Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis, soweit es Dr.Andreas F***** einen 170.000 S übersteigenden Schadenersatz zuspricht, mit Berufung. Berufung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffen.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis, soweit es Dr.Andreas F***** einen 170.000 S übersteigenden Schadenersatz zuspricht, mit Berufung. Berufung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Überprüfung der am Tatort in St.Georgen an der Gusen (Urteilsfaktum I.1.) im Schnee vorgefundenen Fußspuren zum Beweis dafür, daß sie nicht vom Angeklagten stammen (IV 43, 44), zu Recht der Ablehnung. Da sich die im schmelzenden Schnee (vgl den meteorologischen Bericht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Linz, ON 108) gesicherten Schuhabdruckspuren, deren Länge nicht zu ermitteln war (I 231, III 400), als für Vergleichszwecke ungeeignet erwiesen (IV 21, 44), ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme somit von vornherein ausgeschlossen ist, wurden durch die Abweisung des Beweisantrages wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Überprüfung der am Tatort in St.Georgen an der Gusen (Urteilsfaktum römisch eins.1.) im Schnee vorgefundenen Fußspuren zum Beweis dafür, daß sie nicht vom Angeklagten stammen (römisch vier 43, 44), zu Recht der Ablehnung. Da sich die im schmelzenden Schnee vergleiche den meteorologischen Bericht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Linz, ON 108) gesicherten Schuhabdruckspuren, deren Länge nicht zu ermitteln war (römisch eins 231, römisch drei 400), als für Vergleichszwecke ungeeignet erwiesen (römisch vier 21, 44), ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme somit von vornherein ausgeschlossen ist, wurden durch die Abweisung des Beweisantrages wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Als unbegründet erweist sich auch die Mängelrüge.
Der Einwand, die Urteilsgründe hätten entscheidende Verfahrensergebnisse übergangen und seien daher unvollständig geblieben, geht ins Leere; denn im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe selbst über Briefmarken im Wert von 12.000 S bis 15.000 S verfügt (III 386), entbehrt der Umstand, daß beim Beschwerdeführer Briefmarken sichergestellt wurden, die nicht aus den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen stammen können, ersichtlich der Relevanz.Der Einwand, die Urteilsgründe hätten entscheidende Verfahrensergebnisse übergangen und seien daher unvollständig geblieben, geht ins Leere; denn im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe selbst über Briefmarken im Wert von 12.000 S bis 15.000 S verfügt (römisch drei 386), entbehrt der Umstand, daß beim Beschwerdeführer Briefmarken sichergestellt wurden, die nicht aus den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen stammen können, ersichtlich der Relevanz.
Gleiches gilt für die von der Beschwerde relevierten Angaben der Gendarmeriebeamten M***** und (richtig:) M*****, wonach Karl H***** Briefmarken und eine der gestohlenen entsprechende Faustfeuerwaffe zum Verkauf anbot. Betrifft doch auch dies - schon im Hinblick darauf, daß zumindest (IV, 55) der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Dr.Andreas F***** und Rudolf F***** von zwei Tätern verübt wurde - keine entscheidende Tatsache.Gleiches gilt für die von der Beschwerde relevierten Angaben der Gendarmeriebeamten M***** und (richtig:) M*****, wonach Karl H***** Briefmarken und eine der gestohlenen entsprechende Faustfeuerwaffe zum Verkauf anbot. Betrifft doch auch dies - schon im Hinblick darauf, daß zumindest (römisch vier, 55) der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Dr.Andreas F***** und Rudolf F***** von zwei Tätern verübt wurde - keine entscheidende Tatsache.
Das Schöffengericht hat ferner mit ausführlicher denklogischer (und lebensnaher) Begründung unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Verfahrensergebnisse die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen angenommen. Die von der Beschwerde bezogene (IV 91, 2.Absatz), aus dem Zusammenhang gelöste Urteilspassage bildet lediglich die Zusammenfassung dieser Überlegungen; sie ist nicht (allein) die urteilsmäßige Grundlage des Schuldspruchs.Das Schöffengericht hat ferner mit ausführlicher denklogischer (und lebensnaher) Begründung unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Verfahrensergebnisse die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen angenommen. Die von der Beschwerde bezogene (römisch vier 91, 2.Absatz), aus dem Zusammenhang gelöste Urteilspassage bildet lediglich die Zusammenfassung dieser Überlegungen; sie ist nicht (allein) die urteilsmäßige Grundlage des Schuldspruchs.
Im übrigen zitiert die Beschwerde selbst eine Reihe von Umständen (darunter auch die im PKW des Angeklagten sichergestellten Einbruchsutensilien), auf deren Grundlage die Tatrichter auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung schlossen, sodaß sich die - isoliert gestellte - Frage, "weshalb das (nicht näher konkretisierte) Werkzeug auf die Gewerbsmäßigkeit schließen lassen soll", einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Auch mit der Behauptung, es gehe nicht an, "die Vorstrafen" des Angeklagten (gemeint den Inhalt der in der Hauptverhandlung am 26.November 1992 - IV 43 - ohne Widerspruch des Beschwerdeführers verlesenen Vorstrafakten) als Begründung für die Gewerbsmäßigkeit (mit-)heranzuziehen, wird weder der geltend gemachte formelle Begründungsmangel noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht.Im übrigen zitiert die Beschwerde selbst eine Reihe von Umständen (darunter auch die im PKW des Angeklagten sichergestellten Einbruchsutensilien), auf deren Grundlage die Tatrichter auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung schlossen, sodaß sich die - isoliert gestellte - Frage, "weshalb das (nicht näher konkretisierte) Werkzeug auf die Gewerbsmäßigkeit schließen lassen soll", einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Auch mit der Behauptung, es gehe nicht an, "die Vorstrafen" des Angeklagten (gemeint den Inhalt der in der Hauptverhandlung am 26.November 1992 - römisch vier 43 - ohne Widerspruch des Beschwerdeführers verlesenen Vorstrafakten) als Begründung für die Gewerbsmäßigkeit (mit-)heranzuziehen, wird weder der geltend gemachte formelle Begründungsmangel noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht.
Soweit ihr gleichlautendes Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Mängelrüge behandelt wurde, genügt es, der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Dies gilt insbesondere für das Gutachten des kriminaltechnischen Sachverständigen, das entgegen der insoweit nicht aktengetreuen Beschwerdeargumentation über die relevierten fachspezifischen Teilaspekte des Spurenvergleiches abspricht.Soweit ihr gleichlautendes Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Mängelrüge behandelt wurde, genügt es, der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu erwidern, daß sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Dies gilt insbesondere für das Gutachten des kriminaltechnischen Sachverständigen, das entgegen der insoweit nicht aktengetreuen Beschwerdeargumentation über die relevierten fachspezifischen Teilaspekte des Spurenvergleiches abspricht.
Die Rechtsrüge (Z 10), mit der der Angeklagte die gewerbsmäßige Tatbegehung bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht stütze die Annahme dieser Qualifikation auf das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Einkommenslosigkeit und die in seinem PKW sichergestellten Einbruchsutensilien, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter darüber hinaus ausdrücklich fest, daß die Taten vom Angeklagten mit großer krimineller Energie begangen wurden (IV 59): Der Angeklagte verfügte nämlich über eine die gezielt professionelle Tatbegehung indizierende technische Ausrüstung (ON 28), wie Handfunkgeräte, Sperrhaken, eigens für Einbruchszwecke angefertigtes (IV 20) oder modifiziertes (IV 34 ff, III 390) Werkzeug und sonstige Einbruchsutensilien, mit denen auch bei der Tatausführung auftretenden Schwierigkeiten begegnet werden konnte (Kleber, Pinzette, Winkelschraubenzieher). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO) bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), mit der der Angeklagte die gewerbsmäßige Tatbegehung bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht stütze die Annahme dieser Qualifikation auf das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Einkommenslosigkeit und die in seinem PKW sichergestellten Einbruchsutensilien, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter darüber hinaus ausdrücklich fest, daß die Taten vom Angeklagten mit großer krimineller Energie begangen wurden (römisch vier 59): Der Angeklagte verfügte nämlich über eine die gezielt professionelle Tatbegehung indizierende technische Ausrüstung (ON 28), wie Handfunkgeräte, Sperrhaken, eigens für Einbruchszwecke angefertigtes (römisch vier 20) oder modifiziertes (römisch vier 34 ff, römisch drei 390) Werkzeug und sonstige Einbruchsutensilien, mit denen auch bei der Tatausführung auftretenden Schwierigkeiten begegnet werden konnte (Kleber, Pinzette, Winkelschraubenzieher). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO) bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezeichneten Gesetzesstelle.