Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Der Beschwerdeführer macht zum Schuldspruchfaktum 1 Begründungsmängel geltend. Das Erstgericht erachtete die den Diebstahl in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten auf Grund von Verfahrensergebnissen für widerlegt, denen zufolge der Angeklagte zur mutmaßlichen Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen und eine Teilabdruckspur seines rechten Ringfingers an der Innenseite der Eingangstüre zur Trafik gefunden wurde, eine größere Menge an Zigaretten sichergestellt werden konnte, die von zwei Personen auf Anordnung des Angeklagten (während gegen ihn eine Hausdurchsuchung im Gang war) in Müllsäcken versteckt verbracht werden sollten und nach der Aussage zweier Zeugen (Alfred und Heinz M***) im PKW des Walter M*** "ganze Bögen von Wertzeichen, darunter Stempelmarken zum Nennwert von 90 S, 180 S, 200 S und 240 S" gefunden wurden, von denen das Schöffengericht annahm, daß "es sich um Wertzeichen aus dem Einbruchsdiebstahl handelte" (Urteil S 14), die Walter M*** (zur Zeit der Hausdurchsuchungen) vom Angeklagten zur Verwahrung übergeben worden waren (Urteil S 5 und 14). Zutreffend weist nun der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, daß es sich nach den für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Alfred und Heinz M*** um ganze Bogen von Kfz-Steuermarken zu 90 S, 180 S und höheren Wertes gehandelt haben soll (Band IV S 77 und 80 dA; Urteil S 5), während der von der Geschädigten beigebrachten Aufstellung zufolge kein einziger ganzer Bogen von Kfz-Steuermarken überhaupt gestohlen worden war (Band I S 23 dA). Diese Divergenz steht an sich der Urteilsannahme einer Identität der von den Brüdern M*** im PKW entdeckten Wertzeichen mit den beim gegenständlichen Diebstahl erbeuteten entgegen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Der Beschwerdeführer macht zum Schuldspruchfaktum 1 Begründungsmängel geltend. Das Erstgericht erachtete die den Diebstahl in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten auf Grund von Verfahrensergebnissen für widerlegt, denen zufolge der Angeklagte zur mutmaßlichen Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen und eine Teilabdruckspur seines rechten Ringfingers an der Innenseite der Eingangstüre zur Trafik gefunden wurde, eine größere Menge an Zigaretten sichergestellt werden konnte, die von zwei Personen auf Anordnung des Angeklagten (während gegen ihn eine Hausdurchsuchung im Gang war) in Müllsäcken versteckt verbracht werden sollten und nach der Aussage zweier Zeugen (Alfred und Heinz M***) im PKW des Walter M*** "ganze Bögen von Wertzeichen, darunter Stempelmarken zum Nennwert von 90 S, 180 S, 200 S und 240 S" gefunden wurden, von denen das Schöffengericht annahm, daß "es sich um Wertzeichen aus dem Einbruchsdiebstahl handelte" (Urteil S 14), die Walter M*** (zur Zeit der Hausdurchsuchungen) vom Angeklagten zur Verwahrung übergeben worden waren (Urteil S 5 und 14). Zutreffend weist nun der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, daß es sich nach den für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Alfred und Heinz M*** um ganze Bogen von Kfz-Steuermarken zu 90 S, 180 S und höheren Wertes gehandelt haben soll (Band römisch vier S 77 und 80 dA; Urteil S 5), während der von der Geschädigten beigebrachten Aufstellung zufolge kein einziger ganzer Bogen von Kfz-Steuermarken überhaupt gestohlen worden war (Band römisch eins S 23 dA). Diese Divergenz steht an sich der Urteilsannahme einer Identität der von den Brüdern M*** im PKW entdeckten Wertzeichen mit den beim gegenständlichen Diebstahl erbeuteten entgegen.
Angezeigt wäre es ferner gewesen - auch hierin kann dem Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht abgesprochen werden -, angesichts der unverkennbaren Bedeutung, die von den Tatrichtern dem (bereits erwähnten) Versuch einer Verheimlichung des Besitzes einer größeren Menge von Zigaretten verschiedener Sorten beigemessen wurde, im Urteil die Tatsache zu erörtern, daß sich unter den sichergestellten Tabakwaren (s. Bd. I S 79 und ON 9 dA) eine Reihe solcher Zigarettensorten, von denen einzelne (etwa "Ernte 23" und "Milde Sorte") in besonders großer Menge bei dem Diebstahl erbeutet worden waren (s. Bd. I S 19 dA), überhaupt nicht befanden. Schon diese Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bewirkt die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO im Umfang des Schuldspruches nach den §§ 127 ff StGB, zumal nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß bei einer eingehenderen Befassung mit den angeführten für die Begründung der Täterschaft des Angeklagten herangezogenen Verfahrensergebnissen das Schöffengericht zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gekommen wäre (vgl. Mayerhofer/Rieder2, ENr. 34 zu § 281 Z 5 StPO). Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO insoweit über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auch auf das Beschwerdevorbringen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Mit der Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches ist aber auch dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage entzogen, sodaß er, um die vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen der §§ 494 a und 494 b StPO in der Fassung des StRÄG 1987 angestrebte "Gesamtregelung" der Straffrage in erster Instanz zu ermöglichen, mit aufzuheben war.Angezeigt wäre es ferner gewesen - auch hierin kann dem Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht abgesprochen werden -, angesichts der unverkennbaren Bedeutung, die von den Tatrichtern dem (bereits erwähnten) Versuch einer Verheimlichung des Besitzes einer größeren Menge von Zigaretten verschiedener Sorten beigemessen wurde, im Urteil die Tatsache zu erörtern, daß sich unter den sichergestellten Tabakwaren (s. Bd. römisch eins S 79 und ON 9 dA) eine Reihe solcher Zigarettensorten, von denen einzelne (etwa "Ernte 23" und "Milde Sorte") in besonders großer Menge bei dem Diebstahl erbeutet worden waren (s. Bd. römisch eins S 19 dA), überhaupt nicht befanden. Schon diese Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bewirkt die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Umfang des Schuldspruches nach den Paragraphen 127, ff StGB, zumal nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß bei einer eingehenderen Befassung mit den angeführten für die Begründung der Täterschaft des Angeklagten herangezogenen Verfahrensergebnissen das Schöffengericht zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gekommen wäre vergleiche Mayerhofer/Rieder2, ENr. 34 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO insoweit über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auch auf das Beschwerdevorbringen zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Mit der Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches ist aber auch dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage entzogen, sodaß er, um die vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen der Paragraphen 494, a und 494 b StPO in der Fassung des StRÄG 1987 angestrebte "Gesamtregelung" der Straffrage in erster Instanz zu ermöglichen, mit aufzuheben war.
Dagegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen keine Berechtigung zu.
Gegen seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung wendet sich der Angeklagte unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Das Vorbringen zum erwähnten formellen Nichtigkeitsgrund, mit dem vor allem die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft werden, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsannahmen zu erwecken. Daß sich die Beschwerdebehauptungen dabei zu einem erheblichen Teil in dem haltlosen Vorwurf erschöpfen, das Erstgericht habe die "Aussage des Zeugen Inspektor Eugen E*** in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 8.September 1988 nicht berücksichtigt" (vgl. dazu insbesondere Band IV S 64 dA; US 6, 7 und 23), darf nicht unerwähnt bleiben. Die Rechtsrüge hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie auf der urteilsfremden Annahme aufbaut, der Angeklagte habe sich an Eugen E*** "zwecks Einholung eines Ratschlages" gewendet. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu § 281 StPO).Gegen seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung wendet sich der Angeklagte unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Das Vorbringen zum erwähnten formellen Nichtigkeitsgrund, mit dem vor allem die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft werden, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsannahmen zu erwecken. Daß sich die Beschwerdebehauptungen dabei zu einem erheblichen Teil in dem haltlosen Vorwurf erschöpfen, das Erstgericht habe die "Aussage des Zeugen Inspektor Eugen E*** in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 8.September 1988 nicht berücksichtigt" vergleiche dazu insbesondere Band römisch vier S 64 dA; US 6, 7 und 23), darf nicht unerwähnt bleiben. Die Rechtsrüge hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie auf der urteilsfremden Annahme aufbaut, der Angeklagte habe sich an Eugen E*** "zwecks Einholung eines Ratschlages" gewendet. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung vergleiche Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu Paragraph 281, StPO).
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d StPO zurückzuweisen.In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d StPO zurückzuweisen.
Mit seinen übrigen, durch die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Abschließend sei noch auf die Bestimmung des Art. XX Abs 4 StRÄG 1987 hingewiesen.Mit seinen übrigen, durch die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Abschließend sei noch auf die Bestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz 4, StRÄG 1987 hingewiesen.