Keinen Verfahrensmangel (Z 4) begründet die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1998 gestellten Anträge, mit welchen die den inkriminierten Umsatzsteueranmeldungen zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge und die daran beteiligten Unternehmen als tatsächlich existent nachgewiesen werden sollten (S 388/XXVI):Keinen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) begründet die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1998 gestellten Anträge, mit welchen die den inkriminierten Umsatzsteueranmeldungen zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge und die daran beteiligten Unternehmen als tatsächlich existent nachgewiesen werden sollten (S 388/XXVI):
So erachtete das Schöffengericht die Vernehmung des (angeblichen) Geschäftspartners Jörn B. G***** zutreffend als praktisch undurchführbar, konnte dieser Zeuge doch, wiewohl sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auf ihn berufen hat, weder stellig gemacht werden noch ergaben sich zureichende Anhaltspunkte für einen die Ladung ermöglichenden Wohnsitz. Der Hinweis auf einen im Magazin Trend am 19. August 1991 erschienen, von einem "Jörn B. G*****, Bayshore/Long Island, State of New York" gefertigten Leserbrief (Blg 1 zu ON 121) genügt weder für einen Existenz- noch für einen Identitätsnachweis, zumal aus einem im Akt erliegenden, angeblich mit Jörn B. G***** abgeschlossenen Werkvertrag dessen Aufenthalt mit Santa Monica, Los Angeles angegeben wird (S 251/XXVI).
Auch durch die Ablehnung der Vernehmung des "Detektivs" Peter L***** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Abgabenverfahren zur Stützung seines Vorbringens auf Erhebungsberichte der Detektei Peter L***** & Co berufen, ohne diese Berichte je vorzulegen oder konkret nachvollziehbare Angaben hiezu zu machen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang der Vermerk eines Betriebsprüfers, wonach der Sitz dieser Detektei mit der (damaligen) Anschrift des Beschwerdeführers ident und eine von letzterem beherrschte Gesellschaft Kommanditist dieser Detektei ist (Stellungnahme vom 2. April 1987 im AV-Bogen über die Betriebsprüfung, ON 63). Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen ein der Erkenntnisgewinnung dienliches Ergebnis bringen könnte.
Zu Recht hatte schließlich das Schöffengericht den Antrag auf Beischaffung jener Akten des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen, die Beschwerden des Angeklagten gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion zum Gegenstand haben: daß daraus ein von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichendes Vorbringen enthalten wäre, wird gar nicht behauptet.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich insgesamt im Vorwurf der verabsäumten Auseinandersetzung mit "den gesamten Ergebnissen des Beweisverfahrens" erschöpft, ohne aufzuzeigen, welche konkreten, nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutsamen Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden wären, bleibt insoweit unsubstantiiert und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich insgesamt im Vorwurf der verabsäumten Auseinandersetzung mit "den gesamten Ergebnissen des Beweisverfahrens" erschöpft, ohne aufzuzeigen, welche konkreten, nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutsamen Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden wären, bleibt insoweit unsubstantiiert und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die unter prozeßordnungswidriger Negierung gegenteiliger Urteilsannahmen jedes deliktische Verhalten in Abrede stellt.Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die unter prozeßordnungswidriger Negierung gegenteiliger Urteilsannahmen jedes deliktische Verhalten in Abrede stellt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem Urteil ein vom Angeklagten nicht gerügter, demzufolge von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot anhaftet:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem Urteil ein vom Angeklagten nicht gerügter, demzufolge von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot anhaftet:
Das Erstgericht hat nämlich bei der Strafbemessung "den außerordentlich hohen Schädigungsbetrag" ausdrücklich als erschwerend gewertet (US 22); da die Höhe des Verkürzungsbetrages jedoch die Obergrenze der wegen einer Abgabenhinterziehung verwirkten Strafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) und demnach die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, darf sie - auch dann, wenn die Grenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG erheblich überschritten wird - nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden.Das Erstgericht hat nämlich bei der Strafbemessung "den außerordentlich hohen Schädigungsbetrag" ausdrücklich als erschwerend gewertet (US 22); da die Höhe des Verkürzungsbetrages jedoch die Obergrenze der wegen einer Abgabenhinterziehung verwirkten Strafe (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG) und demnach die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, darf sie - auch dann, wenn die Grenze des Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG erheblich überschritten wird - nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden.
Der aufgezeigte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bewirkt die Nichtigkeit des Strafausspruches (Z 11) und dessen Aufhebung.Der aufgezeigte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bewirkt die Nichtigkeit des Strafausspruches (Ziffer 11,) und dessen Aufhebung.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wurde die fortgesetzte Tatbegehung während eines relativ langen Deliktszeitraums und das im Verhalten des Angeklagten zu Tage tretende hohe Maß an krimineller Energie als erschwerend, als mildernd hingegen das tadelsfreie Vorleben und der Umstand gewertet, daß das Tatgeschehen bereits geraume Zeit zurückliegt. Angesichts der bis zum Doppelten des strafbestimmenden Wertbetrages von S 41,342.920 möglichen Höchststrafe entspricht die mit 30 Mio S bestimmte Geldstrafe, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine einjährige Ersatzfreiheitsstrafe zu treten hat, der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 15 Abs 2 FinStrG ist im Hinblick auf die vom Angeklagten gezeigte Skrupellosigkeit und sein enorm steuerschädigendes Verhalten aus generalpräventiver Sicht zwingend erforderlich und der Höhe nach angemessen. Gründe der Generalprävention sind es auch, die der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht entgegenstehen.Die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG ist im Hinblick auf die vom Angeklagten gezeigte Skrupellosigkeit und sein enorm steuerschädigendes Verhalten aus generalpräventiver Sicht zwingend erforderlich und der Höhe nach angemessen. Gründe der Generalprävention sind es auch, die der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht entgegenstehen.
Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.