Entscheidung 11 Os 29/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ljubomir G***** und die Berufung beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2000, GZ 5b Vr 3413/00-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ljubomir G***** und die Berufung beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2000, GZ 5b römisch fünf r 3413/00-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Igor F***** enthält, wurde Ljubomir G***** - nach einer Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang - des gemeinsam mit F***** begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Igor F***** enthält, wurde Ljubomir G***** - nach einer Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang - des gemeinsam mit F***** begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 18. April 2000 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Mercedes 250 D, Kennzeichen W 8540 TX des Albert J***** ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften.Darnach haben sie am 18. April 2000 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Mercedes 250 D, Kennzeichen W 8540 TX des Albert J***** ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte G***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte G***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer, der in seiner Subsumtionsrüge eine Beteiligung an der Tathandlung des Mitangeklagten F***** bestreitet und in seinem Einverständnis mit dessen Vorgehen und dem Umstand, dass er im PKW schließlich mitgefahren war, keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch sieht, lässt jene Feststellungen außer Acht, denenzufolge er Aufpasserdienste leistete, während der Erstangeklagte, dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend, die Beifahrertür aufbrach und das Fahrzeug in Betrieb setzte (US 5, 6). Solcherart wurde jedoch der einen Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordernde Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Der Beschwerdeführer, der in seiner Subsumtionsrüge eine Beteiligung an der Tathandlung des Mitangeklagten F***** bestreitet und in seinem Einverständnis mit dessen Vorgehen und dem Umstand, dass er im PKW schließlich mitgefahren war, keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch sieht, lässt jene Feststellungen außer Acht, denenzufolge er Aufpasserdienste leistete, während der Erstangeklagte, dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend, die Beifahrertür aufbrach und das Fahrzeug in Betrieb setzte (US 5, 6). Solcherart wurde jedoch der einen Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordernde Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00029.01.0320.000
Dokumentnummer
JJT_20010320_OGH0002_0110OS00029_0100000_000