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Entscheidung 11 Os 27/06i×

Entscheidung 11 Os 27/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os27/06i

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jambura Kamara J***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 13 BE 13/06y des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2006, AZ 8 Bs 52/06p (ON 38 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Jambura Kamara J***** gegen den die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ablehnenden Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6. Februar 2006 (ON 34) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Strafvollzugsgesetz gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht keinen weiteren Rechtszug vorsieht.

Anmerkung

E80695 11Os27.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00027.06I.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20060425_OGH0002_0110OS00027_06I0000_000