Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 25/26z×

Entscheidung 11 Os 25/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/26z

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 10 Hv 83/25h-38.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat er am 5. September 2025 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, derentwegen er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, Nachgenannte gefährlich mit deren Tod sowie dem Tod einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1) den 12-jährigen * S* durch die sinngemäße Aussage, „Wenn ich hier reinkomme werde ich alle töten“, sowie

2) die 11-jährige * K* durch die sinngemäße Aussage „Ich werde euch alle töten außer den Muslimen“,

also Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, jeweils als das mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4]              Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf gründete der Schöffensenat auf die Angaben von vier namentlich genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugen, jene zur subjektiven Tatseite leitete er aus dem äußeren Geschehen, „insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben des Betroffenen vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter“, ab (US 5).

[5]         Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) diese Erwägungen als „unzureichend“ bezeichnet und eine eigenständige Bewertung der genannten Verfahrensergebnisse vornimmt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatricherliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6]         Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) sind die Feststellungen, wonach es der Betroffene ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch seine Äußerungen bei den Opfern den Eindruck erweckte, er würde ihnen „ernstlich eine bevorstehende Rechtsgutbeeinträchtigung mit dem Tod ihrer selbst bzw. zum Nachteil einer Sympathieperson ankündigen“ (US 3), und wonach er mit der Absicht handelte, die Schüler dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), keineswegs „uneindeutig“.

[7]         Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lediglich vorbringt, dass sich aus den zur Mängelrüge dargestellten „Gründen und Beweisergebnissen“ „auch erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung ergeben“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

[8]         Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Art der Tat“ bei der Prognoseentscheidung und diesbezüglicher Willkür (Ziffer 11, zweiter Fall; siehe dazu RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff) trifft nicht zu (US 3 und 4).

[9]         Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die Kritik unterlassener Berücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse (Ziffer 5, zweiter Fall) bei der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.

[10]       Indem die Rüge lediglich die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien vergleiche US 4 und 5 f) bemängelt, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716).

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E147381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00025.26Z.0421.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0110OS00025_26Z0000_000