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Entscheidung 11 Os 27/25t×

Entscheidung 11 Os 27/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os27/25t

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Jänner 2025, GZ 79 Hv 94/24s-51, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB („IV 2 a“) und Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG („V“) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) in V* und andernorts * E*

(römisch eins) vom März 2024 bis zum 1. September 2024 in mehreren Angriffen mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich dazu genötigt, Oralverkehr an ihm vorzunehmen oder die Vornahme von Vaginal- und Analverkehr an ihr zu dulden, indem er sie an ihren Haaren oder an ihren Armen packte und ihren Kopf zu seinem Penis drückte oder ihr Ohrfeigen versetzte (US 5) sowie

(„IV 2 a“) am 2. September 2024 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit ihm genötigt, somit zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, indem er eine Gaspistole gegen ihren Kopf hielt und äußerte, sonst sie und ihre Familie zu töten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                  Soweit sich die Rüge auf einen „Beweisantrag vom 27.11.2014“ beruft, der „am 18.12.2024 wiederholt und dabei noch näher ausgeführt“ worden sei, bezieht sie sich auf zwei – außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachte – Schriftsätze des Angeklagten vom 27. November 2024 (ON 24) und vom (richtig) 19. Dezember 2024 (ON 46).

[5] Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) können aber nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge sein (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511), was auf die erwähnten Schriftsätze (als solche) bereits nach dem Beschwerdevorbringen nicht zutrifft.

[6] Einen (im dargestellten Sinn) prozessual beachtlichen (Paragraph 55, StPO) Antrag releviert die Beschwerde nur insoweit, als sie die Abweisung (ON 47, 10) der in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2024 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf „Auswertung des Handys des Beschuldigten“ und auf „Auswertung des Whatsapp-Verkehrs des Angeklagten mit * E* in Dänemark sowie R*, der vermutliche Stiefvater, sowie weiteres von Frau F* und H* und des Geschäftsführers des 'C*' und vom gleichen facebook-Account auch die Facebook-Messenger-Kontakte, ebenfalls die Auswertung der beiden E-Mail-Adressen des Angeklagten k* und m* auch hinsichtlich der genannten Kontakte und auch hinsichtlich * E* und einen Kontakt mit der Polizei in Dänemark“ (ON 47, 9) beanstandet.

[7] Die Abweisung des zweiten Antrags erfolgte schon deshalb zu Recht, weil er kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[8]                  Der erste wiederum machte nicht klar, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme zum Nachweis dafür taugen sollte, dass „die“ – auch nach dem Anklagevorwurf keineswegs über Mobiltelefon artikulierten – „Drohungen nicht in der Art und Weise stattgefunden haben, wie die Zeugin * E* behauptet“.

[9]                  Sowohl diesbezüglich als auch, soweit der Antrag auf „Auswertung des Handys des Beschuldigten“ „hinsichtlich der GPS-Daten vom 2. September 2024“ zum Beweis dafür gestellt wurde, dass „es keinen Stopp im Wald gegeben hat, sondern sie durchgehend nach V* gefahren sind“, ließ er überdies keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage (deutlich und bestimmt) erkennen.

[10]       Hiervon ausgehend wurde auch dieser Antrag mit Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0118444).

[11]       Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00027.25T.0506.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00027_25T0000_000