Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich St*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich St*****; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mit der Formulierung, das Erstgericht habe „konkrete Feststellungen über die Erwartungshaltung des Angeklagten bezüglich des künftigen Geschäftsgangs und die spätere tatsächliche Entwicklung des Unternehmens" unterlassen, der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Dem zuwider haben sich die Tatrichter mit der - von ihnen als widerlegt angesehenen - Verantwortung des Beschwerdeführers zur inneren Tatseite eingehend auseinandergesetzt (US 47 ff), einer darüber hinaus gehenden Erörterung bedurfte es schon in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet mit der Formulierung, das Erstgericht habe „konkrete Feststellungen über die Erwartungshaltung des Angeklagten bezüglich des künftigen Geschäftsgangs und die spätere tatsächliche Entwicklung des Unternehmens" unterlassen, der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Dem zuwider haben sich die Tatrichter mit der - von ihnen als widerlegt angesehenen - Verantwortung des Beschwerdeführers zur inneren Tatseite eingehend auseinandergesetzt (US 47 ff), einer darüber hinaus gehenden Erörterung bedurfte es schon in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Soweit die Beschwerde auch eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Liquidität bzw Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens F***** rügt, betrifft sie keinen den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus in der Beschwerde einzeln dargelegten Verfahrensergebnissen zur finanziellen Entwicklung des Unternehmens F***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung infolge unvollständiger Ausschöpfung zugänglicher Beweismittel behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte gehindert gewesen wäre, entsprechende Beweisanträge sachgerecht in der Hauptverhandlung zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zu A./I./ das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, macht aber - unter Wiederholung des Vorbringens zu Mängelrüge und unter Darlegung der zureichend getroffenen Konstatierungen (US 22) - der Sache nach wiederum einen Begründungsmangel geltend; hiezu wird auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen.Soweit die Beschwerde auch eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Liquidität bzw Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens F***** rügt, betrifft sie keinen den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus in der Beschwerde einzeln dargelegten Verfahrensergebnissen zur finanziellen Entwicklung des Unternehmens F***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung infolge unvollständiger Ausschöpfung zugänglicher Beweismittel behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte gehindert gewesen wäre, entsprechende Beweisanträge sachgerecht in der Hauptverhandlung zu stellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert zu A./I./ das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, macht aber - unter Wiederholung des Vorbringens zu Mängelrüge und unter Darlegung der zureichend getroffenen Konstatierungen (US 22) - der Sache nach wiederum einen Begründungsmangel geltend; hiezu wird auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen.
Soweit die Rechtsrüge zu A./II./ behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht mit „Schädigungsabsicht" gehandelt, orientiert sie sich nicht am Gesetz, das die Schuldform des § 5 Abs 2 StGB nicht voraussetzt. Indem der Rechtsmittelwerber den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz bestreitet, geht er prozessordnungswidrig nicht von den vorliegenden Urteilskonstatierungen aus. Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz wiederum wurden - der Beschwerde zuwider - im Urteil hinreichend erkennbar getroffen (US 26, 59, 61 jeweils iVm 2; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Soweit die Rechtsrüge zu A./II./ behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht mit „Schädigungsabsicht" gehandelt, orientiert sie sich nicht am Gesetz, das die Schuldform des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht voraussetzt. Indem der Rechtsmittelwerber den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz bestreitet, geht er prozessordnungswidrig nicht von den vorliegenden Urteilskonstatierungen aus. Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz wiederum wurden - der Beschwerde zuwider - im Urteil hinreichend erkennbar getroffen (US 26, 59, 61 jeweils in Verbindung mit 2; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.