Gründe:
Über Ludwig Franz M***** wurde mit Beschluß vom 20. Februar 1998 wegen des Verdachtes der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und des teils gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Deliktsfall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 28). Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben erfolglos (vgl ON 42, 47, 54, 60, 62, 82, 91, 92, 101, 103, 110, 119, 125, 138, 147 und 166).Über Ludwig Franz M***** wurde mit Beschluß vom 20. Februar 1998 wegen des Verdachtes der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des teils gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Deliktsfall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO verhängt (ON 28). Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben erfolglos vergleiche ON 42, 47, 54, 60, 62, 82, 91, 92, 101, 103, 110, 119, 125, 138, 147 und 166).
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1998, AZ 7 Bs 394, 395/98 wurde einer neuerlichen Haftbeschwerde abermals nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 1. März 1999 angeordnet (ON 180).