Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Juli 1952 geborene Manfred M***, der im Weinwirtschaftsunternehmen seines Vaters angestellt war, A/ des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB, B/ des Vergehens nach dem § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 und C/ des Vergehens nach dem § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Juli 1952 geborene Manfred M***, der im Weinwirtschaftsunternehmen seines Vaters angestellt war, A/ des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB, B/ des Vergehens nach dem Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 und C/ des Vergehens nach dem Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 schuldig erkannt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Schuldspruch A/ mit dem Ziel einer (Tat-) Unterstellung unter das Tatbild des § 45 Abs. 1 lit. b WeinG. Im angefochtenen Schuldspruch wegen Betruges liegt dem Angeklagten zur Last, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Reihe von Personen durch Täuschung über Tatsachen zum Ankauf von Weinen verleitet zu haben, wodurch die Käufer oder jedenfalls die Letztverbraucher an ihrem Vermögen einen 100.000 S weit übersteigenden Schaden erlitten, und zwar 1./ in den Jahren 1979 bis Anfang August 1985 durch Täuschung darüber, daß Weine in einer Menge von zumindest insgesamt 1,248.000 l durch Zusatz von Diethylenglycol (DEG) verkehrsunfähig und "daher" wertlos waren (Schade: 5,056.500 S - A/1/a/ und b/ des Schuldspruchs), 2./ in der Zeit von Sommer 1982 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß Flaschenweine in einer Gesamtmenge von 360.000 l durch Zusatz verbotener Sterilmittel (überwiegend Natriumacid, zum geringen Teil auch Monobromessigsäure) verkehrsunfähig und "daher" wertlos waren (Schade: 2,480.000 S - A/2/ des Schuldspruchs), 3./ in der Zeit von 1975 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß insgesamt 2,600.000 l zuvor geschmacklich minderentsprechende (Rot- und Weiß-) Weine durch Zugabe von Glycerin geschmacklich abgerundet worden waren, wobei Rotweine zum Teil mit Weißwein verschnitten und durch Zugabe von Önozyanin sowie Weißweine durch Zugabe von Zuckercouleur kräftiger gefärbt wurden (Schade: 300.000 S - A/3/ des Schuldspruchs), und 4./ von Mitte 1984 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß ca. 100.000 l Rotwein zum Teil mit Weißwein verschnitten und durch Zugabe von Önozyanin dunkler gefärbt worden waren (Schade: ca. 20.000 S - A/4/ des Schuldspruchs).Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Schuldspruch A/ mit dem Ziel einer (Tat-) Unterstellung unter das Tatbild des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG. Im angefochtenen Schuldspruch wegen Betruges liegt dem Angeklagten zur Last, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Reihe von Personen durch Täuschung über Tatsachen zum Ankauf von Weinen verleitet zu haben, wodurch die Käufer oder jedenfalls die Letztverbraucher an ihrem Vermögen einen 100.000 S weit übersteigenden Schaden erlitten, und zwar 1./ in den Jahren 1979 bis Anfang August 1985 durch Täuschung darüber, daß Weine in einer Menge von zumindest insgesamt 1,248.000 l durch Zusatz von Diethylenglycol (DEG) verkehrsunfähig und "daher" wertlos waren (Schade: 5,056.500 S - A/1/a/ und b/ des Schuldspruchs), 2./ in der Zeit von Sommer 1982 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß Flaschenweine in einer Gesamtmenge von 360.000 l durch Zusatz verbotener Sterilmittel (überwiegend Natriumacid, zum geringen Teil auch Monobromessigsäure) verkehrsunfähig und "daher" wertlos waren (Schade: 2,480.000 S - A/2/ des Schuldspruchs), 3./ in der Zeit von 1975 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß insgesamt 2,600.000 l zuvor geschmacklich minderentsprechende (Rot- und Weiß-) Weine durch Zugabe von Glycerin geschmacklich abgerundet worden waren, wobei Rotweine zum Teil mit Weißwein verschnitten und durch Zugabe von Önozyanin sowie Weißweine durch Zugabe von Zuckercouleur kräftiger gefärbt wurden (Schade: 300.000 S - A/3/ des Schuldspruchs), und 4./ von Mitte 1984 bis Sommer 1985 durch Täuschung darüber, daß ca. 100.000 l Rotwein zum Teil mit Weißwein verschnitten und durch Zugabe von Önozyanin dunkler gefärbt worden waren (Schade: ca. 20.000 S - A/4/ des Schuldspruchs).
Das gesamte Beschwerdevorbringen gipfelt in bezug auf die Frage der Beurteilung des Verkaufes von verkehrsunfähigem Wein als Betrug oder als Vergehen nach dem WeinG in der Behauptung, daß das Erstgericht sich bei der Subsumtion der Tat auf eine von bisher gesicherter Judikatur abweichende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung stütze. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die behauptete Änderung der oberstgerichtlichen Judikatur trat in Wahrheit nicht ein: Für Verkauf von verkehrsunfähigem Wein waren auch nach der früheren Rechtsprechung (abgestellt auf das zur jeweiligen Tatzeit geltende Recht) sowohl der § 11 Z 4 LMG aF (vgl. SSt. 9/17; 21/8) als auch die Nachfolgebestimmung im § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 (vgl. SSt. 52/20; JBl. 1981, 217) im Verhältnis zum (strenger bestraften) Betrug subsidiäre Auffangtatbestände, wie dies der Oberste Gerichtshof auch in letzter Zeit in vergleichbaren Anlaßfällen (neuerlich) mehrmals aussprach. Demnach bleibt für eine Anwendung des (hier der Tatzeit nach in Betracht kommenden) Tatbildes des § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 (ebenso wie des nunmehr geltenden § 61 Abs. 1 Z 3 WeinG 1985) auf Verkauf verkehrsunfähigen Weines dann kein Raum, wenn der Verkauf sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des (schwerer bestraften) Betruges (§§ 146 ff StGB) entspricht (EvBl. 1987/22; 36; 39 = 12 Os 28/86; 10 Os 33/86; 9 Os 93/86; nv 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; vgl. auch Burgstaller, RZ 1987, 28). Es kommt also darauf an, ob der Täter bei solchem Verkauf den Käufer (mit Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsvorsatz - § 5 Abs. 1 StGB) über die Mängelfreiheit der Ware täuschte (oder zu täuschen versuchte) und diese Irrtumserregung (mit-)kausal für die - im Kauf und in der Bezahlung des Kaufpreises gelegene - (selbst-)schädigende Vermögensverfügung des Käufers war (oder hätte sein sollen).Die behauptete Änderung der oberstgerichtlichen Judikatur trat in Wahrheit nicht ein: Für Verkauf von verkehrsunfähigem Wein waren auch nach der früheren Rechtsprechung (abgestellt auf das zur jeweiligen Tatzeit geltende Recht) sowohl der Paragraph 11, Ziffer 4, LMG aF vergleiche SSt. 9/17; 21/8) als auch die Nachfolgebestimmung im Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 vergleiche SSt. 52/20; JBl. 1981, 217) im Verhältnis zum (strenger bestraften) Betrug subsidiäre Auffangtatbestände, wie dies der Oberste Gerichtshof auch in letzter Zeit in vergleichbaren Anlaßfällen (neuerlich) mehrmals aussprach. Demnach bleibt für eine Anwendung des (hier der Tatzeit nach in Betracht kommenden) Tatbildes des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 (ebenso wie des nunmehr geltenden Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, WeinG 1985) auf Verkauf verkehrsunfähigen Weines dann kein Raum, wenn der Verkauf sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des (schwerer bestraften) Betruges (Paragraphen 146, ff StGB) entspricht (EvBl. 1987/22; 36; 39 = 12 Os 28/86; 10 Os 33/86; 9 Os 93/86; nv 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; vergleiche auch Burgstaller, RZ 1987, 28). Es kommt also darauf an, ob der Täter bei solchem Verkauf den Käufer (mit Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsvorsatz - Paragraph 5, Absatz eins, StGB) über die Mängelfreiheit der Ware täuschte (oder zu täuschen versuchte) und diese Irrtumserregung (mit-)kausal für die - im Kauf und in der Bezahlung des Kaufpreises gelegene - (selbst-)schädigende Vermögensverfügung des Käufers war (oder hätte sein sollen).
Der Beschwerdeführer übergeht die Tatsachenfeststellung im Ersturteil, wonach die mit Diethylenglykol (DEG) versetzten Weine (wirtschaftlich) wertlos waren (A/1/ des Schuldspruchs), sodaß die Käufer keine vermögenswerte Gegenleistung für den Kaufpreis erhielten und in dessen voller Höhe geschädigt wurden. Für die - wenigstens bedingt vorsätzliche (§ 5 Abs. 1 StGB) - Täuschung (als Betrugsvoraussetzung) genügt vorliegend das dem Angeklagten angelastete bewußte Verschweigen des Zusatzes von DEG (vgl. auch Burgstaller, aaO, 29). Entgegen den Beschwerdeeinwendungen enthält das Ersturteil nicht nur die Feststellung des Schädigungsvorsatzes, sondern auch jene des - den genannten KriterienDer Beschwerdeführer übergeht die Tatsachenfeststellung im Ersturteil, wonach die mit Diethylenglykol (DEG) versetzten Weine (wirtschaftlich) wertlos waren (A/1/ des Schuldspruchs), sodaß die Käufer keine vermögenswerte Gegenleistung für den Kaufpreis erhielten und in dessen voller Höhe geschädigt wurden. Für die - wenigstens bedingt vorsätzliche (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) - Täuschung (als Betrugsvoraussetzung) genügt vorliegend das dem Angeklagten angelastete bewußte Verschweigen des Zusatzes von DEG vergleiche auch Burgstaller, aaO, 29). Entgegen den Beschwerdeeinwendungen enthält das Ersturteil nicht nur die Feststellung des Schädigungsvorsatzes, sondern auch jene des - den genannten Kriterien
entsprechenden - Täuschungsvorsatzes des Angeklagten sowie der Kausalität zwischen Täuschung und irrtumsbedingter Vermögensverfügung der Käufer der durch den Zusatz von DEG wertlosen Weine (vgl. S 8 f, 14 f der Urteilsausfertigung). Der Vorwurf eines Feststellungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) zu den beiden letzten Betrugsvoraussetzungen geht daher fehl. Angesichts der wirtschaftlichen Wertlosigkeit (vgl. S 254/II dA) der Weine mit DEG-Zusatz (A/1/ des Schuldspruchs) bedurfte es für die Annahme des notwendigen Kausalzusammenhanges - nach Lage dieses Falles - keiner weiteren Begründung in tatsächlicher Hinsicht; hiefür reichte die (beweiswürdigende) Erwägung des Erstgerichtes aus, es habe sich im Verfahren kein Hinweis dafür ergeben, daß die Käufer die Weine auch in Kenntnis des erwähnten, ihre Wertlosigkeit bedeutenden Mangels (DEG-Gehalt) erworben hätten, was auch jeglicher Lebenserfahrung widerspräche. Es liegt daher auch der in der Beschwerde in diesem Punkt (A/1/) behauptete formale Begründungsmangel nicht vor.entsprechenden - Täuschungsvorsatzes des Angeklagten sowie der Kausalität zwischen Täuschung und irrtumsbedingter Vermögensverfügung der Käufer der durch den Zusatz von DEG wertlosen Weine vergleiche S 8 f, 14 f der Urteilsausfertigung). Der Vorwurf eines Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu den beiden letzten Betrugsvoraussetzungen geht daher fehl. Angesichts der wirtschaftlichen Wertlosigkeit vergleiche S 254/II dA) der Weine mit DEG-Zusatz (A/1/ des Schuldspruchs) bedurfte es für die Annahme des notwendigen Kausalzusammenhanges - nach Lage dieses Falles - keiner weiteren Begründung in tatsächlicher Hinsicht; hiefür reichte die (beweiswürdigende) Erwägung des Erstgerichtes aus, es habe sich im Verfahren kein Hinweis dafür ergeben, daß die Käufer die Weine auch in Kenntnis des erwähnten, ihre Wertlosigkeit bedeutenden Mangels (DEG-Gehalt) erworben hätten, was auch jeglicher Lebenserfahrung widerspräche. Es liegt daher auch der in der Beschwerde in diesem Punkt (A/1/) behauptete formale Begründungsmangel nicht vor.