Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Al* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2022, GZ 32 Hv 62/22b-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Al* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2022, GZ 32 Hv 62/22b-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Al* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (II./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Al* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet lapidar, „die Feststellungen zum Thema, ob der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat bzw. zu welchem Zeitpunkt er den Tatvorsatz gefasst“ hätte, seien ebenso unzureichend wie zu den „objektiven und subjektiven Merkmalen der strafbaren Handlungen“, weswegen der Angeklagte „freizusprechen sein werde“. Da die Beschwerde diese Behauptung nicht aus dem festgestellten Sachverhalt (US 7 f) entwickelt, diesen vielmehr gänzlich übergeht, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810). [3] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet lapidar, „die Feststellungen zum Thema, ob der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat bzw. zu welchem Zeitpunkt er den Tatvorsatz gefasst“ hätte, seien ebenso unzureichend wie zu den „objektiven und subjektiven Merkmalen der strafbaren Handlungen“, weswegen der Angeklagte „freizusprechen sein werde“. Da die Beschwerde diese Behauptung nicht aus dem festgestellten Sachverhalt (US 7 f) entwickelt, diesen vielmehr gänzlich übergeht, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00026.23T.0509.000
Dokumentnummer
JJT_20230509_OGH0002_0110OS00026_23T0000_000