[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge releviert einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) und eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Beteiligung des Angeklagten im Mai 2020 sowie der zu den Suchtgiftlieferungen aus Spanien getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Lieferadresse in Österreich durch * S* erst im Mai 2020 zur Verfügung gestellt worden sei, die erste Lieferung von 12 Kilogramm Marihuana dorthin „in weiterer Folge“ jedoch bereits am 19. Februar 2020 erfolgt wäre (US 6 f). [4] Die Mängelrüge releviert einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) und eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Beteiligung des Angeklagten im Mai 2020 sowie der zu den Suchtgiftlieferungen aus Spanien getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Lieferadresse in Österreich durch * S* erst im Mai 2020 zur Verfügung gestellt worden sei, die erste Lieferung von 12 Kilogramm Marihuana dorthin „in weiterer Folge“ jedoch bereits am 19. Februar 2020 erfolgt wäre (US 6 f).
[5] Indem die damit aufgezeigte Unstimmigkeit der Entscheidungsgründe aber nur die erste der dem Angeklagten zur Last fallenden Suchtgiftlieferungen betrifft und das für den Strafsatz des § 28a Abs 4 Z 3 SMG relevante Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) auch durch die verbleibenden Lieferungen (von Suchtgift im Ausmaß von weit mehr als dem Hundertfachen der Grenzmenge) von Juni 2020 bis November 2021 erfüllt ist, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0117499, RS0127374). Die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) ist vom Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ohnedies nicht umfasst. [5] Indem die damit aufgezeigte Unstimmigkeit der Entscheidungsgründe aber nur die erste der dem Angeklagten zur Last fallenden Suchtgiftlieferungen betrifft und das für den Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG relevante Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) auch durch die verbleibenden Lieferungen (von Suchtgift im Ausmaß von weit mehr als dem Hundertfachen der Grenzmenge) von Juni 2020 bis November 2021 erfüllt ist, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0106268, RS0117499, RS0127374). Die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) ist vom Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ohnedies nicht umfasst.
[6] Soweit die Beschwerde aus der bemängelten Unstimmigkeit und unter Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen * S* und auf die Frage der Sinnhaftigkeit einer Reise des * Se* von Bosnien nach I* den Schluss gezogen wissen will, der Angeklagte habe mit den Suchtgiftlieferungen nichts zu tun gehabt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Soweit die Beschwerde aus der bemängelten Unstimmigkeit und unter Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen * S* und auf die Frage der Sinnhaftigkeit einer Reise des * Se* von Bosnien nach I* den Schluss gezogen wissen will, der Angeklagte habe mit den Suchtgiftlieferungen nichts zu tun gehabt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt mit dem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge in Ansehung der insoweit unterschiedlichen Anfechtungskriterien eine prozessförmige Ausführung (RIS-Justiz RS0115902, RS0116733). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt mit dem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge in Ansehung der insoweit unterschiedlichen Anfechtungskriterien eine prozessförmige Ausführung (RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).
[8] Indem sie die Überlegungen der Tatrichter anzweifelt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0100555, RS0119424). Soweit sie schließlich die Eignung der (als widersprüchlich bezeichneten) Angaben des Belastungszeugen * S* in Frage stellt, die Verurteilung zu tragen, verkennt sie, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649). [8] Indem sie die Überlegungen der Tatrichter anzweifelt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555, RS0119424). Soweit sie schließlich die Eignung der (als widersprüchlich bezeichneten) Angaben des Belastungszeugen * S* in Frage stellt, die Verurteilung zu tragen, verkennt sie, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649).
[9] Im bisher dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete – ON 48 S 26) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098904). [9] Im bisher dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete – ON 48 S 26) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098904).
[10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch zu II eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). [10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch zu römisch zwei eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[11] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde der aus dem Suchtgifthandel lukrierte Erlös bei * S* gesammelt und anschließend von diesem auf * K* zuzuordnende Konten überwiesen oder dem Angeklagten übergeben, der den Erlös einem Dritten „im Wissen um deren Herkunft und der Verfügungsmacht der gebildeten kriminellen Vereinigung in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert übertrug“ (US 8). Beim Überlassen der aus dem Suchtgifthandel herrührenden und von * S* übernommenen Erlöse von zumindest 80.000 Euro an einen Dritten kam es dem Angeklagten darauf an, „aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende und der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegende Vermögenswerte in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert im Wissen um deren Herkunft anderen zu übertragen, wobei er zum Zeitpunkt des Erlangens von dieser Verfügungsmacht wusste“ (US 9).
[12] Den Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB verwirklicht, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt (Z 1), oder die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert (Z 2). [12] Den Tatbestand der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB verwirklicht, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt (Ziffer eins,), oder die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) herrühren, verheimlicht oder verschleiert (Ziffer 2,).
[13] § 165 Abs 1 Z 1 StGB verlangt daher neben dem (bedingt vorsätzlichen; § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) Umwandeln oder Übertragen aus einer kriminellen Tätigkeit herrührender Vermögensbestandteile den erweiterten (bedingten) Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine an der Vortat beteiligte Person dabei zu unterstützen, den Rechtsfolgen ihrer Tat zu entgehen (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 20; Fabrizy/ Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 165 Rz 7). Z 2 leg cit erfordert das Verheimlichen oder Verschleiern (vgl Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 16 f) der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung aus einer kriminellen Tätigkeit herrührender Vermögensbestandteile. [13] Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verlangt daher neben dem (bedingt vorsätzlichen; Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) Umwandeln oder Übertragen aus einer kriminellen Tätigkeit herrührender Vermögensbestandteile den erweiterten (bedingten) Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine an der Vortat beteiligte Person dabei zu unterstützen, den Rechtsfolgen ihrer Tat zu entgehen (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 20; Fabrizy/ Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 165, Rz 7). Ziffer 2, leg cit erfordert das Verheimlichen oder Verschleiern vergleiche Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 16 f) der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung aus einer kriminellen Tätigkeit herrührender Vermögensbestandteile.
[14] Das Erstgericht traf indessen weder Feststellungen zum erweiterten Vorsatz des Angeklagten im Sinn der Z 1 noch konstatierte es Verheimlichungs- oder Verschleierungshandlungen im Sinn der Z 2. [14] Das Erstgericht traf indessen weder Feststellungen zum erweiterten Vorsatz des Angeklagten im Sinn der Ziffer eins, noch konstatierte es Verheimlichungs- oder Verschleierungshandlungen im Sinn der Ziffer 2,
[15] Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB begeht, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit (Abs 5) eines anderen herrühren. [15] Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB begeht, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) eines anderen herrühren.
[16] Da diese Bestimmung solcherart Eigengeldwäscherei nicht umfasst, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten als Vortäter des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0133923 [T1]; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 4; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 165 Rz 9). [16] Da diese Bestimmung solcherart Eigengeldwäscherei nicht umfasst, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten als Vortäter des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0133923 [T1]; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 4; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 165, Rz 9).
[17] Für eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 165 Abs 3 StGB, die allein auf der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) – nicht hingegen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) – unterliegende Vermögensbestandteile abstellt, findet sich im Urteil ebenso wenig eine Feststellungsbasis. Die Urteilsannahmen, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegende Vermögenswerte anderen zu übertragen (US 9), erschöpfen sich nämlich in einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia und bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; siehe auch die Feststellungen auf US 8, wonach die angesprochenen Vermögensbestandteile „der Verfügungsmacht der gebildeten kriminellen Vereinigung“ unterlagen). Konstatierungen zur Tatbegehung im Auftrag oder im Interesse einer kriminellen Organisation fehlen zur Gänze. [17] Für eine Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 165, Absatz 3, StGB, die allein auf der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) – nicht hingegen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) – unterliegende Vermögensbestandteile abstellt, findet sich im Urteil ebenso wenig eine Feststellungsbasis. Die Urteilsannahmen, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegende Vermögenswerte anderen zu übertragen (US 9), erschöpfen sich nämlich in einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia und bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; siehe auch die Feststellungen auf US 8, wonach die angesprochenen Vermögensbestandteile „der Verfügungsmacht der gebildeten kriminellen Vereinigung“ unterlagen). Konstatierungen zur Tatbegehung im Auftrag oder im Interesse einer kriminellen Organisation fehlen zur Gänze.
[18] Die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen vermögen einen Schuldspruch nach § 165 Abs 1, 2 oder 3 (und damit auch Abs 4) StGB daher nicht zu tragen. [18] Die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen vermögen einen Schuldspruch nach Paragraph 165, Absatz eins, 2, oder 3 (und damit auch Absatz 4,) StGB daher nicht zu tragen.
[19] Dies führte – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits nach der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). [19] Dies führte – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits nach der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[20] Ein Eingehen auf die gegen den Schuldspruch zu II gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) erübrigt sich damit. [20] Ein Eingehen auf die gegen den Schuldspruch zu römisch zwei gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erübrigt sich damit.
[21] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die Aufhebung zu verweisen.
[22] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [22] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.