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Entscheidung 11 Os 27/78×

Entscheidung 11 Os 27/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os27/78

Entscheidungsdatum

04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1978 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 7 b römisch fünf r 6755/

77-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ernst Zörnlaib und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.August 1956 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren, sein Geständnis und den Milderungsgrund nach dem Paragraph 34, Ziffer eins, StGB (schwach an Verstand).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. März 1978, GZ. 11 Os 27/78-7, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren eventuelle Umwandlung in eine Geldstrafe anstrebt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und in deren Würdigung eine Strafe verhängt, die ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 107, Absatz 2, StGB, der hier anzuwenden ist, und dem Verschulden des Angeklagten keineswegs als überhöht bezeichnet werden kann.

Zu der vom Angeklagten begehrten Strafermäßigung besteht daher kein Anlaß.

Aber auch dem auf Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gerichteten Berufungsantrag konnte schon mit Rücksicht auf das Vorleben des Berufungswerbers aus Gründen der Spezialprävention nicht nähergetreten werden.

Mithin mußte der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E01025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00027.78.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19780404_OGH0002_0110OS00027_7800000_000