Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Liselotte K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (I) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 und 128 Abs 1 Z 4 StGB (II) schuldig erkannt. Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls bekämpft die Angeklagte mit auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den dieses Faktum betreffenden Feststellungen hat die Angeklagte im Mai 2001 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen gefassten und einen ungefassten Golddukaten, zwei goldene 1.000 S Philharmoniker-Münzen, 54 kleine Golddukaten, acht kleine Golddukaten, zwei kleine Golddukaten als Ringe, zwei kleine Golddukaten als Anhänger und Brosche, ein Goldarmband, zwei Armbanduhren, eine lange gedrehte Halskette mit Herz, eine Panzerhalskette mit Armband, eine gedrehte Halskette mit Armband, zwei Goldarmbänder, fünf goldene Halsketten, acht Brillantringe, zwei weitere Goldringe, drei goldene Eheringe, zwei Ringe mit Steinen, sechs silberne Broschen, ein goldenes Herz, ein kleines goldenes Herz, ein goldenes Herz mit Rubinen, eine goldene Gämse, ein Anhängertigerauge, einen silbernen Ohrring mit Bergkristall, zwei große Golddukaten und Goldmünzen im Wert von 2.000 S, sohin im Gesamtwert von 250.000 S, der Gertrude G***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte zu sämtlichen Anklagepunkten schuldig bekannt. Zum Diebstahlsfaktum schätzte sie den Wert des Schmucks und der Münzen auf etwa 250.000 S; vom Verkauf dieser Beute im Dorotheum habe sie etwa 30.000 S erhalten. Das Diebstahlsopfer schloss sich hinsichtlich des Schmucks mit einem Betrag von 300.000 S dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an, die Angeklagte anerkannte diesbezüglich einen Betrag von 250.000 S. Ersichtlich darauf stützte das Gericht seine Feststellungen über den Wert der Diebsbeute, wenngleich es auch keine ausdrückliche Begründung für diese Urteilsannahme enthält.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Liselotte K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127 und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls bekämpft die Angeklagte mit auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den dieses Faktum betreffenden Feststellungen hat die Angeklagte im Mai 2001 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen gefassten und einen ungefassten Golddukaten, zwei goldene 1.000 S Philharmoniker-Münzen, 54 kleine Golddukaten, acht kleine Golddukaten, zwei kleine Golddukaten als Ringe, zwei kleine Golddukaten als Anhänger und Brosche, ein Goldarmband, zwei Armbanduhren, eine lange gedrehte Halskette mit Herz, eine Panzerhalskette mit Armband, eine gedrehte Halskette mit Armband, zwei Goldarmbänder, fünf goldene Halsketten, acht Brillantringe, zwei weitere Goldringe, drei goldene Eheringe, zwei Ringe mit Steinen, sechs silberne Broschen, ein goldenes Herz, ein kleines goldenes Herz, ein goldenes Herz mit Rubinen, eine goldene Gämse, ein Anhängertigerauge, einen silbernen Ohrring mit Bergkristall, zwei große Golddukaten und Goldmünzen im Wert von 2.000 S, sohin im Gesamtwert von 250.000 S, der Gertrude G***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte zu sämtlichen Anklagepunkten schuldig bekannt. Zum Diebstahlsfaktum schätzte sie den Wert des Schmucks und der Münzen auf etwa 250.000 S; vom Verkauf dieser Beute im Dorotheum habe sie etwa 30.000 S erhalten. Das Diebstahlsopfer schloss sich hinsichtlich des Schmucks mit einem Betrag von 300.000 S dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an, die Angeklagte anerkannte diesbezüglich einen Betrag von 250.000 S. Ersichtlich darauf stützte das Gericht seine Feststellungen über den Wert der Diebsbeute, wenngleich es auch keine ausdrückliche Begründung für diese Urteilsannahme enthält.
In der Mängelrüge vermisst die Beschwerdeführerin eine Begründung für den festgestellten Wert des Diebsgutes und bemängelt, dass das Gericht “unsere Angaben” (gemeint offenbar jene der Angeklagten und der Zeugin G*****) nicht unter Beiziehung eines Sachverständigen überprüft habe, weil Geschädigte den Wert gestohlener Gegenstände oft zu hoch ansetzen.