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Entscheidung 11 Os 28/22k×

Entscheidung 11 Os 28/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os28/22k

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2022, GZ 631 Hv 10/21y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 20. Dezember 2018 in *

römisch eins./ mit der am * geborenen * M*, sohin einer unmündigen Person, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er zwei Finger seiner linken Hand in ihre Vagina einführte und hin und her bewegte;

römisch zwei./ durch die unter Punkt römisch eins./ angeführte Handlung mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere aus den – unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Silvesterfeier der Familien von Täter und Opfer zum auf die Tat folgenden Jahreswechsel (US 8 f) für glaubhaft, lebensnah und authentisch eingestuften – Angaben der Zeugin M* (US 6 ff) nicht zu beanstanden. Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bekämpft der Angeklagte bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurde auch die subjektive Tatseite mängelfrei mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Wissensstand des einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dessen objektivem Verhalten begründet.

[7]                  Die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810). Eine angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569, RS0117321).

[8] Weshalb Feststellungen zum seinerzeitigen Grund für den Abbruch des Kontakts zwischen * M* und ihrer Freundin * G* (der Stiefenkelin des Angeklagten) oder dazu, dass der Angeklagte dem aus dem Schlaf erwachten Mädchen vor der Tathandlung die Unterhose ausgezogen hatte, für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidend sein sollten, lässt die solche Feststellungslücken behauptende Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,; nominell zum Teil auch Ziffer 5,) nicht erkennen.

[9] Ebensowenig erklärt sie (dSn Ziffer 10,), weshalb das mit starken Schmerzen verbundene mehrmalige Einführen von zwei Fingern in die Scheide eines 9-jährigen Mädchens und das Hin- und Herbewegen der Finger in der Scheide (US 4, 7) in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nicht mit einer Beischlafshandlung vergleichbar sein sollte (RIS-Justiz RS0095004, RS0116530, RS0094905).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00028.22K.0405.000

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00028_22K0000_000