Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (zu A) Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB und (zu B) Jerzy P***** überdies des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach A) des Urteilssatzes liegt Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** zur Last, am 16.Juni 1990 in Ybbs an der Donau in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei PKWs der Marke Audi im Gesamtwert von 380.000 S, der Firma S***** KG durch Einbruch in einen Lagerplatz und Aufbrechen eines Behältnisses mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben, wobei sie den schweren Diebstahls durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nach Punkt B) des Urteilssatzes hat Jerzy P***** dadurch, daß er mit einem Personenkraftwagen der Marke Audi 80 auf RevInsp. Gerhard W***** zufuhr, der im Begriff war, ihn aufzuhalten, so daß sich der Beamte nur mehr durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert.Mit dem angefochtenen Urteil wurden (zu A) Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB und (zu B) Jerzy P***** überdies des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach A) des Urteilssatzes liegt Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** zur Last, am 16.Juni 1990 in Ybbs an der Donau in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei PKWs der Marke Audi im Gesamtwert von 380.000 S, der Firma S***** KG durch Einbruch in einen Lagerplatz und Aufbrechen eines Behältnisses mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben, wobei sie den schweren Diebstahls durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nach Punkt B) des Urteilssatzes hat Jerzy P***** dadurch, daß er mit einem Personenkraftwagen der Marke Audi 80 auf RevInsp. Gerhard W***** zufuhr, der im Begriff war, ihn aufzuhalten, so daß sich der Beamte nur mehr durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Pjotr und Stefan A***** in dem sie betreffenden Schuldspruch A) mit einer ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, während der Angeklagte Jerzy P***** in seiner gegen die beiden Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe nach den Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen aller drei Angeklagten.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Pjotr und Stefan A***** in dem sie betreffenden Schuldspruch A) mit einer ausschließlich auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, während der Angeklagte Jerzy P***** in seiner gegen die beiden Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe nach den Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen aller drei Angeklagten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Pjotr und Stefan A*****:
In ihrer gemeinsam ausgeführten, auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde behaupten diese beiden Angeklagten das Vorliegen erheblicher Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mitangeklagten Jerzy P***** vom 17.Juni 1990, auf die sich das Erstgericht - unter anderem - ungeachtet des späteren Widerrufs stützte.In ihrer gemeinsam ausgeführten, auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde behaupten diese beiden Angeklagten das Vorliegen erheblicher Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mitangeklagten Jerzy P***** vom 17.Juni 1990, auf die sich das Erstgericht - unter anderem - ungeachtet des späteren Widerrufs stützte.
Das Erstgericht setzte sich allerdings gerade wegen der Änderung in der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** mit der Glaubwürdigkeit seiner ursprünglich geständigen Einlassungen in ausführlicher Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel auseinander und fand sie als Ergebnis der Würdigung dieser Beweise (Schuhabdruckspuren, Identifikation des Angeklagten Pjotr A***** durch die beiden intervenierenden Beamten, sowie die Aussagen der Zeugen R*****, D***** und C*****, denen zufolge die vom Angeklagten Jerzy P***** als Ursache für sein Geständnis behaupteten Pressionen nicht stattgefunden haben) bestätigt. Gegen die darauf sowie auf das sichere und bestimmte Auftreten der intervenierenden Beamten gegründete Überzeugung des Schöffengerichtes und die auf all dem aufbauenden Feststellungen vermag die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf mögliche technische Schwierigkeiten beim Wiedererkennen des Angeklagten Pjotr A***** keine (schon gar nicht erhebliche) Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, weil die Tatrichter diese Annahme nicht (bloß) auf die Verantwortung des Mitangeklagten Jerzy P*****, sondern vor allem auf die Tatmodalitäten, nämlich die ausgeklügelte Vorbereitung des Einbruchsdiebstahls, seine professionelle Durchführung in Zusammenhalt mit der von Jerzy P***** zugestandenen beabsichtigten Verwertung der PKW in Polen stützten. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sind gegen diese vom Schöffengericht angenommene qualifizierte Begehungsform des Diebstahls auch aus der gesamten Aktenlage keine Bedenken im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. Zusätzlich zu den vom Erstgericht angeführten Argumenten spricht nämlich noch für sie, daß nach der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** zwischen allen Angeklagten insofern zumindest konkludent Konsens bestand, als sie die Äußerung des Angeklagten Pjotr A*****, 'man könne (unter diesen Umständen) alle Autos stehlen' (AS 79/Bd I), unwidersprochen ließen und den gemeinsamen Tatplan weiterverfolgten.Das Erstgericht setzte sich allerdings gerade wegen der Änderung in der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** mit der Glaubwürdigkeit seiner ursprünglich geständigen Einlassungen in ausführlicher Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel auseinander und fand sie als Ergebnis der Würdigung dieser Beweise (Schuhabdruckspuren, Identifikation des Angeklagten Pjotr A***** durch die beiden intervenierenden Beamten, sowie die Aussagen der Zeugen R*****, D***** und C*****, denen zufolge die vom Angeklagten Jerzy P***** als Ursache für sein Geständnis behaupteten Pressionen nicht stattgefunden haben) bestätigt. Gegen die darauf sowie auf das sichere und bestimmte Auftreten der intervenierenden Beamten gegründete Überzeugung des Schöffengerichtes und die auf all dem aufbauenden Feststellungen vermag die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf mögliche technische Schwierigkeiten beim Wiedererkennen des Angeklagten Pjotr A***** keine (schon gar nicht erhebliche) Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, weil die Tatrichter diese Annahme nicht (bloß) auf die Verantwortung des Mitangeklagten Jerzy P*****, sondern vor allem auf die Tatmodalitäten, nämlich die ausgeklügelte Vorbereitung des Einbruchsdiebstahls, seine professionelle Durchführung in Zusammenhalt mit der von Jerzy P***** zugestandenen beabsichtigten Verwertung der PKW in Polen stützten. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sind gegen diese vom Schöffengericht angenommene qualifizierte Begehungsform des Diebstahls auch aus der gesamten Aktenlage keine Bedenken im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. Zusätzlich zu den vom Erstgericht angeführten Argumenten spricht nämlich noch für sie, daß nach der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** zwischen allen Angeklagten insofern zumindest konkludent Konsens bestand, als sie die Äußerung des Angeklagten Pjotr A*****, 'man könne (unter diesen Umständen) alle Autos stehlen' (AS 79/Bd römisch eins), unwidersprochen ließen und den gemeinsamen Tatplan weiterverfolgten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Jerzy P*****:
In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, ohne mit seinen Ausführungen einen Begründungsmangel zur Darstellung zu bringen. Das Erstgericht hat - wie bereits dargestellt - die Annahme der gewerbsmäßigen Tatausübung ausführlich und ohne Verstoß gegen den § 270 Abs 2 Z 5 StPO begründet und aus den Gesamtumständen der Tat auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen: Die Begründung für diese Annahme erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Angeklagten Jerzy P***** (US 12). In Wahrheit stellen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang daher den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, sie wären aber aus den schon bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Mitangeklagten dargelegten Gründen auch unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO - der Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise nicht zu entnehmen, welche Abschnitte ihrer Ausführungen welchem Nichtigkeitsgrund zugeordnet sind - nicht zielführend. Daß der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Beweiswürdigung zu bekämpfen und zu einer für ihn günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen sucht, ergibt sich im übrigen aus seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge, in welcher er im Bestreben, den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten Jerzy P***** grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zurückgreift, ohne abermals erhebliche Bedenken gegen die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus den Akten ableiten zu können.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, ohne mit seinen Ausführungen einen Begründungsmangel zur Darstellung zu bringen. Das Erstgericht hat - wie bereits dargestellt - die Annahme der gewerbsmäßigen Tatausübung ausführlich und ohne Verstoß gegen den Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO begründet und aus den Gesamtumständen der Tat auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen: Die Begründung für diese Annahme erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Angeklagten Jerzy P***** (US 12). In Wahrheit stellen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang daher den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, sie wären aber aus den schon bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Mitangeklagten dargelegten Gründen auch unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO - der Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise nicht zu entnehmen, welche Abschnitte ihrer Ausführungen welchem Nichtigkeitsgrund zugeordnet sind - nicht zielführend. Daß der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Beweiswürdigung zu bekämpfen und zu einer für ihn günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen sucht, ergibt sich im übrigen aus seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge, in welcher er im Bestreben, den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten Jerzy P***** grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zurückgreift, ohne abermals erhebliche Bedenken gegen die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus den Akten ableiten zu können.