Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele K***** im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. April 2008 (bloß) in der Unterstellung der Taten auch unter die Qualifikationen des § 128 Abs 2 sowie des § 147 Abs 2 StGB - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 dritter Fall StGB (A./) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele K***** im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. April 2008 (bloß) in der Unterstellung der Taten auch unter die Qualifikationen des Paragraph 128, Absatz 2, sowie des Paragraph 147, Absatz 2, StGB - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 130, dritter Fall StGB (A./) und des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat sie - im Zusammenhalt mit den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen -
A./ von Ende August bis Oktober 2006 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (der nunmehr abgesondert verfolgten) Monika K***** in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich einen nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrag, dem Oswald F***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, und den schweren Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 1 und 4 StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Sachen stahl, deren Wert 50.000 Euro übersteigt;A./ von Ende August bis Oktober 2006 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (der nunmehr abgesondert verfolgten) Monika K***** in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich einen nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrag, dem Oswald F***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, und den schweren Diebstahl (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Sachen stahl, deren Wert 50.000 Euro übersteigt;
B./ von 2005 bis August 2007 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede B***** dadurch, dass sie sie durch die Vorspiegelung von Notstandssituationen über den Verwendungszweck des von der Geschädigten herausgelockten Geldes täuschte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Zahlungen verleitet, die die Genannte am Vermögen schädigten, wobei sie den Betrug mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden beging.