[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit sich die Rüge auf einen „Beweisantrag vom 27.11.2014“ beruft, der „am 18.12.2024 wiederholt und dabei noch näher ausgeführt“ worden sei, bezieht sie sich auf zwei – außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachte – Schriftsätze des Angeklagten vom 27. November 2024 (ON 24) und vom (richtig) 19. Dezember 2024 (ON 46).
[5] Grundlage einer Verfahrensrüge (Z 4) können aber nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge sein (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511), was auf die erwähnten Schriftsätze (als solche) bereits nach dem Beschwerdevorbringen nicht zutrifft. [5] Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) können aber nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge sein (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511), was auf die erwähnten Schriftsätze (als solche) bereits nach dem Beschwerdevorbringen nicht zutrifft.
[6] Einen (im dargestellten Sinn) prozessual beachtlichen (§ 55 StPO) Antrag releviert die Beschwerde nur insoweit, als sie die Abweisung (ON 47, 10) der in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2024 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf „Auswertung des Handys des Beschuldigten“ und auf „Auswertung des Whatsapp-Verkehrs des Angeklagten mit * E* in Dänemark sowie R*, der vermutliche Stiefvater, sowie weiteres von Frau F* und H* und des Geschäftsführers des 'C*' und vom gleichen facebook-Account auch die Facebook-Messenger-Kontakte, ebenfalls die Auswertung der beiden E-Mail-Adressen des Angeklagten k* und m* auch hinsichtlich der genannten Kontakte und auch hinsichtlich * E* und einen Kontakt mit der Polizei in Dänemark“ (ON 47, 9) beanstandet. [6] Einen (im dargestellten Sinn) prozessual beachtlichen (Paragraph 55, StPO) Antrag releviert die Beschwerde nur insoweit, als sie die Abweisung (ON 47, 10) der in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2024 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf „Auswertung des Handys des Beschuldigten“ und auf „Auswertung des Whatsapp-Verkehrs des Angeklagten mit * E* in Dänemark sowie R*, der vermutliche Stiefvater, sowie weiteres von Frau F* und H* und des Geschäftsführers des 'C*' und vom gleichen facebook-Account auch die Facebook-Messenger-Kontakte, ebenfalls die Auswertung der beiden E-Mail-Adressen des Angeklagten k* und m* auch hinsichtlich der genannten Kontakte und auch hinsichtlich * E* und einen Kontakt mit der Polizei in Dänemark“ (ON 47, 9) beanstandet.
[7] Die Abweisung des zweiten Antrags erfolgte schon deshalb zu Recht, weil er kein Beweisthema nannte (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). [7] Die Abweisung des zweiten Antrags erfolgte schon deshalb zu Recht, weil er kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[8] Der erste wiederum machte nicht klar, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme zum Nachweis dafür taugen sollte, dass „die“ – auch nach dem Anklagevorwurf keineswegs über Mobiltelefon artikulierten – „Drohungen nicht in der Art und Weise stattgefunden haben, wie die Zeugin * E* behauptet“.
[9] Sowohl diesbezüglich als auch, soweit der Antrag auf „Auswertung des Handys des Beschuldigten“ „hinsichtlich der GPS-Daten vom 2. September 2024“ zum Beweis dafür gestellt wurde, dass „es keinen Stopp im Wald gegeben hat, sondern sie durchgehend nach V* gefahren sind“, ließ er überdies keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage (deutlich und bestimmt) erkennen.
[10] Hiervon ausgehend wurde auch dieser Antrag mit Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0118444).
[11] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [13] Über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.