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Entscheidung 11 Os 26/96×

Entscheidung 11 Os 26/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ivica T***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramic M***** und die Berufung des Angeklagten Levent D***** gegen des Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 1995, GZ 23 römisch fünf r 1794/95-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Ramic M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ramic M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19. Juni 1995 in Innsbruck gemeinsam mit den Mitangeklagten Ivica T***** und Sadmir S***** sowie dem abgesondert verfolgten Mehmed M***** durch Einbruch in einen Pkw dem Albin W***** einen Taschenrechner und zwei Musikkassetten im Wert von ca S 800,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er - ebenso wie Sadmir S***** - als Aufpasser fungierte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Ramic M***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Rechtsrüge des Angeklagten übergeht mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu seiner Beteiligung die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten S***** während der Tatausführung in dessen Pkw verblieb und dort als Aufpasser fungierte (US 51). Daß der Beschwerdeführer entgegen der urteilsfremden Beschwerdeannahme nicht bloß mitfahren wollte, sondern einen Tatbeitrag leistete, wurde vom Erstgericht sohin mit schlüssiger Begründung ausdrücklich festgestellt (US 55 unten, 56). Der Einwand des Beschwerdeführers, mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte ein Schuldspruch nicht gefällt werden dürfen, schlägt daher fehl.

Der Bereicherungsvorsatz wurde im Urteil explizit festgestellt (US 50). Den die übrigen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale betreffenden Vorsatz hat das Erstgericht - Spruch und Gründe des Urteiles bilden insoweit eine Einheit - ebenfalls ausreichend festgestellt und diese Feststellungen aus den äußeren Tatumständen im Einklang mit den Denkgesetzen erschlossen (abermals US 51).

Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen ist aber auch das im Rahmen der Ausführungen zu Ziffer 9, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 10, vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe sich allenfalls des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig gemacht, insoweit käme ihm aber der besondere Strafausschließungsgrund des Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zugute, verfehlt, weil es sich erneut nicht am Urteilssachverhalt orientiert.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41328 11D00266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00026.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0110OS00026_9600000_000