Ein der Sache nach aus Z 9 lit b, nominell auch aus Z 9 lit a und "aushilfsweise" Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaupteter Feststellungsmangel betreffend die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit liegt nicht vor. Den Einwänden zuwider wies auch seine Verantwortung nicht auf einen unter § 11 StGB subsumierbaren "Ausnahmezustand" hin. Zur Schilderung, er habe keinen klaren Gedanken fassen können, als er das Geld nahm, er habe ein "black out" gehabt, der einzige Gedanke sei gewesen, er wolle sein (im Casino verspieltes) Geld zurück, damit er seiner Freundin nicht erklären müsse, wohin "das ganze Geld" gekommen sei (S 102 iVm S 61f), erläuterte der Angeklagte auf die Frage, was er unter "black out" verstehe, dass er sich die Handlung vorher nicht überlegt, diese aber dann gesetzt habe, obwohl er "in normalem Zustand" wisse, "dass dieses falsch" sei, er würde es als gedankenlosen Zustand bezeichnen, der vom Drang beherrscht war, sein Geld wieder zu bekommen (S 63). Solcherart kam in der Beschreibung eine Spontaneität des Handelns, nicht aber eine Geistesstörung (§ 134 StPO) zum Ausdruck. Hinweise darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sind demnach in der Verantwortung nicht vorgekommen. Aus den übrigen Beweisergebnissen ergeben sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Für die vermissten Feststellungen bestand daher kein Anlass. Auch die Sanktionsrüge (Z 11) versagt. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe durch bedingte Nachsicht nur eines Teiles der Strafe (§ 43a Abs 3 StGB) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, insbesondere habe es die allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB verletzt, weil eine "psychische Extremsituation" des Angeklagten nicht bedacht worden sei, und entgegen § 35 StGB die Alkoholisierung unberücksichtigt gelassen, wird kein rechtsfehlerhafter Strafbemessungsvorgang aufgezeigt. Das gilt auch für die Beschwerdeargumentation, der Nichtigkeitsgrund liege vor, weil das Vorgehen des Angeklagten "nicht mit dem Verhalten eines typischen Täters nach § 142 StGB" verglichen werden könne, und den Hinweis auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten (US 7) - bisher ordentlichen Lebenswandel. Diese Einwände stellen lediglich ein Berufungsvorbringen dar.Ein der Sache nach aus Ziffer 9, Litera b,, nominell auch aus Ziffer 9, Litera a und "aushilfsweise" Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaupteter Feststellungsmangel betreffend die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit liegt nicht vor. Den Einwänden zuwider wies auch seine Verantwortung nicht auf einen unter Paragraph 11, StGB subsumierbaren "Ausnahmezustand" hin. Zur Schilderung, er habe keinen klaren Gedanken fassen können, als er das Geld nahm, er habe ein "black out" gehabt, der einzige Gedanke sei gewesen, er wolle sein (im Casino verspieltes) Geld zurück, damit er seiner Freundin nicht erklären müsse, wohin "das ganze Geld" gekommen sei (S 102 in Verbindung mit S 61f), erläuterte der Angeklagte auf die Frage, was er unter "black out" verstehe, dass er sich die Handlung vorher nicht überlegt, diese aber dann gesetzt habe, obwohl er "in normalem Zustand" wisse, "dass dieses falsch" sei, er würde es als gedankenlosen Zustand bezeichnen, der vom Drang beherrscht war, sein Geld wieder zu bekommen (S 63). Solcherart kam in der Beschreibung eine Spontaneität des Handelns, nicht aber eine Geistesstörung (Paragraph 134, StPO) zum Ausdruck. Hinweise darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), sind demnach in der Verantwortung nicht vorgekommen. Aus den übrigen Beweisergebnissen ergeben sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Für die vermissten Feststellungen bestand daher kein Anlass. Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) versagt. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe durch bedingte Nachsicht nur eines Teiles der Strafe (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, insbesondere habe es die allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, StGB verletzt, weil eine "psychische Extremsituation" des Angeklagten nicht bedacht worden sei, und entgegen Paragraph 35, StGB die Alkoholisierung unberücksichtigt gelassen, wird kein rechtsfehlerhafter Strafbemessungsvorgang aufgezeigt. Das gilt auch für die Beschwerdeargumentation, der Nichtigkeitsgrund liege vor, weil das Vorgehen des Angeklagten "nicht mit dem Verhalten eines typischen Täters nach Paragraph 142, StGB" verglichen werden könne, und den Hinweis auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten (US 7) - bisher ordentlichen Lebenswandel. Diese Einwände stellen lediglich ein Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Gerhard W***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Gemäß § 43a Abs 1 (richtig: Abs 3) iVm § 43 Abs 1 StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über Gerhard W***** nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, (richtig: Absatz 3,) in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe an.
Das Rechtsmittel ist insoweit im Recht, als dem Angeklagten eine Enthemmung durch Alkohol im Tatzeitpunkt zuzubilligen ist. Diese Tatsache hat jedoch im Hinblick auf die im Folgenden angeführten spezialpräventiven Umständen für die Straffrage keinen entscheidungswesentlichen Einfluss. Für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung finden sich hingegen im Beweisverfahren, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, keine Anhaltspunkte. Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe scheitert sowohl an spezial- als auch an generalpräventiven Gesichtspunkten. Der Rechtsmittelwerber hat im Zeitraum Mai bis Juni 2001 rund 200.000 S im Casino verspielt. Kurz vor der Tat hat er nochmals 30.000 S verloren. Dieses Verhalten deutet bereits auf eine gewisse Spielsucht, zumindest aber auf eine ausgeprägte Spielleidenschaft hin. Diese war letztlich auch Auslöser für die begangene Straftat. Dessen ungeachtet hat sich der Angeklagte bisher weder einer Therapie unterzogen, noch hat er seine Sperre bei den Casinos Austria beantragt, obwohl darüber in der Hauptverhandlung die Rede war (S 105). Es ist daher zu befürchten, dass er bei einem neuerlichen Verlust ähnliche strafbare Handlungen begeht. Dem kann derzeit nur durch den Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe könnte auch bei anderen potentiellen Tätern den Eindruck erwecken, eine durch Gewalt bewirkte Sachwegnahme würde keine besondere Sanktion nach sich ziehen. Es bedarf daher des Vollzuges von zumindest einem Teil der Freiheitsstrafe, um dadurch die notwendige abschreckende Wirkung zu erzeugen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.