Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. Februar 1979, GZ. 11 Os 25/79-4, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden. Gegenstand des Gerichtstages bildete nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des § 41Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. Februar 1979, GZ. 11 Os 25/79-4, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden. Gegenstand des Gerichtstages bildete nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des Paragraph 41
StGB. sowie den Ausspruch einer bedingten Strafe unter Setzung einer Probezeit gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. anstrebte.StGB. sowie den Ausspruch einer bedingten Strafe unter Setzung einer Probezeit gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. anstrebte.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen
richtig erkannt und gewürdigt.
Der Ansicht der Verteidigung, daß der Angeklagte aus Unbesonnenheit gehandelt habe und seine Handlungsweise mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde, kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat seine Tat sorgfältig geplant und im Falle des Vergehens des § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. auch wiederholt. Auch kann von einem straffreien Lebenswandel mit Rücksicht auf eine wenn auch nicht einschlägige Vorstrafe nicht gesprochen werden.Der Ansicht der Verteidigung, daß der Angeklagte aus Unbesonnenheit gehandelt habe und seine Handlungsweise mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde, kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat seine Tat sorgfältig geplant und im Falle des Vergehens des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. auch wiederholt. Auch kann von einem straffreien Lebenswandel mit Rücksicht auf eine wenn auch nicht einschlägige Vorstrafe nicht gesprochen werden.
Die Strafhöhe wurde vom Erstgericht daher völlig zutreffend ausgemessen, eine Anwendung des § 41 StGB. kommt, da auch ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht gegeben ist, nicht in Frage. Hingegen kommt der Berufung des Angeklagten hinsichtlich seines Begehrens auf Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte, unter Setzung einer Probezeit, Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Alter des Angeklagten und seiner nunmehrigen Einbeziehung in ein geregeltes Arbeitsleben Gewähr für eine Besserung gegeben ist und die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Die Strafhöhe wurde vom Erstgericht daher völlig zutreffend ausgemessen, eine Anwendung des Paragraph 41, StGB. kommt, da auch ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht gegeben ist, nicht in Frage. Hingegen kommt der Berufung des Angeklagten hinsichtlich seines Begehrens auf Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte, unter Setzung einer Probezeit, Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Alter des Angeklagten und seiner nunmehrigen Einbeziehung in ein geregeltes Arbeitsleben Gewähr für eine Besserung gegeben ist und die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.