[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und widersprüchliche Begründung der konstatierten Tatbeteiligung des Angeklagten: [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige und widersprüchliche Begründung der konstatierten Tatbeteiligung des Angeklagten:
[5] Der – im Übrigen ohne Angabe der Fundstelle (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) aufgestellten – Beschwerdebehauptung zuwider (Z 5 zweiter Fall) hat jedoch das Schöffengericht die in Anlassberichten der LPD Oberösterreich enthaltenen Lichtbilder (vgl ON 38 S 6, ON 151 S 5) sowie die bezughabenden Angaben eines weiteren Täters (vgl ON 38 S 6, S 23 f, S 26) nicht unerörtert gelassen (US 6, 10, 11; vgl auch RIS-Justiz RS0119370). Mit eigenständiger Würdigung dieser Verfahrensergebnisse zeigt die Rüge einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 zweiter oder dritter Fall nicht auf, sondern argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Der – im Übrigen ohne Angabe der Fundstelle vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) aufgestellten – Beschwerdebehauptung zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) hat jedoch das Schöffengericht die in Anlassberichten der LPD Oberösterreich enthaltenen Lichtbilder vergleiche ON 38 S 6, ON 151 S 5) sowie die bezughabenden Angaben eines weiteren Täters vergleiche ON 38 S 6, S 23 f, S 26) nicht unerörtert gelassen (US 6, 10, 11; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119370). Mit eigenständiger Würdigung dieser Verfahrensergebnisse zeigt die Rüge einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, zweiter oder dritter Fall nicht auf, sondern argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) weitwendig eigene Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen der Mittäter (vgl US 6 ff), die den Angeklagten teils „wider besseren Wissens“ belastet hätten, anstellt sowie einzelne beweiswürdigende Ausführungen des Schöffengerichts kritisiert (dazu RIS-Justiz RS0099674) und diesen eigene Überlegungen gegenüberstellt, bekämpft auch sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weitwendig eigene Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen der Mittäter vergleiche US 6 ff), die den Angeklagten teils „wider besseren Wissens“ belastet hätten, anstellt sowie einzelne beweiswürdigende Ausführungen des Schöffengerichts kritisiert (dazu RIS-Justiz RS0099674) und diesen eigene Überlegungen gegenüberstellt, bekämpft auch sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[7] Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zum Schuldspruch zu 1/ anzumerken, dass die erstrichterlichen Feststellungen zum Tatplan (US 3 ff), zur gemeinsamen Anreise der sechs Täter (US 4), zur vereinbarten Rollenverteilung (US 4 f) und zur tatplangemäßen Wegnahme des Fahrzeugs durch drei der Täter zwecks anschließender gemeinsamer Begehung des Einbruchsdiebstahls (US 3 f) hinreichend deutlich einen psychischen Beitrag des N* zum Diebstahl des Fahrzeugs zum Ausdruck bringen (§ 12 dritter Fall StGB, vgl RIS-Justiz RS0090508, RS0090488; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen: RIS-Justiz RS0117604, RS0090648). [7] Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO zum Schuldspruch zu 1/ anzumerken, dass die erstrichterlichen Feststellungen zum Tatplan (US 3 ff), zur gemeinsamen Anreise der sechs Täter (US 4), zur vereinbarten Rollenverteilung (US 4 f) und zur tatplangemäßen Wegnahme des Fahrzeugs durch drei der Täter zwecks anschließender gemeinsamer Begehung des Einbruchsdiebstahls (US 3 f) hinreichend deutlich einen psychischen Beitrag des N* zum Diebstahl des Fahrzeugs zum Ausdruck bringen (Paragraph 12, dritter Fall StGB, vergleiche RIS-Justiz RS0090508, RS0090488; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen: RIS-Justiz RS0117604, RS0090648).
[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.