Entscheidung 11 Os 28/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 144/06t des Landesgericht Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2007, AZ 6 Bs 79/07d (ON 50 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 144/06t des Landesgericht Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2007, AZ 6 Bs 79/07d (ON 50 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24. November 2006, GZ 23 Hv 144/06t-33, wurde Günter W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zu einer zusätzlichen, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an (S 471), welches jedoch durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgezogen wurde (ON 35).Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24. November 2006, GZ 23 Hv 144/06t-33, wurde Günter W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zu einer zusätzlichen, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an (S 471), welches jedoch durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgezogen wurde (ON 35).
Trotz der in einem an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Schreiben erhobenen Behauptung des Angeklagten, die Zurückziehung der Berufung sei gegen seinen Willen erfolgt (ON 40), wies dieser Gerichtshof nach Prüfung des Vorbringens, aber auch aus prozessualen Gründen, die angemeldete Berufung mit Beschluss vom 16. Februar 2007 zurück (ON 50).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die an die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes adressierte und hier am 28. Februar 2007 eingelangte, als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Günter W*****, in welcher er zum einen gegen die Begründung des Oberlandesgerichtes remonstriert, zum anderen die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes davon in Kenntnis setzt, dass er wegen angeblicher, illegaler Abhöraktionen seitens der „Großloge von Österreich der Alten Freien und Angenommenen Maurer" Nichtigkeitsbeschwerde einbringe.
Rechtliche Beurteilung
Während letztere Ankündigung einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich ist, war die nach Art einer Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Begründung des vorerwähnten Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes wie der vorliegenden in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E84844
11Os28.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00028.07P.0703.000
Dokumentnummer
JJT_20070703_OGH0002_0110OS00028_07P0000_000