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Entscheidung 11 Os 28/20g×

Entscheidung 11 Os 28/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os28/20g

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Arpad S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2019, GZ 42 Hv 88/19w-54, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arpad S***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen Taten, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der durch einen

Wahlverteidiger vertretene Betroffene am 12. Dezember  2019 „volle Berufung wegen Schuld und Strafe, Berufung wegen Nichtigkeit“ an (ON 58). Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Verteidiger am 30. Jänner 2020 zugestellt. Am 3. Februar 2020 gab er bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde (ON 61), worauf dem Betroffenen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO eine Verfahrenshilfeverteidigerin beigegeben wurde (ON 62), der das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Februar 2020 zugestellt wurden. Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde schließlich am 5. März 2020 eingebracht.

Diese Rechtsmittelschrift, in der die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO geltend gemacht werden, ist verspätet.

Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Diese vierwöchige Frist begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den

Wahlverteidiger am 30. Jänner 2020 und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 27. Februar 2020. Durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum

Wahlverteidiger und neuerliche Urteilszustellung an die nachfolgend bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin wurde diese Frist nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182; Soyer/Schuhmann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4). Die erst am 5. März 2020 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet.

Die darin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil im Übrigen ebenso wenig an wie von Amts wegen wahrzunehmende.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war, weil auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E127877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00028.20G.0415.000

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200415_OGH0002_0110OS00028_20G0000_000