Der Einwand unzureichender Belehrung des als Zeugen vernommenen Tatopfers über sein Entschlagungsrecht (Z 3) findet im Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung (ON 19) keine Deckung. Darnach wurde Dominik K***** in Gegenwart des Verteidigers über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt, ohne dass der Verteidiger Bedenken gegen die Art der Belehrung geäußert hätte. Die unmittelbar anschließend protokollierte Erklärung des Knaben, "ich will über den Papa etwas erzählen" bringt, der Beschwerde zuwider, seinen Verzicht auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht unmissverständlich zum Ausdruck. Die behauptete Unvollständigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls - der Beschwerdeführer vermisst Ausführungen der Sachverständigen Dr. G*****, welche im Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten stünden - stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht her. Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolls ist mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer StPO4 § 271 E 22; § 281 Z 3 E 51), während den Parteien gegen eine mangelhafte Protokollierung nur der Weg des Berichtigungsantrages offensteht (JBl 1996, 194; SSt 29/13). Aber auch unter dem Aspekt eines Begründungsmangels iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO kommt diesem Beschwerdevorbringen mangels Verifizierung der im Übrigen gar nicht substantiierten, angeblich abweichenden Gutachtenserläuterung keine Relevanz zu.Der Einwand unzureichender Belehrung des als Zeugen vernommenen Tatopfers über sein Entschlagungsrecht (Ziffer 3,) findet im Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung (ON 19) keine Deckung. Darnach wurde Dominik K***** in Gegenwart des Verteidigers über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt, ohne dass der Verteidiger Bedenken gegen die Art der Belehrung geäußert hätte. Die unmittelbar anschließend protokollierte Erklärung des Knaben, "ich will über den Papa etwas erzählen" bringt, der Beschwerde zuwider, seinen Verzicht auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht unmissverständlich zum Ausdruck. Die behauptete Unvollständigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls - der Beschwerdeführer vermisst Ausführungen der Sachverständigen Dr. G*****, welche im Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten stünden - stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht her. Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolls ist mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 22; Paragraph 281, Ziffer 3, E 51), während den Parteien gegen eine mangelhafte Protokollierung nur der Weg des Berichtigungsantrages offensteht (JBl 1996, 194; SSt 29/13). Aber auch unter dem Aspekt eines Begründungsmangels iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kommt diesem Beschwerdevorbringen mangels Verifizierung der im Übrigen gar nicht substantiierten, angeblich abweichenden Gutachtenserläuterung keine Relevanz zu.
Ein Gutachten über die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen entbindet das Gericht nicht seiner Verpflichtung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen eigenständig zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die im Gutachten konstatierte herabgesetzte Aussagefähigkeit nicht eine generelle Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit bewirke, ist daher von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Dieser Verantwortung hat sich das Schöffengericht keinesfalls entzogen. Dass es trotz ausdrücklicher Beachtung der im Gutachten aufgezeigten Defizite zu vom Angeklagten missbilligten Ergebnissen kam, begründet somit keine Nichtigkeit. Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behaupteten Feststellungsmängel betreffen ausschließlich die damit problematisierte Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen. Solcherart wird indes die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, welche nur den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis eines Rechtsirrtums des Gerichtes zulässt, verfehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Ein Gutachten über die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen entbindet das Gericht nicht seiner Verpflichtung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen eigenständig zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die im Gutachten konstatierte herabgesetzte Aussagefähigkeit nicht eine generelle Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit bewirke, ist daher von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Dieser Verantwortung hat sich das Schöffengericht keinesfalls entzogen. Dass es trotz ausdrücklicher Beachtung der im Gutachten aufgezeigten Defizite zu vom Angeklagten missbilligten Ergebnissen kam, begründet somit keine Nichtigkeit. Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behaupteten Feststellungsmängel betreffen ausschließlich die damit problematisierte Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen. Solcherart wird indes die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, welche nur den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis eines Rechtsirrtums des Gerichtes zulässt, verfehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.