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Entscheidung 11 Os 29/07k×

Entscheidung 11 Os 29/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os29/07k

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 10. Jänner 2007, GZ 23 Hv 235/06a-78, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 81), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung jedoch „auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet" (ON 90).

Diese war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Erledigung der Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und 4, 344 StPO).

Anmerkung

E83756 11Os29.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00029.07K.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0110OS00029_07K0000_000