Mit dem Einwand ungenügender Begründung (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach er Bajram T***** auch damit bedroht habe, dessen Familienangehörige umzubringen. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, hat doch das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge anläßlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie - den Angaben der erhebenden Beamten zufolge - eine solche Drohung nicht behauptet hatte, in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, jedoch der in der Folge gleichbleibenden, auch die Bedrohung seiner Familie erfassenden Darstellung des Belastungszeugen ungeachtet dessen Glauben geschenkt, daß dieser zunächst die seine Angehörigen betreffenden Drohungen nicht erwähnt hatte (US 6). Soweit sich das Gericht dabei auch von der Überlegung leiten ließ, daß für T***** kein Grund bestanden habe, bewußt die Unwahrheit zu sagen, verfängt das dagegen ins Treffen geführte Argument, T***** könnte möglicherweise aus einem dem Gericht nicht bekannten Grund zur fälschlichen Beschuldigung K***** veranlaßt gewesen sein, schon deshalb nicht, weil auch der Beschwerdeführer ein solches Motiv nicht aufzuzeigen vermochte.Mit dem Einwand ungenügender Begründung (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach er Bajram T***** auch damit bedroht habe, dessen Familienangehörige umzubringen. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, hat doch das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge anläßlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie - den Angaben der erhebenden Beamten zufolge - eine solche Drohung nicht behauptet hatte, in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, jedoch der in der Folge gleichbleibenden, auch die Bedrohung seiner Familie erfassenden Darstellung des Belastungszeugen ungeachtet dessen Glauben geschenkt, daß dieser zunächst die seine Angehörigen betreffenden Drohungen nicht erwähnt hatte (US 6). Soweit sich das Gericht dabei auch von der Überlegung leiten ließ, daß für T***** kein Grund bestanden habe, bewußt die Unwahrheit zu sagen, verfängt das dagegen ins Treffen geführte Argument, T***** könnte möglicherweise aus einem dem Gericht nicht bekannten Grund zur fälschlichen Beschuldigung K***** veranlaßt gewesen sein, schon deshalb nicht, weil auch der Beschwerdeführer ein solches Motiv nicht aufzuzeigen vermochte.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben sich die Tatrichter aber auch mit den Ausführungen der Zeugen R***** und W*****, die einen von T***** geschilderten Vorfall, der sich anläßlich eines Sammeltransportes von Gefangenen zugetragen und in dessen Verlauf der Angeklagte den Zeugen abermals erpreßt habe, nicht zu bestätigen vermochten, eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff). Daß sie deren Aussagen mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung nicht dieselbe Beweiskraft zumaßen wie sie mit der Darstellung T***** vereinbart hielten, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her.
Gleiches gilt für jene spekulativen Überlegungen, mit welchen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen T***** deshalb bestritten wird, weil er nicht anzugeben vermochte, in welcher Sprache der Angeklagte die Drohungen ausgesprochen hat, womit jedoch abermals der im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Versuch unternommen wird, die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ist entgegenzuhalten, daß eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes den Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidungsrelevanten Feststellungen und den Nachweis sich daraus ergebender erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit voraussetzt, nicht aber die Bestreitung der im Urteil bejahten Glaubwürdigkeit von Aussagen ermöglicht. Gerade darauf zielt jedoch die Beschwerde ab, die den auch auf den vom Zeugen T***** gewonnenen persönlichen Eindruck gestützten Erwägungen des Schöffengerichtes über dessen Glaubwürdigkeit lediglich ihre davon abweichende eigene Beurteilung gegenüberstellt, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen in Frage zu stellen.Den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist entgegenzuhalten, daß eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes den Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidungsrelevanten Feststellungen und den Nachweis sich daraus ergebender erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit voraussetzt, nicht aber die Bestreitung der im Urteil bejahten Glaubwürdigkeit von Aussagen ermöglicht. Gerade darauf zielt jedoch die Beschwerde ab, die den auch auf den vom Zeugen T***** gewonnenen persönlichen Eindruck gestützten Erwägungen des Schöffengerichtes über dessen Glaubwürdigkeit lediglich ihre davon abweichende eigene Beurteilung gegenüberstellt, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen in Frage zu stellen.
Auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Denn die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe, ohne einen Anspruch zu haben und im Wissen darum sich mit dem Willen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, am Zeugen T***** schadlos halten wollen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, läßt den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c).Auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Denn die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe, ohne einen Anspruch zu haben und im Wissen darum sich mit dem Willen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, am Zeugen T***** schadlos halten wollen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, läßt den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.