Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 28/17b×

Entscheidung 11 Os 28/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os28/17b

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adrian C***** und Maria C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Dezember 2016, GZ 13 Hv 79/16k-191, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Leoben verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adrian C***** und Maria C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, (zu ergänzen:) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie – auf das für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden Wesentliche reduziert wieder-gegeben – im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 24. Jänner 2016 in W***** Ivo Co***** fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 4.600 Euro mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei es aufgrund der massiven Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich Adrian C***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Maria C***** auf Ziffer 4, 5 und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.

Beide Angeklagte kritisieren – C***** gestützt auf Ziffer 5,, Ci***** nominell aus Z „9“, der Sache nach ebenfalls aus Ziffer 5, vierter Fall – zu Recht, dass die erstrichterlichen Konstatierungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz (US 6) unbegründet geblieben sind.

Das Schöffengericht hat in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 4, 5, 6) begründend darauf verwiesen, dass sich der Vorsatz der beiden Angeklagten, „Co***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Geld abzunötigen, … klar aus der Tatvorbereitung – dem längeren Beobachten …, dem Mitführen des Elektroschockgeräts und des Pfeffersprays sowie der Sturmhauben mit Sehschlitzen –, dem Griff nach der Banktasche sowie den offensichtlichen Geldproblemen des Erstangeklagten aufgrund von Bankschulden in Höhe von 15.000 Euro und insbesondere dem Umstand, dass das Tatopfer der Zweitangeklagten noch Geld schuldete“, ableiten lasse (US 9 in Verbindung mit US 10). Damit begründeten die Tatrichter nur die Konstatierungen zur inneren Tatseite in Ansehung der eingesetzten Nötigungsmittel und der (versuchten) Erlangung von Bargeld, nicht jedoch die Urteilsannahme zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Opfer der bis wenige Tage vor dem Überfall bei ihm als Aushilfskellnerin beschäftigten (US 4) C***** noch einen Teil des (im Urteil der Höhe nach nicht genannten) Lohns schuldete (US 6, 10), zwar auf ein Handeln der Angeklagten mit Zueignungsvorsatz, jedoch noch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei den Angeklagten geschlossen werden.

Dieser Begründungsmangel erfordert, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, die gänzliche Aufhebung des Urteils, weswegen sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt vergleiche RIS-Justiz RS0101303).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Für den zweiten Rechtsgang sei – im Fall erneuter Schuldsprüche – daran erinnert, dass die Wertung des Umstands, dass „sich die Angeklagten völlig uneinsichtig zeigten“, als eine für die Ablehnung der Gewährung einer (teil-)bedingten Strafnachsicht (mit-)entscheidende Tatsache (US 11) eine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00028.17B.0530.000

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0110OS00028_17B0000_000