Die dagegen aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 5), die sich gegen die Abweisung des Antrags auf "ärztliche Untersuchung" des Zeugen Piotr Marian K***** zum Beweis dafür, dass dieser (zu ergänzen:) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zeugnisfähig war (S 227), wendet, verkennt, dass die Zeugnisfähigkeit vom erkennenden Gericht grundsätzlich auf der Basis seiner forensischen Erfahrung sowie des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden zu beurteilen und nur in - hier nicht einmal behaupteten - Ausnahmefällen ein Sachverständiger als Entscheidungshilfe beizuziehen ist (vgl JBl 1989, 537; Mayerhofer StPO4 § 151 E 40).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,), die sich gegen die Abweisung des Antrags auf "ärztliche Untersuchung" des Zeugen Piotr Marian K***** zum Beweis dafür, dass dieser (zu ergänzen:) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zeugnisfähig war (S 227), wendet, verkennt, dass die Zeugnisfähigkeit vom erkennenden Gericht grundsätzlich auf der Basis seiner forensischen Erfahrung sowie des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden zu beurteilen und nur in - hier nicht einmal behaupteten - Ausnahmefällen ein Sachverständiger als Entscheidungshilfe beizuziehen ist vergleiche JBl 1989, 537; Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, E 40).
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Fragenrüge (Z 6) lässt die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung der begehrten Frage(n) an die Geschworenen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung der begehrten Frage(n) an die Geschworenen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Es sei sohin nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerde - ebenso prozessordnungswidrig - nicht erkennen lässt, warum die Frage, ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers zu Punkt 2 des Schuldspruchs auf den gesamten Schadensbetrag oder (nur) auf 200 Euro bezogen hat, für die Strafbarkeit oder die Subsumtion entscheidend sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.