Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred U*****:
Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit des Schuldspruches nach § 223 Abs 2 StGB (II) wegen unzureichender Begründung und fehlender Feststellungen zum Gebrauch der gefälschten Urkunden geltend. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der Nichtigkeitswerber (im Sinne seines Geständnisses) nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten die fingierten Eingangsrechnungen hergestellt (insbesondere US 10) und damit bereits den rechtlich gleichwertigen Tatbestand nach § 223 Abs 1 StGB verwirklicht hat. Im Übrigen übersieht er, dass der Gebrauch einer falschen Urkunde gemäß § 223 Abs 2 StGB nicht nur darin besteht, sie dem Beweisadressaten unmittelbar zugänglich zu machen, sondern auch dann vorliegt, wenn sich jemand auf eine im eigenen Machtbereich befindliche Urkunde beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen hervorruft (SSt 57/57). Dieser Prämisse werden die Urteilsfeststellungen darüber, dass die Falschurkunden in die Buchhaltung Eingang gefunden und als Grundlage der Berechnungen der bezweckten ungerechtfertigten Umsatzsteuerrückvergütungen gedient haben (US 10 ff), hinreichend gerecht.Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit des Schuldspruches nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei) wegen unzureichender Begründung und fehlender Feststellungen zum Gebrauch der gefälschten Urkunden geltend. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der Nichtigkeitswerber (im Sinne seines Geständnisses) nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten die fingierten Eingangsrechnungen hergestellt (insbesondere US 10) und damit bereits den rechtlich gleichwertigen Tatbestand nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB verwirklicht hat. Im Übrigen übersieht er, dass der Gebrauch einer falschen Urkunde gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB nicht nur darin besteht, sie dem Beweisadressaten unmittelbar zugänglich zu machen, sondern auch dann vorliegt, wenn sich jemand auf eine im eigenen Machtbereich befindliche Urkunde beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen hervorruft (SSt 57/57). Dieser Prämisse werden die Urteilsfeststellungen darüber, dass die Falschurkunden in die Buchhaltung Eingang gefunden und als Grundlage der Berechnungen der bezweckten ungerechtfertigten Umsatzsteuerrückvergütungen gedient haben (US 10 ff), hinreichend gerecht.
Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichteten weiteren Beschwerdeausführungen (nominell Z 5, 10 und 11) versagen ebenfalls.Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichteten weiteren Beschwerdeausführungen (nominell Ziffer 5, 10 und 11) versagen ebenfalls.
Gewerbsmäßig im Sinne der §§ 38 Abs 1 lit a FinStrG und 70 StGB handelt der Täter nur dann, wenn seine Absicht darauf gerichtet ist, sich selbst (entweder unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, jedoch immer als unmittelbare wirtschaftliche Tatfolge) eine fortlauende Einnahme zu verschaffen. Bei der für das österreichische Strafrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es hiefür, dass der bewirkte Vermögensvorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zukommt, an der der Täter durch Innehabung von Geschäftsanteilen selbst beteiligt ist (vgl Jerabek WK2 § 70 StGB Rz 14; 14 Os 148/00; Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG § 38 E 5a und b). Dies trifft hier zu, weil der Nichtigkeitswerber ebenso wie die Mitangeklagten nach den - vom Beschwerdevorbringen auf Grund unzutreffender rechtlicher Erwägungen übergangenen - Urteilsannahmen während der entsprechenden Tatzeiten als Gesellschafter am Gesellschaftskapital beteiligt waren, und zwar von 1990 bis Ende 1996 alle drei Angeklagte zu jeweils 25 %, in der Folge Alfred U***** zu 25 % und Georgine U***** zu 75 % (US 9). Die demgemäß konstatierte Eigennützigkeit des Tatverhaltens (auch des Beschwerdeführers) erweist sich somit als rechtsrichtig. Die weitere Verwendung der zu Lasten der Finanzbehörde erlangten Mittel ist dagegen rechtlich ohne Bedeutung, weshalb die darauf Bezug nehmende Beschwerdeargumentation (Z 5, 10 und 11) schon aus diesem Grund versagt.Gewerbsmäßig im Sinne der Paragraphen 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und 70 StGB handelt der Täter nur dann, wenn seine Absicht darauf gerichtet ist, sich selbst (entweder unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, jedoch immer als unmittelbare wirtschaftliche Tatfolge) eine fortlauende Einnahme zu verschaffen. Bei der für das österreichische Strafrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es hiefür, dass der bewirkte Vermögensvorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zukommt, an der der Täter durch Innehabung von Geschäftsanteilen selbst beteiligt ist vergleiche Jerabek WK2 Paragraph 70, StGB Rz 14; 14 Os 148/00; Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG Paragraph 38, E 5a und b). Dies trifft hier zu, weil der Nichtigkeitswerber ebenso wie die Mitangeklagten nach den - vom Beschwerdevorbringen auf Grund unzutreffender rechtlicher Erwägungen übergangenen - Urteilsannahmen während der entsprechenden Tatzeiten als Gesellschafter am Gesellschaftskapital beteiligt waren, und zwar von 1990 bis Ende 1996 alle drei Angeklagte zu jeweils 25 %, in der Folge Alfred U***** zu 25 % und Georgine U***** zu 75 % (US 9). Die demgemäß konstatierte Eigennützigkeit des Tatverhaltens (auch des Beschwerdeführers) erweist sich somit als rechtsrichtig. Die weitere Verwendung der zu Lasten der Finanzbehörde erlangten Mittel ist dagegen rechtlich ohne Bedeutung, weshalb die darauf Bezug nehmende Beschwerdeargumentation (Ziffer 5, 10 und 11) schon aus diesem Grund versagt.
Die offenkundig versehentliche einleitende Anführung auch der Eingangsrechnungen der Druckerei H***** unter den gefälschten Unterlagen (US 10) gereicht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die (mit den Ausführungen des Sachverständigen konformen) berichtigenden Folgekonstatierungen, wonach diese Urkunden bei der Berechnung der Verkürzungsbeträge unberücksichtigt gelassen und damit schließlich ohnedies als korrekt beurteilt wurden (US 19 und 21 iVm 28), nicht zum Nachteil. Von einem formellen Begründungsmangel (Z 5) kann insoweit keine Rede sein.Die offenkundig versehentliche einleitende Anführung auch der Eingangsrechnungen der Druckerei H***** unter den gefälschten Unterlagen (US 10) gereicht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die (mit den Ausführungen des Sachverständigen konformen) berichtigenden Folgekonstatierungen, wonach diese Urkunden bei der Berechnung der Verkürzungsbeträge unberücksichtigt gelassen und damit schließlich ohnedies als korrekt beurteilt wurden (US 19 und 21 in Verbindung mit 28), nicht zum Nachteil. Von einem formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) kann insoweit keine Rede sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georgine U*****:
Mit ihrer Kritik (Z 5 und 10) an der ihr angelasteten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG übergeht die Beschwerdeführerin ebenfalls rechtsirrig die Urteilsannahmen über ihre Beteiligung an der durch die betreffenden Tathandlungen begünstigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hiezu und zur daraus resultierenden zutreffenden rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens in Richtung dieser Qualifikation sowie zur mangelnden Relevanz der von ihr gleichfalls ins Treffen geführten Verwendung der unrechtmäßig erlangten Mittel genügt es daher, auf die diesbezügliche Erledigung der gleichartigen Einwendungen des Alfred U***** zu verweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es fallbezogen bedeutungslos, ob und in welchem Umfang die aus den Malversationen stammenden Steuervorteile in der Folge an einen der Angeklagten weitergegeben oder die betreffenden Geldmittel einer anderen Verwendung zugeführt worden sind.Mit ihrer Kritik (Ziffer 5 und 10) an der ihr angelasteten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG übergeht die Beschwerdeführerin ebenfalls rechtsirrig die Urteilsannahmen über ihre Beteiligung an der durch die betreffenden Tathandlungen begünstigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hiezu und zur daraus resultierenden zutreffenden rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens in Richtung dieser Qualifikation sowie zur mangelnden Relevanz der von ihr gleichfalls ins Treffen geführten Verwendung der unrechtmäßig erlangten Mittel genügt es daher, auf die diesbezügliche Erledigung der gleichartigen Einwendungen des Alfred U***** zu verweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es fallbezogen bedeutungslos, ob und in welchem Umfang die aus den Malversationen stammenden Steuervorteile in der Folge an einen der Angeklagten weitergegeben oder die betreffenden Geldmittel einer anderen Verwendung zugeführt worden sind.
Ferner hat das Erstgericht mit den Hinweisen auf Bekundungen der Zeugin Renate S***** über Vorgänge im Bereiche des Rechnungswesens der Firma B***** GmbH, auf die weitgehende Einbindung der Beschwerdeführerin in die tatrelevanten (firmeninternen) Vorgänge, auf ihre Ehe mit dem Erstangeklagten und auf dessen Darlegungen über ihre Mitwirkung an einschlägigen Schreibarbeiten (S 191/I) auf hinreichender Beweisgrundlage als erwiesen angenommen, dass die Nichtigkeitswerberin in voller Kenntnis der Zusammenhänge an allen maßgeblichen Tathandlungen beteiligt war. Das Schöffengericht ließ dabei lediglich die Frage offen, ob die Angeklagte über die VOEST-Rechnungen hinaus auch alle anderen Falsifikate selbst geschrieben hat, ohne freilich ihre diesbezügliche Mitwirkung auf andere Weise zu verneinen (US 26 f). Wenn sich die Angeklagte demgegenüber auf für sie günstigere Passagen aus dem Vorbringen des Erstangeklagten sowie ihrer eigenen Verantwortung beruft (Z 5a), übersieht sie, dass das Gericht im Hinblick auf das Gebot der Urteilsabfassung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zur detaillierten Erörterung dieser auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt für unglaubwürdig erachteten Angaben verhalten war, und kritisiert demnach lediglich unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Ob die Zeugin S***** auf Grund ihrer Wahrnehmungen zu einem sicheren Wissen um das Vorliegen gefälschter Rechnungen gelangt oder nur von Annahmen ausgegangen ist (vgl S 17 f/I iVm S 79 f/V), ist im Hinblick auf deren detaillierte Bekundungen über die von ihr genannten Anhaltspunkte - entgegen der Beschwerde (Z 5) - ohne Bedeutung und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.Ferner hat das Erstgericht mit den Hinweisen auf Bekundungen der Zeugin Renate S***** über Vorgänge im Bereiche des Rechnungswesens der Firma B***** GmbH, auf die weitgehende Einbindung der Beschwerdeführerin in die tatrelevanten (firmeninternen) Vorgänge, auf ihre Ehe mit dem Erstangeklagten und auf dessen Darlegungen über ihre Mitwirkung an einschlägigen Schreibarbeiten (S 191/I) auf hinreichender Beweisgrundlage als erwiesen angenommen, dass die Nichtigkeitswerberin in voller Kenntnis der Zusammenhänge an allen maßgeblichen Tathandlungen beteiligt war. Das Schöffengericht ließ dabei lediglich die Frage offen, ob die Angeklagte über die VOEST-Rechnungen hinaus auch alle anderen Falsifikate selbst geschrieben hat, ohne freilich ihre diesbezügliche Mitwirkung auf andere Weise zu verneinen (US 26 f). Wenn sich die Angeklagte demgegenüber auf für sie günstigere Passagen aus dem Vorbringen des Erstangeklagten sowie ihrer eigenen Verantwortung beruft (Ziffer 5 a,), übersieht sie, dass das Gericht im Hinblick auf das Gebot der Urteilsabfassung in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zur detaillierten Erörterung dieser auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt für unglaubwürdig erachteten Angaben verhalten war, und kritisiert demnach lediglich unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Ob die Zeugin S***** auf Grund ihrer Wahrnehmungen zu einem sicheren Wissen um das Vorliegen gefälschter Rechnungen gelangt oder nur von Annahmen ausgegangen ist vergleiche S 17 f/I in Verbindung mit S 79 f/V), ist im Hinblick auf deren detaillierte Bekundungen über die von ihr genannten Anhaltspunkte - entgegen der Beschwerde (Ziffer 5,) - ohne Bedeutung und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.
Die in der Rechtsrüge (Z "9") unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung fehlender Idealkonkurrenz der in Rede stehenden Finanzvergehen und des Vergehens nach § 223 StGB ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (§ 285a Z 2 StPO).Die in der Rechtsrüge (Z "9") unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung fehlender Idealkonkurrenz der in Rede stehenden Finanzvergehen und des Vergehens nach Paragraph 223, StGB ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Kurt K*****:
Zutreffend weist dieser Beschwerdeführer darauf hin (Z 11), dass die Begehung von strafbaren Handlungen "verschiedener Art", sohin von Finanzvergehen und Urkundsdelikten (im Sinn des § 223 StGB) bei der Strafbemessung zu Unrecht als erschwerender Umstand gewertet wurde (US 31). Beim Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art sind die Strafen für das Finanzvergehen (nach Maßgabe des § 21 FinStrG) gesondert von den Sanktionen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen, woraus folgt, dass für die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 1 StGB (§ 23 Abs 2 FinStrG) im Sinne der Strafzumessungserwägungen kein Raum bleibt (vgl Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG § 22 E 9, 9a).Zutreffend weist dieser Beschwerdeführer darauf hin (Ziffer 11,), dass die Begehung von strafbaren Handlungen "verschiedener Art", sohin von Finanzvergehen und Urkundsdelikten (im Sinn des Paragraph 223, StGB) bei der Strafbemessung zu Unrecht als erschwerender Umstand gewertet wurde (US 31). Beim Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art sind die Strafen für das Finanzvergehen (nach Maßgabe des Paragraph 21, FinStrG) gesondert von den Sanktionen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen, woraus folgt, dass für die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) im Sinne der Strafzumessungserwägungen kein Raum bleibt vergleiche Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG Paragraph 22, E 9, 9a).
Die durch diese rechtsfehlerhafte Beurteilung begründete Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) ist auch zugunsten der beiden anderen Angeklagten, die ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht in dieser Richtung ausgeführt haben, amtswegig wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO), weil diese Fehlbeurteilung gleichfalls ihren Niederschlag in der sie betreffenden Strafbemessung sowohl nach dem Finanzstrafgesetz als auch nach dem Strafgesetzbuch gefunden hat.Die durch diese rechtsfehlerhafte Beurteilung begründete Nichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) ist auch zugunsten der beiden anderen Angeklagten, die ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht in dieser Richtung ausgeführt haben, amtswegig wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), weil diese Fehlbeurteilung gleichfalls ihren Niederschlag in der sie betreffenden Strafbemessung sowohl nach dem Finanzstrafgesetz als auch nach dem Strafgesetzbuch gefunden hat.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Kurt K***** hat sich der Oberste Gerichtshof von einer weiteren unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes betreffend diesen Beschwerdeführer überzeugt:
Nach den Urteilsannahmen hat Ing. Kurt K***** an der Herstellung und dem Gebrauch der Falsifikate nur bis Ende 1996 mitgewirkt und mit diesem Zeitpunkt seine strafbare Tätigkeit abgeschlossen. Da die für § 223 StGB maßgebliche, drei Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) demnach mit dem Ende des Jahres 1996 zu laufen begann, diese Frist auch durch den Eintritt von Abgabenverkürzungen nicht verlängert werden konnte, weil diese keinen zum Tatbild des § 223 StGB spezifisch gehörenden Erfolg darstellen und dieses Strafverfahren (auch wegen der Urkundsdelikte) gegen den Genannten erst durch die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 5. Juni 2001 eingeleitet wurde (S 3d ff des AV-Bogens), erlosch die Strafbarkeit der in Rede stehenden Taten bereits mit 1. Jänner 2000. Die somit dem betreffenden Schuldspruch wegen Nichtbeachtung des Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung (eine Verlängerung der Verjährung ist durch die später verjährenden Finanzvergehen nicht eingetreten; vgl EvBl 1976/260; EvBl 2000/217 liegt eine andere Fallkonstellation zugrunde) anhaftende Nichtigkeit (Z 9 lit b) wurde von Ing. Kurt K***** nicht geltend gemacht, weshalb auch insofern eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO geboten und dieser Angeklagte vom Anklagevorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen war. Bei der nunmehr notwendig gewordenen Strafneubemessung waren bei allen Angeklagten die Tatwiederholung und bei Alfred U***** zusätzlich die Einwirkung auf die Ehegattin zur Mitwirkung an den Straftaten als erschwerend zu werten, hingegen fielen bei allen Angeklagten deren gerichtliche und finanzbehördliche Unbescholtenheit, das Geständnis des Erst- und Drittangeklagten sowie das Teilgeständnis der Zweitangeklagten und bei Letzterer außerdem deren Verleitung durch den Ehegatten zur Begehung der Straftaten als mildernd ins Gewicht.Nach den Urteilsannahmen hat Ing. Kurt K***** an der Herstellung und dem Gebrauch der Falsifikate nur bis Ende 1996 mitgewirkt und mit diesem Zeitpunkt seine strafbare Tätigkeit abgeschlossen. Da die für Paragraph 223, StGB maßgebliche, drei Jahre betragende Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) demnach mit dem Ende des Jahres 1996 zu laufen begann, diese Frist auch durch den Eintritt von Abgabenverkürzungen nicht verlängert werden konnte, weil diese keinen zum Tatbild des Paragraph 223, StGB spezifisch gehörenden Erfolg darstellen und dieses Strafverfahren (auch wegen der Urkundsdelikte) gegen den Genannten erst durch die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 5. Juni 2001 eingeleitet wurde (S 3d ff des AV-Bogens), erlosch die Strafbarkeit der in Rede stehenden Taten bereits mit 1. Jänner 2000. Die somit dem betreffenden Schuldspruch wegen Nichtbeachtung des Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung (eine Verlängerung der Verjährung ist durch die später verjährenden Finanzvergehen nicht eingetreten; vergleiche EvBl 1976/260; EvBl 2000/217 liegt eine andere Fallkonstellation zugrunde) anhaftende Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera b,) wurde von Ing. Kurt K***** nicht geltend gemacht, weshalb auch insofern eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO geboten und dieser Angeklagte vom Anklagevorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen war. Bei der nunmehr notwendig gewordenen Strafneubemessung waren bei allen Angeklagten die Tatwiederholung und bei Alfred U***** zusätzlich die Einwirkung auf die Ehegattin zur Mitwirkung an den Straftaten als erschwerend zu werten, hingegen fielen bei allen Angeklagten deren gerichtliche und finanzbehördliche Unbescholtenheit, das Geständnis des Erst- und Drittangeklagten sowie das Teilgeständnis der Zweitangeklagten und bei Letzterer außerdem deren Verleitung durch den Ehegatten zur Begehung der Straftaten als mildernd ins Gewicht.
Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien entsprechen die nach dem Finanzstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch verhängten Strafen dem Tatunrecht und der jeweiligen Täterschuld.
Der Anwendung der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Strafen nach dem Finanzstrafgesetz und bei Alfred U***** nach dem Strafgesetzbuch stehen schon generalpräventive Erwägungen entgegen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.