[4] Entgegen dem – mit der Spekulation zum Bruch des Glases durch leichte Schläge verknüpften – Einwand (Z 5 vierter Fall) offenbar unzureichender Begründung (zum Wesen vgl RIS-Justiz RS0108609) der zum Schuldspruch zu 1 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht die Konstatierungen zur tatbildlichen Absicht mängelfrei auf die Schlagführung mit derartiger Wucht, „dass der Bierkrug – ein 'Halbeglas' aus dickem Glas mit einem Henkel – dadurch zersprang“ (US 3 und 5 f – vgl RIS-Justiz RS0098671 [T5]). [4] Entgegen dem – mit der Spekulation zum Bruch des Glases durch leichte Schläge verknüpften – Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) offenbar unzureichender Begründung (zum Wesen vergleiche RIS-Justiz RS0108609) der zum Schuldspruch zu 1 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht die Konstatierungen zur tatbildlichen Absicht mängelfrei auf die Schlagführung mit derartiger Wucht, „dass der Bierkrug – ein 'Halbeglas' aus dickem Glas mit einem Henkel – dadurch zersprang“ (US 3 und 5 f – vergleiche RIS-Justiz RS0098671 [T5]).
[5] Mit den von der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 2 als übergangen reklamierten Teilen der Aussagen der Zeugen G* und K* hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 4 f – vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0116504 [T1]). [5] Mit den von der Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 2 als übergangen reklamierten Teilen der Aussagen der Zeugen G* und K* hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 4 f – vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0116504 [T1]).
[6] Die Behauptungen, nicht einmal das Opfer V* sei sich sicher gewesen, ob es ein gezielter Schlag war (vgl hingegen dessen Aussage ON 44 S 27), und das Gesicht könne „keineswegs als eine besonders sensible und für schwere Verletzungen anfällige Körperregion angesehen werden“, wenden sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Die Behauptungen, nicht einmal das Opfer V* sei sich sicher gewesen, ob es ein gezielter Schlag war vergleiche hingegen dessen Aussage ON 44 S 27), und das Gesicht könne „keineswegs als eine besonders sensible und für schwere Verletzungen anfällige Körperregion angesehen werden“, wenden sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Inwieweit die Feststellungen zum Schuldspruch zu 2 offenbar unzureichend begründet sein sollen, lässt die Rüge (nominell Z 5 vierter Fall) offen. [7] Inwieweit die Feststellungen zum Schuldspruch zu 2 offenbar unzureichend begründet sein sollen, lässt die Rüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) offen.
[8] Die Kritik (Z 5a als Aufklärungsrüge) an der unterbliebenen Befragung der ursprünglich (Ausscheidung ON 44 S 3) Mitangeklagten D* und S* (auch) zu den * C* angelasteten Taten macht nicht klar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Z 4), gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823 [insbesondere T1 und T4]). Warum das Erstgericht verhalten gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer in Kenntnis der (sich gar nicht auf ihn beziehenden und nach der Ausscheidung abgelegten – vgl ON 44 S 4 ff) Aussagen des D* und des S* zu setzen, bleibt unerfindlich. [8] Die Kritik (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge) an der unterbliebenen Befragung der ursprünglich (Ausscheidung ON 44 S 3) Mitangeklagten D* und S* (auch) zu den * C* angelasteten Taten macht nicht klar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ziffer 4,), gehindert war vergleiche RIS-Justiz RS0115823 [insbesondere T1 und T4]). Warum das Erstgericht verhalten gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer in Kenntnis der (sich gar nicht auf ihn beziehenden und nach der Ausscheidung abgelegten – vergleiche ON 44 S 4 ff) Aussagen des D* und des S* zu setzen, bleibt unerfindlich.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.