Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Z 4), die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen RI N.H***** zum Beweis dafür, daß die Anzeige von Anna F***** und nicht von Friedrich G***** erstattet worden sei, hätte seine Verteidigungsrechte verkürzt. Die Annahme nämlich, daß der Verletzte selbst Anzeige erstattet habe, hätte das Beweisverfahren in eine bestimmte, für ihn nachteilige Richtung gelenkt.Zunächst rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Ziffer 4,), die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen RI N.H***** zum Beweis dafür, daß die Anzeige von Anna F***** und nicht von Friedrich G***** erstattet worden sei, hätte seine Verteidigungsrechte verkürzt. Die Annahme nämlich, daß der Verletzte selbst Anzeige erstattet habe, hätte das Beweisverfahren in eine bestimmte, für ihn nachteilige Richtung gelenkt.
Dazu ist vorerst festzuhalten, daß - wie die Beschwerde selbst einräumen muß - der Antrag kein relevantes Beweisthema betrifft. Zudem ging das erkennende Gericht ausdrücklich davon aus, daß es erst auf Grund der Entdeckung der Straftaten anläßlich einer routinemäßigen Kontrolle durch die Ziehmutter des Verletzten Anna F***** zur Anzeigeerstattung kam und stellt überdies fest, daß auch die Anzeige selbst unter Mitwirkung der Zeugin F***** zustande gekommen ist (US 7 und 8). Wenn aber das Gericht den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten keinesfalls beeinträchtigt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63 a zu § 281 Z 4).Dazu ist vorerst festzuhalten, daß - wie die Beschwerde selbst einräumen muß - der Antrag kein relevantes Beweisthema betrifft. Zudem ging das erkennende Gericht ausdrücklich davon aus, daß es erst auf Grund der Entdeckung der Straftaten anläßlich einer routinemäßigen Kontrolle durch die Ziehmutter des Verletzten Anna F***** zur Anzeigeerstattung kam und stellt überdies fest, daß auch die Anzeige selbst unter Mitwirkung der Zeugin F***** zustande gekommen ist (US 7 und 8). Wenn aber das Gericht den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten keinesfalls beeinträchtigt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63 a zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
In der Mängelrüge gesteht die Beschwerde weiters zu, daß sich das erkennende Gericht auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, vermeint jedoch, daß diese Auseinandersetzung einen zu geringen Umfang erreicht habe, ohne allerdings einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung zu bringen. Zum einen genügt nämlich gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe; dieser Verpflichtung ist das erkennende Gericht zweifellos nachgekommen. Zum anderen wendet sich die Mängelrüge in der Sache lediglich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter und bekämpft diese damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung.In der Mängelrüge gesteht die Beschwerde weiters zu, daß sich das erkennende Gericht auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, vermeint jedoch, daß diese Auseinandersetzung einen zu geringen Umfang erreicht habe, ohne allerdings einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zur Darstellung zu bringen. Zum einen genügt nämlich gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe; dieser Verpflichtung ist das erkennende Gericht zweifellos nachgekommen. Zum anderen wendet sich die Mängelrüge in der Sache lediglich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter und bekämpft diese damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung.
Schließlich vermag die Beschwerde mit ihrer Tatsachenrüge (5 a) schon angesichts der dem Urteil im Verfahren zum AZ 3 b E Vr 870/89, Hv 124/89 des Jugendgerichtshofes Wien zugrundeliegenden völlig gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Schließlich vermag die Beschwerde mit ihrer Tatsachenrüge (5 a) schon angesichts der dem Urteil im Verfahren zum AZ 3 b E römisch fünf r 870/89, Hv 124/89 des Jugendgerichtshofes Wien zugrundeliegenden völlig gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.