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Entscheidung 11 Os 28/18d×

Entscheidung 11 Os 28/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os28/18d

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehrdad A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 58/17v des Bezirksgerichts Freistadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 2. August 2017 (ON 8 S 3 der U-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der gemeinsam mit dem Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 2. August 2017, GZ 3 U 58/17v-8, gefasste Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten Vali S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2014, GZ 54 Hv 84/13m-34, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2014, GZ 54 Hv 84/13m-34, wurde über Vali S***** eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 2. August 2017, GZ 3 U 58/17v-8, wurde der Genannte einer am 26. März 2017 begangenen strafbaren Handlung schuldig erkannt. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, „gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO“ vom Widerruf jener bedingten Nachsicht abzusehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Auch diese Entscheidungen erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluss das Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019 [T1]).

Hier fehlt es an dieser Voraussetzung, weil jene Straftat, die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegt, nicht während der Probezeit, sondern erst nach deren Ablauf verübt wurde.

Soweit es den Ausspruch der Verlängerung der Probezeit betrifft, wirkt diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher dazu bestimmt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00028.18D.0313.000

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00028_18D0000_000