Zutreffend weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, daß für eine derartige Herbeiführung der vom Erstgericht angenommenen Verletzung der Inhalt der Akten keinen Anhaltspunkt bietet. Nicht einmal die Zeugin Eva C selbst bekundete konkret einen solchen Handlungsablauf, sondern sie gab zunächst dem einschreitenden Polizeibeamten gegenüber lediglich an, einen Faustschlag in das Gesicht erhalten zu haben, ohne daß der Beamte eine - auch gar nicht behauptete - Verletzung oder Rötung an der Zeugin feststellen konnte (S. 104).
In der Hauptverhandlung führte Eva C dann die von ihr u.a. ausdrücklich im Bereich der rechten (nicht der linken) Stirnseite angegebenen Schmerzen (S. 226), abgesehen vom Reißen an den Haaren, auf einen Faustschlag hinter das rechte Ohr und mehrere Schläge mit der flachen Hand 'auf den Kopf und ins Gesicht' (S. 225) zurück. Bei dieser Beweislage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß es an ausreichenden und widerspruchsfreien Grundlagen für die getroffene Feststellung einer Prellung der Eva C im linken Stirnbereich fehlt, zumal dem Vorhandensein von Schmerzen an sich nur eine gewisse Indizfunktion zukommt (vgl. Kienapfel, Grundriß I, RN. 280), das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinn des § 83In der Hauptverhandlung führte Eva C dann die von ihr u.a. ausdrücklich im Bereich der rechten (nicht der linken) Stirnseite angegebenen Schmerzen (S. 226), abgesehen vom Reißen an den Haaren, auf einen Faustschlag hinter das rechte Ohr und mehrere Schläge mit der flachen Hand 'auf den Kopf und ins Gesicht' (S. 225) zurück. Bei dieser Beweislage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß es an ausreichenden und widerspruchsfreien Grundlagen für die getroffene Feststellung einer Prellung der Eva C im linken Stirnbereich fehlt, zumal dem Vorhandensein von Schmerzen an sich nur eine gewisse Indizfunktion zukommt vergleiche Kienapfel, Grundriß römisch eins, RN. 280), das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinn des Paragraph 83
StGB. jedoch mängelfrei begründete Konstatierungen einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bzw. das Vorliegen von Erscheinungen voraussetzt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden (vgl. u.a. Foregger-Serini2, § 83 StGB., Anm. II).StGB. jedoch mängelfrei begründete Konstatierungen einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bzw. das Vorliegen von Erscheinungen voraussetzt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden vergleiche u.a. Foregger-Serini2, Paragraph 83, StGB., Anmerkung römisch zwei).
Somit ergibt sich, daß das Ersturteil in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Richtung mit einer formalen Nichtigkeit im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet ist. Der vorliegende Begründungsmangel kommt auch dem Mitangeklagten Eduard B zustatten, der das Urteil unangefochten ließ. In Ansehung dieses Angeklagten war daher gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.Somit ergibt sich, daß das Ersturteil in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Richtung mit einer formalen Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist. Der vorliegende Begründungsmangel kommt auch dem Mitangeklagten Eduard B zustatten, der das Urteil unangefochten ließ. In Ansehung dieses Angeklagten war daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war gemäß dem § 285 e StPO. (i.d.F. des BGBl. Nr. 28/1980) nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Insoweit der Angeklagte Ernst A mit Beziehung auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 9Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO. in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1980,) nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Insoweit der Angeklagte Ernst A mit Beziehung auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend macht, daß das Erstgericht von der irrigen Ansicht eines Vorsatzes, den Zeugen Adrian E (Punkt 2 des Schuldspruches) zu verletzen, ausgegangen sei und er sich gegen diesen Zeugen nur verteidigen wollte, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie einen urteilsfremden Sachverhalt unterstellt bzw. die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts unberücksichtigt läßt, wonach er sich in keiner Notwehrsituation befand. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend macht, daß das Erstgericht von der irrigen Ansicht eines Vorsatzes, den Zeugen Adrian E (Punkt 2 des Schuldspruches) zu verletzen, ausgegangen sei und er sich gegen diesen Zeugen nur verteidigen wollte, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie einen urteilsfremden Sachverhalt unterstellt bzw. die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts unberücksichtigt läßt, wonach er sich in keiner Notwehrsituation befand. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Ernst A auf diese Entscheidung zu verweisen.