Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich Adrian C***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, Maria C***** auf Z 4, 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO stützt.Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich Adrian C***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Maria C***** auf Ziffer 4, 5 und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Beide Angeklagte kritisieren – C***** gestützt auf Z 5, Ci***** nominell aus Z „9“, der Sache nach ebenfalls aus Z 5 vierter Fall – zu Recht, dass die erstrichterlichen Konstatierungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz (US 6) unbegründet geblieben sind.Beide Angeklagte kritisieren – C***** gestützt auf Ziffer 5,, Ci***** nominell aus Z „9“, der Sache nach ebenfalls aus Ziffer 5, vierter Fall – zu Recht, dass die erstrichterlichen Konstatierungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz (US 6) unbegründet geblieben sind.
Das Schöffengericht hat in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 4, 5, 6) begründend darauf verwiesen, dass sich der Vorsatz der beiden Angeklagten, „Co***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Geld abzunötigen, … klar aus der Tatvorbereitung – dem längeren Beobachten …, dem Mitführen des Elektroschockgeräts und des Pfeffersprays sowie der Sturmhauben mit Sehschlitzen –, dem Griff nach der Banktasche sowie den offensichtlichen Geldproblemen des Erstangeklagten aufgrund von Bankschulden in Höhe von 15.000 Euro und insbesondere dem Umstand, dass das Tatopfer der Zweitangeklagten noch Geld schuldete“, ableiten lasse (US 9 iVm US 10). Damit begründeten die Tatrichter nur die Konstatierungen zur inneren Tatseite in Ansehung der eingesetzten Nötigungsmittel und der (versuchten) Erlangung von Bargeld, nicht jedoch die Urteilsannahme zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Opfer der bis wenige Tage vor dem Überfall bei ihm als Aushilfskellnerin beschäftigten (US 4) C***** noch einen Teil des (im Urteil der Höhe nach nicht genannten) Lohns schuldete (US 6, 10), zwar auf ein Handeln der Angeklagten mit Zueignungsvorsatz, jedoch noch nicht (vgl RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei den Angeklagten geschlossen werden.Das Schöffengericht hat in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 4, 5, 6) begründend darauf verwiesen, dass sich der Vorsatz der beiden Angeklagten, „Co***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Geld abzunötigen, … klar aus der Tatvorbereitung – dem längeren Beobachten …, dem Mitführen des Elektroschockgeräts und des Pfeffersprays sowie der Sturmhauben mit Sehschlitzen –, dem Griff nach der Banktasche sowie den offensichtlichen Geldproblemen des Erstangeklagten aufgrund von Bankschulden in Höhe von 15.000 Euro und insbesondere dem Umstand, dass das Tatopfer der Zweitangeklagten noch Geld schuldete“, ableiten lasse (US 9 in Verbindung mit US 10). Damit begründeten die Tatrichter nur die Konstatierungen zur inneren Tatseite in Ansehung der eingesetzten Nötigungsmittel und der (versuchten) Erlangung von Bargeld, nicht jedoch die Urteilsannahme zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Opfer der bis wenige Tage vor dem Überfall bei ihm als Aushilfskellnerin beschäftigten (US 4) C***** noch einen Teil des (im Urteil der Höhe nach nicht genannten) Lohns schuldete (US 6, 10), zwar auf ein Handeln der Angeklagten mit Zueignungsvorsatz, jedoch noch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei den Angeklagten geschlossen werden.
Dieser Begründungsmangel erfordert, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, die gänzliche Aufhebung des Urteils, weswegen sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt (vgl RIS-Justiz RS0101303).Dieser Begründungsmangel erfordert, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, die gänzliche Aufhebung des Urteils, weswegen sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt vergleiche RIS-Justiz RS0101303).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Für den zweiten Rechtsgang sei – im Fall erneuter Schuldsprüche – daran erinnert, dass die Wertung des Umstands, dass „sich die Angeklagten völlig uneinsichtig zeigten“, als eine für die Ablehnung der Gewährung einer (teil-)bedingten Strafnachsicht (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).Für den zweiten Rechtsgang sei – im Fall erneuter Schuldsprüche – daran erinnert, dass die Wertung des Umstands, dass „sich die Angeklagten völlig uneinsichtig zeigten“, als eine für die Ablehnung der Gewährung einer (teil-)bedingten Strafnachsicht (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).