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Entscheidung 11 Os 26/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/22s

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Dezember 2021, GZ 3 Hv 107/21v-62, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Schuldspruch des * Z* enthaltenden Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (2) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Z*, der nachts zum 30. Mai 2021 in Graz * B* und G* K* im Urteil näher bezeichnete Wertgegenstände in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 53.083 Euro durch Einbruch in deren Einfamilienhaus weggenommen hat, zur Ausführung dieser strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn zur Tatbegehung aufforderte, eine Skizze über Lage und Beschaffenheit des genannten Wohnhauses anfertigte, ihm die Aufbewahrungsorte der Wertgegenstände mitteilte und ihn darüber in Kenntnis setzte, wann die Opfer urlaubsbedingt nicht zu Hause sein würden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den als übergangen erachteten Angaben des * Z* zu einer ihm nicht näher bekannten Person namens „Dragan“ (dem angeblich wahren unmittelbaren Täter) auseinandergesetzt (US 5) und (auch unter Berücksichtigung der in der Wohnung des Mitangeklagten sichergestellten Tatortskizzen und Diebsbeute) mängelfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehen haben (US 5 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, die Verantwortung des genannten Mitangeklagten in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

[5] Soweit mit dem Vorbringen lediglich die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers und die Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung der Tat sowie das Fehlen eines Tatmotivs angesprochen wird, bezieht sich die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht auf entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 645 ff; RIS-Justiz RS0013731, RS0117604, RS0122138 und RS0088761).

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter (US 3 ff) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer unter eigenständiger Bewertung der vorliegenden Beweismittel für sich günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen (etwa mit der Behauptung, die „festgestellte Bestimmung zur Tat durch Anfertigung der Skizze Mitte des Jahres 2019“ sei „keinesfalls geeignet […], eine Bestimmung für einen Einbruch zwei Jahre später […] rechtzufertigen“) reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des * K* folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00026.22S.0405.000

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00026_22S0000_000