[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5), die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370), ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). [4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,), die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370), ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
[5] Dass der Angeklagte mit seinem Sohn als „Tippgeber“ fungierte und ein geeignetes Zielobjekt ausfindig machte (US 3 f), hat das Erstgericht aus den Angaben eines Mitangeklagten und mit Überlegungen zum Wohnort des Beschwerdeführers in der weiteren Umgebung des späteren Tatorts und der Anreise der übrigen Angeklagten aus dem Ausland (US 10), mängelfrei erschlossen. Die Kritik, es müsste dem Erstgericht „notorisch bekannt sein“, dass „kriminelle Vereinigungen aus dem Ausland keinen inländischen Tippgeber“ bräuchten und Zielobjekte auch leicht „anhand von Google-Maps ausfindig“ machen könnten, stellt sinnfällig den bloßen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) zu bekämpfen. Mit der bestreitenden Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – der Beschwerde zuwider (Z 5 zweiter Fall) – auseinandergesetzt und sie mit eingehender Begründung als unglaubhaft verworfen (US 10 ff). [5] Dass der Angeklagte mit seinem Sohn als „Tippgeber“ fungierte und ein geeignetes Zielobjekt ausfindig machte (US 3 f), hat das Erstgericht aus den Angaben eines Mitangeklagten und mit Überlegungen zum Wohnort des Beschwerdeführers in der weiteren Umgebung des späteren Tatorts und der Anreise der übrigen Angeklagten aus dem Ausland (US 10), mängelfrei erschlossen. Die Kritik, es müsste dem Erstgericht „notorisch bekannt sein“, dass „kriminelle Vereinigungen aus dem Ausland keinen inländischen Tippgeber“ bräuchten und Zielobjekte auch leicht „anhand von Google-Maps ausfindig“ machen könnten, stellt sinnfällig den bloßen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) zu bekämpfen. Mit der bestreitenden Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – der Beschwerde zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) – auseinandergesetzt und sie mit eingehender Begründung als unglaubhaft verworfen (US 10 ff).
[6] Dass der Kaufvertrag für das Fluchtfahrzeug nicht vom Angeklagten, sondern seinem Sohn (mit einer falschen Identität) in dessen Anwesenheit unterfertigt wurde, steht der auch auf die zeugenschaftlichen Angaben des Verkäufers des Autos und die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (US 11 f) gestützten Feststellung, Aufgabe des Angeklagten wäre unter anderem die Besorgung eines solchen Fahrzeugs gewesen (US 3), nicht entgegen. Dass das Erstgericht aus den gerade nicht unberücksichtigt gebliebenen (US 11 f, insb US 13) Angaben des Sohnes andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätte ziehen können, sich aber dennoch für die ungünstigeren entschieden hat, ist Ausdruck der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO), die mit Mängelrüge unbekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0114524, RS0099419). [6] Dass der Kaufvertrag für das Fluchtfahrzeug nicht vom Angeklagten, sondern seinem Sohn (mit einer falschen Identität) in dessen Anwesenheit unterfertigt wurde, steht der auch auf die zeugenschaftlichen Angaben des Verkäufers des Autos und die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (US 11 f) gestützten Feststellung, Aufgabe des Angeklagten wäre unter anderem die Besorgung eines solchen Fahrzeugs gewesen (US 3), nicht entgegen. Dass das Erstgericht aus den gerade nicht unberücksichtigt gebliebenen (US 11 f, insb US 13) Angaben des Sohnes andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätte ziehen können, sich aber dennoch für die ungünstigeren entschieden hat, ist Ausdruck der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO), die mit Mängelrüge unbekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0114524, RS0099419).
[7] Den – im Übrigen nicht entscheidenden – Ankauf von Fessel- und Einbruchswerkzeug durch den Angeklagten erschlossen die Tatrichter aus dem Kauf entsprechender Gegenstände bei einem bestimmten Baumarkt in Tatortnähe und den (den Aufenthalt des Angeklagten dort bestätigenden) Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung (US 13 f). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht überzeugend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 5 vierter Fall nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0099455). Inwiefern die Angaben eines Mitangeklagten, wonach er nicht wisse, wer die Gegenstände besorgt hätte, der Konstatierung erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten, erklärt die Rüge nicht. [7] Den – im Übrigen nicht entscheidenden – Ankauf von Fessel- und Einbruchswerkzeug durch den Angeklagten erschlossen die Tatrichter aus dem Kauf entsprechender Gegenstände bei einem bestimmten Baumarkt in Tatortnähe und den (den Aufenthalt des Angeklagten dort bestätigenden) Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung (US 13 f). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht überzeugend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, vierter Fall nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0099455). Inwiefern die Angaben eines Mitangeklagten, wonach er nicht wisse, wer die Gegenstände besorgt hätte, der Konstatierung erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten, erklärt die Rüge nicht.
[8] Der in Bezug auf die Feststellungen zum Auskundschaften des Tatorts (US 4 f) und zum Wissen des Angeklagten um den Tatplan (US 5 f, US 9 f) erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt, dass nur die unrichtige und unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage im Urteil, nicht aber die daraus gezogenen, als „lebensfremd“ bezeichneten Schlussfolgerungen Nichtigkeit in diesem Sinn begründen (RIS-Justiz RS0099431) und spricht überdies mit der Thematisierung, an welchem Tag (30. oder 31. Dezember 2021) das Auskundschaften stattgefunden hätte, keine entscheidende Tatsache an.
[9] Dem weiteren Beschwerdevorwurf „floskelhafter“ und „keinerlei“ Begründung zuwider (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite einschließlich des Vorsatzes des Beschwerdeführers auf Verwendung einer Waffe durch die unmittelbaren Täter (US 6 f, US 9 f) aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7 ff) sowie der mehrwöchigen akribischen Planung des Überfalls und der gemeinsamen Ausarbeitung des Tatplans (US 3 ff) logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 21 – vgl RIS-Justiz RS0119370). [9] Dem weiteren Beschwerdevorwurf „floskelhafter“ und „keinerlei“ Begründung zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite einschließlich des Vorsatzes des Beschwerdeführers auf Verwendung einer Waffe durch die unmittelbaren Täter (US 6 f, US 9 f) aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7 ff) sowie der mehrwöchigen akribischen Planung des Überfalls und der gemeinsamen Ausarbeitung des Tatplans (US 3 ff) logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 21 – vergleiche RIS-Justiz RS0119370).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, weshalb die – prozessordnungswidrig übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen, wonach der Angeklagte „so viel Beute wie möglich machen“ wollte, er wusste und wollte, dass Gegenstände im Wert von 800.000 Euro erbeutet wurden und wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte (US 10), die Annahme des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116569). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, weshalb die – prozessordnungswidrig übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen, wonach der Angeklagte „so viel Beute wie möglich machen“ wollte, er wusste und wollte, dass Gegenstände im Wert von 800.000 Euro erbeutet wurden und wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte (US 10), die Annahme des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116569).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.