[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf gründete der Schöffensenat auf die Angaben von vier namentlich genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugen, jene zur subjektiven Tatseite leitete er aus dem äußeren Geschehen, „insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben des Betroffenen vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter“, ab (US 5).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5) diese Erwägungen als „unzureichend“ bezeichnet und eine eigenständige Bewertung der genannten Verfahrensergebnisse vornimmt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatricherliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) diese Erwägungen als „unzureichend“ bezeichnet und eine eigenständige Bewertung der genannten Verfahrensergebnisse vornimmt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatricherliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Z 5 erster Fall) sind die Feststellungen, wonach es der Betroffene ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch seine Äußerungen bei den Opfern den Eindruck erweckte, er würde ihnen „ernstlich eine bevorstehende Rechtsgutbeeinträchtigung mit dem Tod ihrer selbst bzw. zum Nachteil einer Sympathieperson ankündigen“ (US 3), und wonach er mit der Absicht handelte, die Schüler dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), keineswegs „uneindeutig“. Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) sind die Feststellungen, wonach es der Betroffene ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch seine Äußerungen bei den Opfern den Eindruck erweckte, er würde ihnen „ernstlich eine bevorstehende Rechtsgutbeeinträchtigung mit dem Tod ihrer selbst bzw. zum Nachteil einer Sympathieperson ankündigen“ (US 3), und wonach er mit der Absicht handelte, die Schüler dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), keineswegs „uneindeutig“.
[7] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) lediglich vorbringt, dass sich aus den zur Mängelrüge dargestellten „Gründen und Beweisergebnissen“ „auch erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung ergeben“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lediglich vorbringt, dass sich aus den zur Mängelrüge dargestellten „Gründen und Beweisergebnissen“ „auch erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung ergeben“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
[8] Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Art der Tat“ bei der Prognoseentscheidung und diesbezüglicher Willkür (Z 11 zweiter Fall; siehe dazu RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff) trifft nicht zu (US 3 und 4). Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Art der Tat“ bei der Prognoseentscheidung und diesbezüglicher Willkür (Ziffer 11, zweiter Fall; siehe dazu RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff) trifft nicht zu (US 3 und 4).
[9] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Die Kritik unterlassener Berücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse (Z 5 zweiter Fall) bei der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl. Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die Kritik unterlassener Berücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse (Ziffer 5, zweiter Fall) bei der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.
[10] Indem die Rüge lediglich die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien (vgl US 4 und 5 f) bemängelt, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 716). Indem die Rüge lediglich die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien vergleiche US 4 und 5 f) bemängelt, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).