Der Angeklagte Ramic M***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte Ramic M***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rechtsrüge des Angeklagten übergeht mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu seiner Beteiligung die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten S***** während der Tatausführung in dessen Pkw verblieb und dort als Aufpasser fungierte (US 51). Daß der Beschwerdeführer entgegen der urteilsfremden Beschwerdeannahme nicht bloß mitfahren wollte, sondern einen Tatbeitrag leistete, wurde vom Erstgericht sohin mit schlüssiger Begründung ausdrücklich festgestellt (US 55 unten, 56). Der Einwand des Beschwerdeführers, mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte ein Schuldspruch nicht gefällt werden dürfen, schlägt daher fehl.
Der Bereicherungsvorsatz wurde im Urteil explizit festgestellt (US 50). Den die übrigen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale betreffenden Vorsatz hat das Erstgericht - Spruch und Gründe des Urteiles bilden insoweit eine Einheit - ebenfalls ausreichend festgestellt und diese Feststellungen aus den äußeren Tatumständen im Einklang mit den Denkgesetzen erschlossen (abermals US 51).
Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen ist aber auch das im Rahmen der Ausführungen zu Z 9 lit b iVm Z 10 vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe sich allenfalls des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig gemacht, insoweit käme ihm aber der besondere Strafausschließungsgrund des § 286 Abs 2 Z 1 StGB zugute, verfehlt, weil es sich erneut nicht am Urteilssachverhalt orientiert.Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen ist aber auch das im Rahmen der Ausführungen zu Ziffer 9, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 10, vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe sich allenfalls des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig gemacht, insoweit käme ihm aber der besondere Strafausschließungsgrund des Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zugute, verfehlt, weil es sich erneut nicht am Urteilssachverhalt orientiert.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde, war sie gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.