Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, keine Berechtigung zukommt:Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, keine Berechtigung zukommt:
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der Antrag auf "Ergänzung des Sachverständigen-Gutachtens Prim. Dr. P***** unter Vorspielung des Videos" über eine am 26. Mai 2003 unter Beteiligung der Beschwerdeführerin vorgenommene Tatrekonstruktion (S 155/I), mit welcher der Beweis erbracht werden sollte, dass sie "in einer extremen zorn- und haßerfüllten Erregung war" (S 319 f/II), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Beweisantrag mangelt es an einer substantiierten Begründung, warum sich aus der Videoaufzeichnung, deren Beweiserheblichkeit durch die Angeklagte selbst relativiert wurde (S 313/II: "es war nicht alles so, ich habe nicht so viel geschlagen") für die hier thematisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite Wesentliches ergeben sollte. Eine entsprechende Begründung wäre im Besonderen deshalb geboten gewesen, weil zwischen den angelasteten Tathandlungen und deren Rekonstruktion eine Zeitspanne von 16-17 Tagen" (S 313 f/II) liegt und die Beschwerdeführerin auch noch angab, "nervös", "verloren" und "zornig" gewesen zu sein, als die Polizeibeamten sie "da hingebracht haben, damit ich ihnen das zeige" (S 313/II).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde der Antrag auf "Ergänzung des Sachverständigen-Gutachtens Prim. Dr. P***** unter Vorspielung des Videos" über eine am 26. Mai 2003 unter Beteiligung der Beschwerdeführerin vorgenommene Tatrekonstruktion (S 155/I), mit welcher der Beweis erbracht werden sollte, dass sie "in einer extremen zorn- und haßerfüllten Erregung war" (S 319 f/II), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Beweisantrag mangelt es an einer substantiierten Begründung, warum sich aus der Videoaufzeichnung, deren Beweiserheblichkeit durch die Angeklagte selbst relativiert wurde (S 313/II: "es war nicht alles so, ich habe nicht so viel geschlagen") für die hier thematisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite Wesentliches ergeben sollte. Eine entsprechende Begründung wäre im Besonderen deshalb geboten gewesen, weil zwischen den angelasteten Tathandlungen und deren Rekonstruktion eine Zeitspanne von 16-17 Tagen" (S 313 f/II) liegt und die Beschwerdeführerin auch noch angab, "nervös", "verloren" und "zornig" gewesen zu sein, als die Polizeibeamten sie "da hingebracht haben, damit ich ihnen das zeige" (S 313/II).
Im Übrigen verwiesen die Tatrichter in ihrem Zwischenerkenntnis (S 321) zutreffend darauf, dass der Sachverständige Dr. P***** in seinem Gutachten ohnehin eine "gewisse affektive Beeinträchtigung (zornmütige Erregung)" der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bestätigte, diese aber ausgehend von einem mehr oder weniger ungetrübten Erinnerungsfeld an die inkriminierten Vorfälle nicht als gemütsmäßige Beeinträchtigung im Sinne einer seelischen Störung interpretierte, den Affekt als nicht besonders groß bezeichnete und das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung des Gemütszustandes sowie eine Veränderung der Steuerungsfähigkeit verneinte (S 49 iVm S 301 f/jeweils Band II). Bei der allgemeinen Begreiflichkeit eines Affekts hinwieder handelt es sich um eine von den Geschworenen zu lösende Rechtsfrage (Moos in WK2 § 76 Rz 26).Im Übrigen verwiesen die Tatrichter in ihrem Zwischenerkenntnis (S 321) zutreffend darauf, dass der Sachverständige Dr. P***** in seinem Gutachten ohnehin eine "gewisse affektive Beeinträchtigung (zornmütige Erregung)" der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bestätigte, diese aber ausgehend von einem mehr oder weniger ungetrübten Erinnerungsfeld an die inkriminierten Vorfälle nicht als gemütsmäßige Beeinträchtigung im Sinne einer seelischen Störung interpretierte, den Affekt als nicht besonders groß bezeichnete und das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung des Gemütszustandes sowie eine Veränderung der Steuerungsfähigkeit verneinte (S 49 in Verbindung mit S 301 f/jeweils Band römisch zwei). Bei der allgemeinen Begreiflichkeit eines Affekts hinwieder handelt es sich um eine von den Geschworenen zu lösende Rechtsfrage (Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 26).
Die sonstigen in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen gehen fehl, weil bei Prüfung der Berechtigung des Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.