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Entscheidung 11 Os 29/04×

Entscheidung 11 Os 29/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os29/04

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 2003, GZ 032 Hv 108/03i-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael P***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der Vergehen nach (ersichtlich [US 3, 5 f, 9] gemeint:) Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch zwei) sowie der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt, weil er

römisch eins. in der Zeit vom Herbst 2002 bis zum Jahresende 2002 mit dem am 24. Jänner 1992 geborenen Benjamin K***** wiederholt den Oral- und Analverkehr unternommen hatte,

römisch zwei. im Herbst 2002 in zumindest zwei Fällen geringe Mengen Marihuana erworben, besessen und einem anderen überlassen hatte, wobei er dem am 13. November 1986 geborenen Rene K***** den Gebrauch eines Suchtmittels ermöglicht hatte, sowie

römisch drei. in der Zeit vom Herbst 2002 bis zum Jahresende 2002 Benjamin K***** durch die Drohung, er werde diesen schlagen, mehrmals dazu genötigt hatte, ihn in seiner Wohnung aufzusuchen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Georg C*****, Benjamin K***** habe versucht, seine Mutter und (andere) Erziehungspersonen gegeneinander auszuspielen (S 227/II in Verbindung mit S 417a/I), als Urteilsunvollständigkeit moniert, bezieht sie sich nicht auf entscheidende, also für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevante Tatsachen. Aus jener Aussagenpassage in Verbindung mit der Äußerung der psychologischen Sachverständigen Dr. Angelika G*****, Benjamin K***** habe ihr gegenüber ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. Laurenz W***** beschrieben (S 171/II in Verbindung mit S 485/I), leitet die Beschwerde unter unsubstantiierter wie undifferenzierter Behauptung mangelnder Aussageehrlichkeit "neun- oder zehnjähriger Kinder" den Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Benjamin K***** ab und wendet sich solcherart bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Indem die Rüge - die conclusio der Beweiswürdigung losgelöst betrachtend - mangelnde Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers einwendet, übergeht sie die (detaillierten) Darlegungen des Erstgerichtes zu den der Einlassung des Genannten widersprechenden Beweisergebnissen (US 6 bis 8).

Der Schluss von anderweitiger geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit seiner gegenständlichen Angaben erschöpft sich erneut in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die durch isoliertes Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benjamin K***** zu erschüttern trachtet, vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die - logisch und empirisch einwandfrei begründete - Lösung der Schuldfrage zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73197 11Os29.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00029.04.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_0110OS00029_0400000_000