[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). [4] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere aus den – unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Silvesterfeier der Familien von Täter und Opfer zum auf die Tat folgenden Jahreswechsel (US 8 f) für glaubhaft, lebensnah und authentisch eingestuften – Angaben der Zeugin M* (US 6 ff) nicht zu beanstanden. Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bekämpft der Angeklagte bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere aus den – unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Silvesterfeier der Familien von Täter und Opfer zum auf die Tat folgenden Jahreswechsel (US 8 f) für glaubhaft, lebensnah und authentisch eingestuften – Angaben der Zeugin M* (US 6 ff) nicht zu beanstanden. Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bekämpft der Angeklagte bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Entgegen der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) wurde auch die subjektive Tatseite mängelfrei mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Wissensstand des einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dessen objektivem Verhalten begründet. [6] Entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurde auch die subjektive Tatseite mängelfrei mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Wissensstand des einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dessen objektivem Verhalten begründet.
[7] Die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810). Eine angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569, RS0117321).
[8] Weshalb Feststellungen zum seinerzeitigen Grund für den Abbruch des Kontakts zwischen * M* und ihrer Freundin * G* (der Stiefenkelin des Angeklagten) oder dazu, dass der Angeklagte dem aus dem Schlaf erwachten Mädchen vor der Tathandlung die Unterhose ausgezogen hatte, für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidend sein sollten, lässt die solche Feststellungslücken behauptende Beschwerde (Z 9 lit a; nominell zum Teil auch Z 5) nicht erkennen. [8] Weshalb Feststellungen zum seinerzeitigen Grund für den Abbruch des Kontakts zwischen * M* und ihrer Freundin * G* (der Stiefenkelin des Angeklagten) oder dazu, dass der Angeklagte dem aus dem Schlaf erwachten Mädchen vor der Tathandlung die Unterhose ausgezogen hatte, für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidend sein sollten, lässt die solche Feststellungslücken behauptende Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,; nominell zum Teil auch Ziffer 5,) nicht erkennen.
[9] Ebensowenig erklärt sie (dSn Z 10), weshalb das mit starken Schmerzen verbundene mehrmalige Einführen von zwei Fingern in die Scheide eines 9-jährigen Mädchens und das Hin- und Herbewegen der Finger in der Scheide (US 4, 7) in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nicht mit einer Beischlafshandlung vergleichbar sein sollte (RIS-Justiz RS0095004, RS0116530, RS0094905). [9] Ebensowenig erklärt sie (dSn Ziffer 10,), weshalb das mit starken Schmerzen verbundene mehrmalige Einführen von zwei Fingern in die Scheide eines 9-jährigen Mädchens und das Hin- und Herbewegen der Finger in der Scheide (US 4, 7) in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nicht mit einer Beischlafshandlung vergleichbar sein sollte (RIS-Justiz RS0095004, RS0116530, RS0094905).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.