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Entscheidung 11 Os 29/17z×

Entscheidung 11 Os 29/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os29/17z

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2016, AZ 7 Bl 73/16b (GZ 5 U 99/15f-27 des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht den Rechtsmitteln des Angeklagten Bruno B***** gegen das Urteil eines Bezirksgerichts nicht Folge.

Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offensteht (Paragraph 479, StPO). Im Übrigen steht das erhobene Rechtsmittel ausschließlich gegen Urteile von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichte zu (Paragraphen 280, 344, StPO).

Textnummer

E118136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00029.17Z.0425.000

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170425_OGH0002_0110OS00029_17Z0000_000