[8] (1) Gemäß § 427 Abs 1 StPO setzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten (unter anderem) zwingend voraus, dass dieser bereits „gemäß §§ 164 oder 165“ StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (RIS-Justiz RS0130532; näher Bauer, WK-StPO § 427 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 243). [8] (1) Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO setzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten (unter anderem) zwingend voraus, dass dieser bereits „gemäß Paragraphen 164, oder 165“ StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (RIS-Justiz RS0130532; näher Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 243).
[9] Eine – hier nach Lage der Akten ausschließlich erfolgte – bloß informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1, Abs 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) des Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Abs 1 StPO dar. Deren Ergebnis – das in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO) – erfüllt die angesprochene Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht (14 Os 86/18f, 87/18b, 88/18z, 89/18x mwN). [9] Eine – hier nach Lage der Akten ausschließlich erfolgte – bloß informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO) des Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des Paragraph 152, Absatz eins, StPO dar. Deren Ergebnis – das in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (Paragraph 152, Absatz 3, StPO) – erfüllt die angesprochene Voraussetzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO nicht (14 Os 86/18f, 87/18b, 88/18z, 89/18x mwN).
[10] (2) Gemäß § 252 Abs 1 StPO (hier iVm §§ 447, 458 zweiter Satz StPO) dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nur in den in Z 1 bis 4 leg cit genannten Fällen verlesen werden. Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung kann dessen Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) mit einer Verlesung nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012). In Bezug auf das oben erwähnte Vernehmungsprotokoll lag
– nach dem Akteninhalt (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6) – auch sonst keiner der Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO vor. [10] (2) Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 447, 458, zweiter Satz StPO) dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nur in den in Ziffer eins bis 4 leg cit genannten Fällen verlesen werden. Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung kann dessen Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) mit einer Verlesung nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012). In Bezug auf das oben erwähnte Vernehmungsprotokoll lag, – nach dem Akteninhalt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6) – auch sonst keiner der Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO vor.
[11] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [11] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).