Entscheidung 11 Os 25/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 28 Vr 174/99 anhängigen Strafsache gegen Walter L***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 4. Feber 1999, GZ 28 Vr 174/99-17, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 28 römisch fünf r 174/99 anhängigen Strafsache gegen Walter L***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 4. Feber 1999, GZ 28 römisch fünf r 174/99-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Walter L***** ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 28 Vr 174/99 ein Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB anhängig. Mit Beschluß vom 23. Jänner 1999 (ON 4) wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt. Nach Durchführung einer Haftverhandlung beschloß der Untersuchungsrichter am 4. Februar 1999 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung verzichtete der Beschuldigte auf ein Rechtsmittel (ON 16 und 17).Gegen Walter L***** ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 28 römisch fünf r 174/99 ein Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB anhängig. Mit Beschluß vom 23. Jänner 1999 (ON 4) wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO verhängt. Nach Durchführung einer Haftverhandlung beschloß der Untersuchungsrichter am 4. Februar 1999 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung verzichtete der Beschuldigte auf ein Rechtsmittel (ON 16 und 17).
In einem eigenhändig verfaßten, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten und als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz behauptet Walter L*****, die Haftprüfungsverhandlung sei nicht dem Gesetze gemäß durchgeführt worden, und "sehe er den Fall als Verletzung" (gemeint offenbar seines Grundrechtes auf persönliche Freiheit).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Vorbringen ist als Grundrechtsbeschwerde zu werten, welche jedoch unzulässig ist. Ihre Erhebung hätte nämlich gemäß § 1 Abs 1 GRBG die Erschöpfung des Instanzenzuges zur Voraussetzung. Der Beschuldigte hat jedoch auf eine Beschwerde gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verzichtet und damit eine ihm zustehende Rechtsmittelmöglichkeit nicht wahrgenommen.Dieses Vorbringen ist als Grundrechtsbeschwerde zu werten, welche jedoch unzulässig ist. Ihre Erhebung hätte nämlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG die Erschöpfung des Instanzenzuges zur Voraussetzung. Der Beschuldigte hat jedoch auf eine Beschwerde gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verzichtet und damit eine ihm zustehende Rechtsmittelmöglichkeit nicht wahrgenommen.
Da die Grundrechtsbeschwerde aus diesem Grund sogleich zurückzuweisen war, konnte ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) unterbleiben. Auch ein Kostenausspruch hatte demnach nicht zu erfolgen.Da die Grundrechtsbeschwerde aus diesem Grund sogleich zurückzuweisen war, konnte ein Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) unterbleiben. Auch ein Kostenausspruch hatte demnach nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00025.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0110OS00025_9900000_000