Diesen Schuldspruch fechten die beiden Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a - S***** auch auf Z 9 lit b - StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpfen sie und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.Diesen Schuldspruch fechten die beiden Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a - S***** auch auf Ziffer 9, Litera b, - StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpfen sie und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Das Schöffengericht stellte auf Grund der als verläßlich beurteilten Aussagen der Zeuginnen Irene J***** und Elisabeth N*****, welche die Angeklagten am Tatort beobachtet hatten, fest, daß die Frauen um 2 Uhr früh des Tattages auf die zwei Männer, die sie später eindeutig identifizierten, aufmerksam wurden, als beide sich beim Juweliergeschäft des Herbert J***** zu schaffen machten. S***** versuchte mit einer Maurerklampfe das Mauerwerk am Rahmen der Auslagenscheibe auszubrechen, während K***** die Umgebung der als Fußgeherzone gestalteten Straße beobachtete. Auf einen Zuruf der gegenüber wohnenden Zeugin N***** hin entfernten sie sich und wurden in einigem Abstand von der durch die Zeugin J***** alarmierten Gendarmerie perlustriert. Weil sich die beiden Angeklagten aber rund zehn Minuten später wieder zum Tatort zurückbegaben, rief die Zeugin N***** die Gendarmeriebeamten neuerlich herbei, die schließlich die Angeklagten festnahmen, die Spuren des Einbruchsversuches feststellten und die in der Nähe weggeworfene Maurerklampfe fanden.
Im Kontext zwischen dem Spruch des Urteiles und den Feststellungen in den Urteilsgründen ergibt sich somit eindeutig, daß den beiden Beschwerdeführern als Einbruchsversuch nur die Manipulation an der Auslage, nicht aber die spätere Rückkehr zum Tatort angelastet wurde: Damit betreffen die Einwände der Tatsachenrüge (Z 5 a), die darauf abzielen, daß die (die Festnahme auslösende) Rückkehr zum Tatort nicht als (neuerlicher) Versuch eines Einbruches gewertet werden könne und die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen einen derartigen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen vermögen, keine entscheidungswesentliche Tatsache. Diese Ausführungen konnten auch keine Zweifel an der Richtigkeit der die Tathandlungen betreffenden Tatsachenfeststellungen des Urteils erwecken.Im Kontext zwischen dem Spruch des Urteiles und den Feststellungen in den Urteilsgründen ergibt sich somit eindeutig, daß den beiden Beschwerdeführern als Einbruchsversuch nur die Manipulation an der Auslage, nicht aber die spätere Rückkehr zum Tatort angelastet wurde: Damit betreffen die Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die darauf abzielen, daß die (die Festnahme auslösende) Rückkehr zum Tatort nicht als (neuerlicher) Versuch eines Einbruches gewertet werden könne und die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen einen derartigen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen vermögen, keine entscheidungswesentliche Tatsache. Diese Ausführungen konnten auch keine Zweifel an der Richtigkeit der die Tathandlungen betreffenden Tatsachenfeststellungen des Urteils erwecken.
Wenn der Angeklagte S***** aus dieser Rückkehr (ohne Fortsetzung des Einbruchsversuches) für sich einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) reklamierte, mißachtet er die wiedergegebene, allein dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatsache, daß er und sein Komplize nur deshalb den Tatort (vorübergehend) verlassen hatten, weil sie durch die Zeugin N***** gestört wurden. Es kann daher von Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung keine Rede sein. Damit entbehrt die diese (Urteils-)Feststellung negierende Rechtsrüge aber einer gesetzmäßigen Ausführung.Wenn der Angeklagte S***** aus dieser Rückkehr (ohne Fortsetzung des Einbruchsversuches) für sich einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamierte, mißachtet er die wiedergegebene, allein dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatsache, daß er und sein Komplize nur deshalb den Tatort (vorübergehend) verlassen hatten, weil sie durch die Zeugin N***** gestört wurden. Es kann daher von Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung keine Rede sein. Damit entbehrt die diese (Urteils-)Feststellung negierende Rechtsrüge aber einer gesetzmäßigen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, wogegen die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, wogegen die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.