Entscheidung 11 Os 29/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2016, AZ 7 Bl 73/16b (GZ 5 U 99/15f-27 des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2016, AZ 7 Bl 73/16b (GZ 5 U 99/15f-27 des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht den Rechtsmitteln des Angeklagten Bruno B***** gegen das Urteil eines Bezirksgerichts nicht Folge.
Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offensteht (§ 479 StPO). Im Übrigen steht das erhobene Rechtsmittel ausschließlich gegen Urteile von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichte zu (§§ 280, 344 StPO).Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offensteht (Paragraph 479, StPO). Im Übrigen steht das erhobene Rechtsmittel ausschließlich gegen Urteile von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichte zu (Paragraphen 280, 344, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00029.17Z.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170425_OGH0002_0110OS00029_17Z0000_000