Gegen dieses Urteil meldete der durch einen
Wahlverteidiger vertretene Betroffene am 12. Dezember 2019 „volle Berufung wegen Schuld und Strafe, Berufung wegen Nichtigkeit“ an (ON 58). Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Verteidiger am 30. Jänner 2020 zugestellt. Am 3. Februar 2020 gab er bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde (ON 61), worauf dem Betroffenen gemäß § 61 Abs 2 StPO eine Verfahrenshilfeverteidigerin beigegeben wurde (ON 62), der das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Februar 2020 zugestellt wurden. Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde schließlich am 5. März 2020 eingebracht.Wahlverteidiger vertretene Betroffene am 12. Dezember 2019 „volle Berufung wegen Schuld und Strafe, Berufung wegen Nichtigkeit“ an (ON 58). Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Verteidiger am 30. Jänner 2020 zugestellt. Am 3. Februar 2020 gab er bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde (ON 61), worauf dem Betroffenen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO eine Verfahrenshilfeverteidigerin beigegeben wurde (ON 62), der das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Februar 2020 zugestellt wurden. Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde schließlich am 5. März 2020 eingebracht.
Diese Rechtsmittelschrift, in der die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO geltend gemacht werden, ist verspätet.Diese Rechtsmittelschrift, in der die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO geltend gemacht werden, ist verspätet.
Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Diese vierwöchige Frist begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Diese vierwöchige Frist begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den
Wahlverteidiger am 30. Jänner 2020 und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 27. Februar 2020. Durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger am 30. Jänner 2020 und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 27. Februar 2020. Durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum
Wahlverteidiger und neuerliche Urteilszustellung an die nachfolgend bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin wurde diese Frist nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182; Soyer/Schuhmann, WK-StPO § 63 Rz 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Die erst am 5. März 2020 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet.Wahlverteidiger und neuerliche Urteilszustellung an die nachfolgend bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin wurde diese Frist nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182; Soyer/Schuhmann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4). Die erst am 5. März 2020 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet.
Die darin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil im Übrigen ebenso wenig an wie von Amts wegen wahrzunehmende.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war, weil auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war, weil auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (Paragraph 285 i, StPO).