Die gegen dieses Urteil aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Georg C*****, Benjamin K***** habe versucht, seine Mutter und (andere) Erziehungspersonen gegeneinander auszuspielen (S 227/II iVm S 417a/I), als Urteilsunvollständigkeit moniert, bezieht sie sich nicht auf entscheidende, also für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevante Tatsachen. Aus jener Aussagenpassage in Verbindung mit der Äußerung der psychologischen Sachverständigen Dr. Angelika G*****, Benjamin K***** habe ihr gegenüber ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. Laurenz W***** beschrieben (S 171/II iVm S 485/I), leitet die Beschwerde unter unsubstantiierter wie undifferenzierter Behauptung mangelnder Aussageehrlichkeit "neun- oder zehnjähriger Kinder" den Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Benjamin K***** ab und wendet sich solcherart bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Georg C*****, Benjamin K***** habe versucht, seine Mutter und (andere) Erziehungspersonen gegeneinander auszuspielen (S 227/II in Verbindung mit S 417a/I), als Urteilsunvollständigkeit moniert, bezieht sie sich nicht auf entscheidende, also für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevante Tatsachen. Aus jener Aussagenpassage in Verbindung mit der Äußerung der psychologischen Sachverständigen Dr. Angelika G*****, Benjamin K***** habe ihr gegenüber ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. Laurenz W***** beschrieben (S 171/II in Verbindung mit S 485/I), leitet die Beschwerde unter unsubstantiierter wie undifferenzierter Behauptung mangelnder Aussageehrlichkeit "neun- oder zehnjähriger Kinder" den Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Benjamin K***** ab und wendet sich solcherart bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Rüge - die conclusio der Beweiswürdigung losgelöst betrachtend - mangelnde Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers einwendet, übergeht sie die (detaillierten) Darlegungen des Erstgerichtes zu den der Einlassung des Genannten widersprechenden Beweisergebnissen (US 6 bis 8).
Der Schluss von anderweitiger geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit seiner gegenständlichen Angaben erschöpft sich erneut in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Tatsachenrüge (Z 5a), die durch isoliertes Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benjamin K***** zu erschüttern trachtet, vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die - logisch und empirisch einwandfrei begründete - Lösung der Schuldfrage zu wecken.Der Schluss von anderweitiger geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit seiner gegenständlichen Angaben erschöpft sich erneut in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die durch isoliertes Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benjamin K***** zu erschüttern trachtet, vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die - logisch und empirisch einwandfrei begründete - Lösung der Schuldfrage zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.