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Entscheidung 11 Os 26/98×

Entscheidung 11 Os 26/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/98 (11Os27/98)

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hafir K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Dezember 1997, GZ 15 römisch fünf r 145/97-17, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten (Widerrufs-)Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hafir K***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen August 1996 und 20. Jänner 1997 in St. Pölten zu wiederholten Malen versucht, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bajram T***** durch die wiederholte Äußerung, er solle ihm 800.000 S geben, widrigenfalls er ihn, aber auch seine Familienangehörigen umbringen werde, wobei er einmal auf ihn einschlug, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Geldübergabe, die Bajram T***** am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den zugleich ergangenen Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) mit Beschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand ungenügender Begründung (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach er Bajram T***** auch damit bedroht habe, dessen Familienangehörige umzubringen. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, hat doch das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge anläßlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie - den Angaben der erhebenden Beamten zufolge - eine solche Drohung nicht behauptet hatte, in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, jedoch der in der Folge gleichbleibenden, auch die Bedrohung seiner Familie erfassenden Darstellung des Belastungszeugen ungeachtet dessen Glauben geschenkt, daß dieser zunächst die seine Angehörigen betreffenden Drohungen nicht erwähnt hatte (US 6). Soweit sich das Gericht dabei auch von der Überlegung leiten ließ, daß für T***** kein Grund bestanden habe, bewußt die Unwahrheit zu sagen, verfängt das dagegen ins Treffen geführte Argument, T***** könnte möglicherweise aus einem dem Gericht nicht bekannten Grund zur fälschlichen Beschuldigung K***** veranlaßt gewesen sein, schon deshalb nicht, weil auch der Beschwerdeführer ein solches Motiv nicht aufzuzeigen vermochte.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben sich die Tatrichter aber auch mit den Ausführungen der Zeugen R***** und W*****, die einen von T***** geschilderten Vorfall, der sich anläßlich eines Sammeltransportes von Gefangenen zugetragen und in dessen Verlauf der Angeklagte den Zeugen abermals erpreßt habe, nicht zu bestätigen vermochten, eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff). Daß sie deren Aussagen mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung nicht dieselbe Beweiskraft zumaßen wie sie mit der Darstellung T***** vereinbart hielten, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her.

Gleiches gilt für jene spekulativen Überlegungen, mit welchen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen T***** deshalb bestritten wird, weil er nicht anzugeben vermochte, in welcher Sprache der Angeklagte die Drohungen ausgesprochen hat, womit jedoch abermals der im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Versuch unternommen wird, die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist entgegenzuhalten, daß eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes den Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidungsrelevanten Feststellungen und den Nachweis sich daraus ergebender erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit voraussetzt, nicht aber die Bestreitung der im Urteil bejahten Glaubwürdigkeit von Aussagen ermöglicht. Gerade darauf zielt jedoch die Beschwerde ab, die den auch auf den vom Zeugen T***** gewonnenen persönlichen Eindruck gestützten Erwägungen des Schöffengerichtes über dessen Glaubwürdigkeit lediglich ihre davon abweichende eigene Beurteilung gegenüberstellt, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen in Frage zu stellen.

Auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Denn die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe, ohne einen Anspruch zu haben und im Wissen darum sich mit dem Willen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, am Zeugen T***** schadlos halten wollen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, läßt den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49909 11D00268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00026.98.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0110OS00026_9800000_000