Inhaltlich ausschließlich gegen diesen Schuldspruch A wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die den Entfall der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Inhaltlich ausschließlich gegen diesen Schuldspruch A wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die den Entfall der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. P*****, pA JA L***** sowie ein medizinisches Gutachten“ zum Nachweis, „dass der Angeklagte bereits im Jahr 2018 zumindest 800 mg Substitol einnehmen musste, um keine heftigen Entzugserscheinungen zu bekommen“ „und diese Menge somit nicht zum Verkauf zur Verfügung gestanden ist“, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ließ nicht erkennen, inwiefern eine in der Justizanstalt L***** tätige Ärztin oder das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen über den täglichen Substitolkonsum des Angeklagten und dessen gesundheitliche Verfassung im beinahe dreijährigen Tatzeitraum Aufschluss geben können sollte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. P*****, pA JA L***** sowie ein medizinisches Gutachten“ zum Nachweis, „dass der Angeklagte bereits im Jahr 2018 zumindest 800 mg Substitol einnehmen musste, um keine heftigen Entzugserscheinungen zu bekommen“ „und diese Menge somit nicht zum Verkauf zur Verfügung gestanden ist“, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ließ nicht erkennen, inwiefern eine in der Justizanstalt L***** tätige Ärztin oder das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen über den täglichen Substitolkonsum des Angeklagten und dessen gesundheitliche Verfassung im beinahe dreijährigen Tatzeitraum Aufschluss geben können sollte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) sind die (auf die Aussagen der Zeuginnen S***** und Si***** gegründeten – US 12) Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte „weniger Substitol konsumierte, als ihm als tägliche Erhaltungsdosis zur Verfügung stand“ (US 6) und wonach er die verschriebene Menge Substitol „nicht vollständig benötigte“ (US 12), weder undeutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19, 419) noch – den bloß spekulativen Erwägungen der Beschwerde entgegen – entscheidend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) sind die (auf die Aussagen der Zeuginnen S***** und Si***** gegründeten – US 12) Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte „weniger Substitol konsumierte, als ihm als tägliche Erhaltungsdosis zur Verfügung stand“ (US 6) und wonach er die verschriebene Menge Substitol „nicht vollständig benötigte“ (US 12), weder undeutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19, 419) noch – den bloß spekulativen Erwägungen der Beschwerde entgegen – entscheidend vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Die Kritik, die Urteilsfeststellung zum Schuldspruch A/7 betreffend die Weitergabe einer „verbliebenen Stückzahl Substitol“ (US 8) lasse nicht erkennen, welche Menge überlassen worden sein soll, trifft hingegen zu. Sie spricht aber insofern keine entscheidende Tatsache an, als der Angeklagte nach den Konstatierungen (US 6 ff) 1.503 Stück Substitol retard 200 mg (beinhaltend je 150 mg Morphin) und 2.002 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,75 % Delta-9-THC und 9,88 % THCA, in Summe daher unabhängig vom Schuldspruch A/7 (und im Übrigen A/6 – US 8) Suchtmittel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat (vgl RIS-Justiz RS0087874).Die Kritik, die Urteilsfeststellung zum Schuldspruch A/7 betreffend die Weitergabe einer „verbliebenen Stückzahl Substitol“ (US 8) lasse nicht erkennen, welche Menge überlassen worden sein soll, trifft hingegen zu. Sie spricht aber insofern keine entscheidende Tatsache an, als der Angeklagte nach den Konstatierungen (US 6 ff) 1.503 Stück Substitol retard 200 mg (beinhaltend je 150 mg Morphin) und 2.002 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,75 % Delta-9-THC und 9,88 % THCA, in Summe daher unabhängig vom Schuldspruch A/7 (und im Übrigen A/6 – US 8) Suchtmittel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat vergleiche RIS-Justiz RS0087874).
Die Feststellungen zu der vom Angeklagten der Zeugin S***** überlassenen Menge Suchtgift haben die Tatrichter auf deren für glaubhaft befundene Angaben (ON 40 S 18 ff) gegründet und die Verantwortung des Angeklagten zur von ihm benötigten – nach dem Vorbringen einem Handel entgegenstehenden – Substitolmenge als Schutzbehauptung gewertet (vgl US 12, 14 f). Dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter dabei nicht gehalten, im Rechtsmittel (Z 5 zweiter Fall) isoliert hervorgehobene (den Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen nicht entgegenstehende) Details der Aussage der genannten Zeugin (etwa wonach „erst zum Schluss“ „weniger zum Verkauf übrig geblieben ist“ – ON 40 S 30) explizit zu erörtern (RIS-Justiz RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für den Angeklagten gezogen wurden, stellt im Übrigen kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).Die Feststellungen zu der vom Angeklagten der Zeugin S***** überlassenen Menge Suchtgift haben die Tatrichter auf deren für glaubhaft befundene Angaben (ON 40 S 18 ff) gegründet und die Verantwortung des Angeklagten zur von ihm benötigten – nach dem Vorbringen einem Handel entgegenstehenden – Substitolmenge als Schutzbehauptung gewertet vergleiche US 12, 14 f). Dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter dabei nicht gehalten, im Rechtsmittel (Ziffer 5, zweiter Fall) isoliert hervorgehobene (den Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen nicht entgegenstehende) Details der Aussage der genannten Zeugin (etwa wonach „erst zum Schluss“ „weniger zum Verkauf übrig geblieben ist“ – ON 40 S 30) explizit zu erörtern (RIS-Justiz RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für den Angeklagten gezogen wurden, stellt im Übrigen kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).
Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13).Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.