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Entscheidung 11 Os 26/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/94

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Z* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 3.Dezember 1993, GZ 33 römisch fünf r 1360/93-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Schima, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Walter Z* (zu 1.) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB; (zu 2.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (zu 3. und 4.) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Leonding

(1.) von Mitte Juni 1992 bis Juni 1993 in zahlreichen Angriffen mit der am 15.Juni 1981 geborenen, somit unmündigen Herta R* den außerehelichen Beischlaf unternommen;

(2.) von Mitte Juni 1992 bis Juni 1993 dadurch, daß er die am 15.Juni 1981 geborene Herta R* oftmals im Brust- und Geschlechtsbereich abgriff, mit der Zunge daran leckte und sie veranlaßte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

(3. und 4.) am 22.Juni 1993 Heidemarie V* und Herta R* jeweils durch die Abgabe mehrerer gezielter Schüsse aus einem Kleinkalibergewehr vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonformen) Hauptfragen nach den bezeichneten Verbrechen jeweils stimmeneinhellig bejaht; Eventual- oder Zusatzfragen wurden nicht gestellt.

Nur den Schuldspruch wegen Mordes an Herta R* bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Antrages des Verteidigers, den Geschworenen (nach Befragung) die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen (235/II und verso), nicht verletzt: Zwar kann die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages, zu welchem der Schwurgerichtshof bei Behauptung eines bei der Abstimmung unterlaufenen Mißverständnisses durch einen oder mehrere Geschworene, bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder innerer Widersprüchlichkeit des Wahrspruches oder bei Vorliegen eines Widerspruches zwischen dem Inhalt der im Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift und dem Wahrspruch verpflichtet ist (Paragraph 332, Absatz 4, StPO), nicht nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 9, oder 10 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden; vielmehr kann in diese Nichtigkeitsgründe nicht verwirklichenden Fällen, insbesondere unter der - im vorliegenden Rechtsmittel aufgestellten - Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Wahrspruch und der Niederschrift der Geschworenen, die Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erhoben werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 332, E 37; Paragraph 345, Ziffer 10, E 2). Im Fehlen einer Bezugnahme in der Niederschrift auf eine den Geschworenen gar nicht gestellte - daher von ihnen weder zu beantwortende noch in der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu erörternde - Frage (nämlich die Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB, welche ihnen nach Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Urteilstat 4 zu stellen gewesen wäre), kann jedoch eine Unvereinbarkeit mit dem Wahrspruch nicht erblickt werden; der auf diesen Umstand gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Moniturverfahrens wurde daher zu Recht abgewiesen.

Einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB. Bei diesem Einwand übersieht er jedoch, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen, nach denen die dem Angeklagten als Verbrechen des Mordes zur Last gelegte Tat unter die privilegierende Bestimmung des Paragraph 76, StGB fiele, nicht vorgebracht worden sind (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Das Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten. Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand geraten wäre (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 76, RN 5 ff; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 76, E 8). Ist dem Täter ein sittlicher Vorwurf daraus zu machen, daß er überhaupt in den psychischen Ausnahmezustand geriet, fehlt es an der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung; abnorme Charaktereigenschaften des Täters wie Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, mangelnde Beherrschung und gesteigerte Aggressivität, aber auch verwerfliche Leidenschaften oder Neigungen schließen als Ursache der Gemütsbewegung die Unterstellung der Tat unter Paragraph 76, StGB aus (aaO E 8 a, 9 a bis 12 a).

Der Beschwerde zuwider kann in der Verantwortung des Angeklagten, der einerseits ein Tötungsvorhaben bezüglich Herta R* bestritt (188, 199, 203, 205, 207/II), andererseits die Tat als Kurzschlußhandlung hinstellte und auf seine schlechte nervliche Verfassung hinwies, in welcher er "durchgedreht" habe vergleiche erneut 199, 203, 207/II), sofern sie überhaupt als Eingeständnis einer vorsätzlichen Tötung der Genannten aufgefaßt werden kann (in diesem Sinne 25/I und f, 199/II), kein Indiz für eine allgemeine Begreiflichkeit des der Tat zugrundeliegenden Affekts erblickt werden. Aus diesen Angaben ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte gegen Herta R* aus Wut (siehe insbesondere 199/II) über deren angebliche Provokation (203, 207/II) vorging, welche er darin erblickte, daß das 12-jährige Mädchen seine Vorhalte, sie sei an allem - dh am sexuellen Mißbrauch durch ihn, aber auch an der Ermordung der Mutter - schuld und habe vor ihm andere Männer gehabt, bestritt. Zu diesem Anlaß in Verhältnis gesetzt, kann die tatkausale heftige Gemütsbewegung des Angeklagten aber nicht als eine solche gewertet werden, in welche auch ein rechtstreuer Mensch ähnlichen geistigen und körperlichen Zuschnitts in der spezifischen Tatsituation verfallen wäre; lagen ihr doch besonders verwerfliche Leidenschaften des Angeklagten zugrunde. Der Schwurgerichtshof hat daher den Antrag der Verteidigung auf Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB zu Recht schon mangels allgemeiner Begreiflichkeit des Täteraffekts abgewiesen (233/II).

Damit versagt aber auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,).

Im Hinblick auf das Unterbleiben der - nach dem Vorgesagten nicht indizierten - Eventualfragestellung bestand - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - auch kein Anlaß zur Belehrung der Geschworenen über die Voraussetzungen einer Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB; denn Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 321, Absatz 2, StGB und damit auch ihrer Anfechtung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO können nur Rechtsausführungen im Zusammenhang mit solchen Fragen sein, die den Geschworenen auch tatsächlich gestellt wurden (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 20 und 23 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28,, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, das Vorliegen zweier Mordtaten, drei einschlägige Vorstrafen, den langen Tatzeitraum bei den Unzuchtsdelikten und das planmäßige Vorgehen bei der Tötung der Heidemarie V*, als mildernd das Geständnis (hinsichtlich der Unzuchtsdelikte und des Mordes an Heidemarie V*) bzw. das Tatsachengeständnis (hinsichtlich des Mordes an Herta R*), die nicht auszuschließende Betreibung der Unzuchtshandlungen durch Herta R*, die Erregung vor der Tötung der Herta R*, den Umstand, daß sich der Angeklagte selbst gestellt hat sowie dessen eingeschränkte Dispositionsfähigkeit.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine "Strafreduktion" (der Sache nach die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an Stelle einer lebenslangen) an; indes zu Unrecht.

Die Berufung vermag nämlich keine Gründe darzulegen, die Anlaß für ein derartiges Vorgehen böten. Der objektiven Schilderung der Mordtat an Herta R* durch den Angeklagten kann die Bedeutung eines Geständnisses nicht beigemessen werden. Der Aktenlage sind Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Provokation des Angeklagten durch sein Opfer nicht zu entnehmen. Daß er in seiner Dispositionsfähigkeit gemindert war, zum Zeitpunkt der Morde in einem gewissen Affektstau handelte und die Unzuchtshandlungen auch auf Betreiben der Unmündigen stattfanden, hat das Geschworenengericht ohnedies seinen Strafzumessungserwägungen mitzugrunde gelegt.

Angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) kann die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente - nicht in Betracht gezogen werden. Es mußte darum auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E35618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00026.9400.0419.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_0110OS00026_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092087 Rechtssatz 19.04.1994Strafrecht
Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand …
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092197 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unte …
RS0092353 Rechtssatz 27.05.1993Strafrecht
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leich …
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).
RS0101212 Rechtssatz 12.12.1974Strafrecht
Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages …