Zunächst ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeausführungen zur Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, die gegen die Urteilsfeststellung des "Vorgaukelns (des Eingehenwollens) einer Lebensgemeinschaft" gerichtet sind, keine entscheidende Tatsache betreffen. Denn sie berühren nur eine Facette der - im übrigen ungerügt gebliebenen - Täuschung, die nach der Überzeugung des Schöffengerichts für die Selbstschädigungshandlung des Tatopfers kausal war (Erwerb eines Lokales als wirtschaftliche Basis einer gemeinsamen Zukunft - s. insbes S 183 d.A). Sie vermögen daher die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit von vornherein nicht darzutun. Zum Urteilsfaktum 2 erachtet es die Beschwerdeführerin als "geradezu unerfindlich, auf Grund welcher Beweisergebnisse das Schöffengericht zu seiner Feststellung bezüglich der Angeklagten Melitta H*** gelangt". Sie vernachlässigt dabei einerseits, daß auch der Zeuge Gerhard K***, auf dessen Aussage allein sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, in der Hauptverhandlung ausdrücklich deponierte, die maßgeblichen Gespräche (zumindest) in Gegenwart ihrer Person geführt zu haben (S 168 d.A), und anderseits ihre eigene Verantwortung, derzufolge auch sie selbst den von K*** (wenn auch unmittelbar dem Erstangeklagten) übergebenen Geldbetrag mit in Empfang nahm (S 146, 147, 150 d.A). Diesem Vorbringen fehlt es daher an der zur gesetzmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Aktentreue.Zunächst ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeausführungen zur Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die gegen die Urteilsfeststellung des "Vorgaukelns (des Eingehenwollens) einer Lebensgemeinschaft" gerichtet sind, keine entscheidende Tatsache betreffen. Denn sie berühren nur eine Facette der - im übrigen ungerügt gebliebenen - Täuschung, die nach der Überzeugung des Schöffengerichts für die Selbstschädigungshandlung des Tatopfers kausal war (Erwerb eines Lokales als wirtschaftliche Basis einer gemeinsamen Zukunft - s. insbes S 183 d.A). Sie vermögen daher die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit von vornherein nicht darzutun. Zum Urteilsfaktum 2 erachtet es die Beschwerdeführerin als "geradezu unerfindlich, auf Grund welcher Beweisergebnisse das Schöffengericht zu seiner Feststellung bezüglich der Angeklagten Melitta H*** gelangt". Sie vernachlässigt dabei einerseits, daß auch der Zeuge Gerhard K***, auf dessen Aussage allein sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, in der Hauptverhandlung ausdrücklich deponierte, die maßgeblichen Gespräche (zumindest) in Gegenwart ihrer Person geführt zu haben (S 168 d.A), und anderseits ihre eigene Verantwortung, derzufolge auch sie selbst den von K*** (wenn auch unmittelbar dem Erstangeklagten) übergebenen Geldbetrag mit in Empfang nahm (S 146, 147, 150 d.A). Diesem Vorbringen fehlt es daher an der zur gesetzmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Aktentreue.
Auf die unter der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist schon deshalb nicht sachlich einzugehen, weil die zitierte Gesetzesnorm erst mit 1. März 1988 in Kraft tritt (Art XIX Strafrechtsänderungsgesetz 1987). Die vermeintlichen Rechtsrügen schließlich, die inhaltlich nur zum Urteilsfaktum 1 erhoben wurden, entsprechen nicht der Prozeßordnung. Denn sie gehen - den Urteilsannahmen zuwider - vom Fehlen einer Täuschung und eines (hiedurch bewirkten) Irrtumes der Getäuschten (siehe dazu auch das schon zuvor bei der Behandlung des behaupteten Begründungsmangels Gesagte) bzw vom Bestehen einer auf Dauer eingerichteten Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Täter und Opfer aus. Die Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO). Da die Beschwerdeführer sohin weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden einen der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichneten, waren diese Rechtsmittel gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen (EvBl 1981/46 uva).Auf die unter der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist schon deshalb nicht sachlich einzugehen, weil die zitierte Gesetzesnorm erst mit 1. März 1988 in Kraft tritt (Artikel römisch neunzehn, Strafrechtsänderungsgesetz 1987). Die vermeintlichen Rechtsrügen schließlich, die inhaltlich nur zum Urteilsfaktum 1 erhoben wurden, entsprechen nicht der Prozeßordnung. Denn sie gehen - den Urteilsannahmen zuwider - vom Fehlen einer Täuschung und eines (hiedurch bewirkten) Irrtumes der Getäuschten (siehe dazu auch das schon zuvor bei der Behandlung des behaupteten Begründungsmangels Gesagte) bzw vom Bestehen einer auf Dauer eingerichteten Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Täter und Opfer aus. Die Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO). Da die Beschwerdeführer sohin weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden einen der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichneten, waren diese Rechtsmittel gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen (EvBl 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.