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Entscheidung 11 Os 28/10t×

Entscheidung 11 Os 28/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os28/10t (11Os29/10i)

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriel F***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 88/09p des Bezirksgerichts Imst, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 13. November 2009, GZ 6 U 88/09p-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 13. November 2009, GZ 6 U 88/09p-12, verletzt Paragraph 198, Absatz eins, StGB.

Dieses Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens angeordnet.

Text

G r ü n d e :

Im Strafverfahren gegen Gabriel F***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 88/09p des Bezirksgerichts Imst, führte dieses am 13. November 2009 die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des trotz (durch Hinterlegung) zugestellter Ladung (Rückschein bei ON 4) nicht zu Gericht gekommenen Angeklagten durch (ON 11). Dieser wurde (gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerade noch ausreichend protokolliert „im Sinne des schriftlichen Strafantrages“) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und „nach dem Strafsatz des Paragraph 198, Absatz eins, StGB“ zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 11).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht. Die Überschreitung dieses Strafrahmens verletzt - wie die Generalprokuratur gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zutreffend aufzeigt - das Gesetz.

Der verfehlte Strafausspruch war unter Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Der Beginn der Probezeit wird allerdings der 16. Dezember 2009 bleiben müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00028.10T.0420.000

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0110OS00028_10T0000_000