Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinksi und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emre C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Jänner 2017, GZ 7 Hv 91/16v-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinksi und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emre C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Jänner 2017, GZ 7 Hv 91/16v-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Emre C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Emre C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen und abgenötigt, und zwarDanach hat er in B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen und abgenötigt, und zwar
I./ am 13. Februar 2009 Ingeborg S***** einen Bargeldbetrag von etwa 600 Euro, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er ein ca 30 cm langes Messer gegen sie richtete;römisch eins./ am 13. Februar 2009 Ingeborg S***** einen Bargeldbetrag von etwa 600 Euro, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er ein ca 30 cm langes Messer gegen sie richtete;
II./ am 22. Februar 2009 Caroline F***** einen Bargeldbetrag von 949,31 Euro, indem er eine Waffenattrappe gegen sie richtete.römisch zwei./ am 22. Februar 2009 Caroline F***** einen Bargeldbetrag von 949,31 Euro, indem er eine Waffenattrappe gegen sie richtete.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO stützt.
Der Mängelrüge zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene – im Rechtsmittel als Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) bemängelte – Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen des Angeklagten (zu I./ und II./) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenDer Mängelrüge zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene – im Rechtsmittel als Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) bemängelte – Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen des Angeklagten (zu römisch eins./ und römisch zwei./) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden
, zumal dieser bei – wie hier zum Schuldspruch I./ – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671)., zumal dieser bei – wie hier zum Schuldspruch römisch eins./ – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zur Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben trotz des selbst vom Beschwerdeführer referierten Sachverhaltsbezugs (vgl US 3f iVm US 8f; RIS-Justiz RS0099620) substanzlos und daher ungenügend sein sollen, lässt die den Schuldspruch I./ bekämpfende Rechtsrüge offen. Dadurch entzieht sich das Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zur Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben trotz des selbst vom Beschwerdeführer referierten Sachverhaltsbezugs vergleiche US 3f in Verbindung mit US 8f; RIS-Justiz RS0099620) substanzlos und daher ungenügend sein sollen, lässt die den Schuldspruch römisch eins./ bekämpfende Rechtsrüge offen. Dadurch entzieht sich das Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00027.17F.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20170425_OGH0002_0110OS00027_17F0000_000