Zutreffend maß das Erstgericht bei der Beurteilung der Untreuehandlungen der Frage der Aufrechnung mit einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entlohnung für Überstunden keine entscheidende Bedeutung bei. Ebensowenig wie ein präsenter Deckungsfonds nimmt eine Forderung des Täters (Machthabers) gegen den Machtgeber der Untreue die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit (vgl. § 1440 Satz 2 ABGB sowie je zu § 153 StGB:Zutreffend maß das Erstgericht bei der Beurteilung der Untreuehandlungen der Frage der Aufrechnung mit einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entlohnung für Überstunden keine entscheidende Bedeutung bei. Ebensowenig wie ein präsenter Deckungsfonds nimmt eine Forderung des Täters (Machthabers) gegen den Machtgeber der Untreue die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit vergleiche Paragraph 1440, Satz 2 ABGB sowie je zu Paragraph 153, StGB:
Liebscher im WK Rz 32 ff; Kienapfel BT II2 RN 73;
Mayerhofer-Rieder3 ENr. 66 f; JBl. 1991, 53 ua). Von einem Mangel der inneren Tatseite - Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) des Vollmachtsmißbrauchs bzw. schlichter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) der Vermögensschädigung - kann selbst im Fall des Bestehens einer (fälligen) Gegenforderung nicht die Rede sein, wenn es dem Täter am Aufrechnungswillen fehlt und er einen solchen erst nachträglich - wie hier (siehe S 42 der Urteilsausfertigung) in einem noch dazu sehr späten Stadium des Strafverfahrens - erklärt (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 68).Mayerhofer-Rieder3 ENr. 66 f; JBl. 1991, 53 ua). Von einem Mangel der inneren Tatseite - Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Vollmachtsmißbrauchs bzw. schlichter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Vermögensschädigung - kann selbst im Fall des Bestehens einer (fälligen) Gegenforderung nicht die Rede sein, wenn es dem Täter am Aufrechnungswillen fehlt und er einen solchen erst nachträglich - wie hier (siehe S 42 der Urteilsausfertigung) in einem noch dazu sehr späten Stadium des Strafverfahrens - erklärt vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 68).
So gesehen gehen sämtliche Beschwerdeeinwendungen zur Frage eines Überstundenentgeltanspruches des Beschwerdeführers unter allen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen ins Leere; abgesehen davon, daß auch bei Berücksichtigung der behaupteten Ansprüche für Überstundenleistung (474.133 S) die strafbestimmende Wertgrenze des § 153 Abs. 2, zweiter Fall, StGB (500.000 S) um ein Mehrfaches überschritten wäre.So gesehen gehen sämtliche Beschwerdeeinwendungen zur Frage eines Überstundenentgeltanspruches des Beschwerdeführers unter allen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen ins Leere; abgesehen davon, daß auch bei Berücksichtigung der behaupteten Ansprüche für Überstundenleistung (474.133 S) die strafbestimmende Wertgrenze des Paragraph 153, Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (500.000 S) um ein Mehrfaches überschritten wäre.
Hiezu kommt, daß der Erhebungsmängel relevierenden Verfahrensrüge (Z 4) zu dieser Frage sowie auch zu jener der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die Formalvoraussetzung eines während der Hauptverhandlung gestellten Antrages fehlt.Hiezu kommt, daß der Erhebungsmängel relevierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu dieser Frage sowie auch zu jener der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die Formalvoraussetzung eines während der Hauptverhandlung gestellten Antrages fehlt.
Mit dem Vorwurf einer Aktenwidrigkeit (Z 5) der Feststellung einer "Überschuldung" setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zum Inhalt der Urteilsgründe, in denen - gedeckt durch die Aktenlage - als Indiz für die Untreuehandlungen ua die (nach schon 1985 bestandenen erheblichen Privatschulden) sich schließlich in den Jahren 1986/1987 manifestierende schlechte finanzielle Lage des Beschwerdeführers gewertet wurde (siehe die Seiten 11, 20, 38 der Urteilsausfertigung). Vor allem sind aber die Vermögenslage des Beschwerdeführers sowie sein allfälliger Bereicherungsvorsatz für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens iS des § 153 StGB rechtlich unerheblich. Demgemäß kommt es auch lediglich auf den der Firma T***** durch die Untreuehandlungen zugefügten Vermögensschaden, nicht aber darauf an, ob und inwieweit sich Sigmund G***** über den behaupteten Überstundenentgeltanspruch von 474.133 S hinaus Beträge persönlich zueignete.Mit dem Vorwurf einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) der Feststellung einer "Überschuldung" setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zum Inhalt der Urteilsgründe, in denen - gedeckt durch die Aktenlage - als Indiz für die Untreuehandlungen ua die (nach schon 1985 bestandenen erheblichen Privatschulden) sich schließlich in den Jahren 1986 aus 1987, manifestierende schlechte finanzielle Lage des Beschwerdeführers gewertet wurde (siehe die Seiten 11, 20, 38 der Urteilsausfertigung). Vor allem sind aber die Vermögenslage des Beschwerdeführers sowie sein allfälliger Bereicherungsvorsatz für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens iS des Paragraph 153, StGB rechtlich unerheblich. Demgemäß kommt es auch lediglich auf den der Firma T***** durch die Untreuehandlungen zugefügten Vermögensschaden, nicht aber darauf an, ob und inwieweit sich Sigmund G***** über den behaupteten Überstundenentgeltanspruch von 474.133 S hinaus Beträge persönlich zueignete.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung ignorierende Verfahrensmängel noch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nach einer lebensnahen, an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit den Urteilsfeststellungen, wonach der Geschäftsführer P***** von den Scheckabhebungen keine Kenntnis hatte, dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf Überstundenentgelt zustand und (daher) der der Firma T***** durch die vom Schuldspruch V. erfaßten Untreuehandlungen erwachsene Vermögensschaden insgesamt 4,281.453 S (einschließlich des Zinsentgangs von 4.722 S laut Punkt V/c des Urteilssatzes) betrug, nicht oder nur schwer zu vereinbaren sind und solcherart erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen hervorzurufen geeignet wären (RZ 1990/94 uva).In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung ignorierende Verfahrensmängel noch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nach einer lebensnahen, an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit den Urteilsfeststellungen, wonach der Geschäftsführer P***** von den Scheckabhebungen keine Kenntnis hatte, dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf Überstundenentgelt zustand und (daher) der der Firma T***** durch die vom Schuldspruch römisch fünf. erfaßten Untreuehandlungen erwachsene Vermögensschaden insgesamt 4,281.453 S (einschließlich des Zinsentgangs von 4.722 S laut Punkt V/c des Urteilssatzes) betrug, nicht oder nur schwer zu vereinbaren sind und solcherart erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen hervorzurufen geeignet wären (RZ 1990/94 uva).
Aus den dargelegten Erwägungen war die unbegründete, teils auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Sigmund G***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Sigmund G***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.
Gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO erkannte es Sigmund G***** ferner schuldig, den Betrag von 4,281.453 S an die Privatbeteiligte T***** Fleischwarenindustrie- und Handelsgesellschaft mbH zu bezahlen.Gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO erkannte es Sigmund G***** ferner schuldig, den Betrag von 4,281.453 S an die Privatbeteiligte T***** Fleischwarenindustrie- und Handelsgesellschaft mbH zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Wiederholung der Untreuehandlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das teilweise reumütige Geständnis sowie den bisherigen untadeligen Lebenswandel als mildernd.
Sigmund G***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Strafe (gemäß dem § 43 a Abs. 4 StGB) an, während die Anklagebehörde die Erhöhung des Strafausmaßes begehrt.Sigmund G***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Strafe (gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) an, während die Anklagebehörde die Erhöhung des Strafausmaßes begehrt.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen das Adhäsionserkenntnis.
Was zunächst die Strafhöhe anlangt, so würdigte das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen ihrem tatsächlichen Gewicht nach und fand nach Lage des Falles ein tatschuldadäquates Ausmaß, das in keiner Richtung hin zu einer Abänderung Anlaß bietet. Selbst wenn man dem Berufungswerber zusätzlich zugute hält, daß die Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen und das deliktische Verhalten des Mitangeklagten P***** teilweise beispielgebend wirkte, steht andererseits vor allem die Schadenshöhe einer weitergehenden Reduktion der Strafe innerhalb des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens entgegen. Das drei Jahre übersteigende Strafmaß erübrigt auch ein Eingehen auf die Anwendbarkeit des § 43 a Abs. 4 StGB.Was zunächst die Strafhöhe anlangt, so würdigte das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen ihrem tatsächlichen Gewicht nach und fand nach Lage des Falles ein tatschuldadäquates Ausmaß, das in keiner Richtung hin zu einer Abänderung Anlaß bietet. Selbst wenn man dem Berufungswerber zusätzlich zugute hält, daß die Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen und das deliktische Verhalten des Mitangeklagten P***** teilweise beispielgebend wirkte, steht andererseits vor allem die Schadenshöhe einer weitergehenden Reduktion der Strafe innerhalb des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens entgegen. Das drei Jahre übersteigende Strafmaß erübrigt auch ein Eingehen auf die Anwendbarkeit des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB.
Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die Strafhöhe bzw. in der Frage teilbedingter Strafnachsicht war daher der Erfolg zu versagen.
Unbegründet ist aber auch die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, weil der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 4,281.453 S an die Privatbeteiligte in den Tatsachenfeststellungen volle Deckung findet; zu einer Korrektur besteht kein Anlaß.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.