[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den als übergangen erachteten Angaben des * Z* zu einer ihm nicht näher bekannten Person namens „Dragan“ (dem angeblich wahren unmittelbaren Täter) auseinandergesetzt (US 5) und (auch unter Berücksichtigung der in der Wohnung des Mitangeklagten sichergestellten Tatortskizzen und Diebsbeute) mängelfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehen haben (US 5 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, die Verantwortung des genannten Mitangeklagten in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den als übergangen erachteten Angaben des * Z* zu einer ihm nicht näher bekannten Person namens „Dragan“ (dem angeblich wahren unmittelbaren Täter) auseinandergesetzt (US 5) und (auch unter Berücksichtigung der in der Wohnung des Mitangeklagten sichergestellten Tatortskizzen und Diebsbeute) mängelfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehen haben (US 5 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, die Verantwortung des genannten Mitangeklagten in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
[5] Soweit mit dem Vorbringen lediglich die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers und die Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung der Tat sowie das Fehlen eines Tatmotivs angesprochen wird, bezieht sich die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht auf entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 645 ff; RIS-Justiz RS0013731, RS0117604, RS0122138 und RS0088761). [5] Soweit mit dem Vorbringen lediglich die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers und die Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung der Tat sowie das Fehlen eines Tatmotivs angesprochen wird, bezieht sich die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht auf entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 645 ff; RIS-Justiz RS0013731, RS0117604, RS0122138 und RS0088761).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter (US 3 ff) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer unter eigenständiger Bewertung der vorliegenden Beweismittel für sich günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen (etwa mit der Behauptung, die „festgestellte Bestimmung zur Tat durch Anfertigung der Skizze Mitte des Jahres 2019“ sei „keinesfalls geeignet […], eine Bestimmung für einen Einbruch zwei Jahre später […] rechtzufertigen“) reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen. [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter (US 3 ff) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer unter eigenständiger Bewertung der vorliegenden Beweismittel für sich günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen (etwa mit der Behauptung, die „festgestellte Bestimmung zur Tat durch Anfertigung der Skizze Mitte des Jahres 2019“ sei „keinesfalls geeignet […], eine Bestimmung für einen Einbruch zwei Jahre später […] rechtzufertigen“) reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des * K* folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des * K* folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.