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Entscheidung 11 Os 29/22g×

Entscheidung 11 Os 29/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os29/22g (11Os30/22d)

Entscheidungsdatum

03.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 2 U 90/09d des Bezirksgerichts Irdning, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in jenem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 2 U 90/09d des Bezirksgerichts Irdning verletzen

(1) die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten Paragraph 427, Absatz eins, StPO und

(2) die in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung einer Zeugenaussage Paragraph 252, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 447, 458, zweiter Satz StPO.

Das Urteil des Bezirksgerichts Idrning vom 10. November 2010 (ON 18 der U-Akten) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Liezen verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Strafantrag vom 24. November 2009, AZ 76 BAZ 737/09z (ON 4 der U-Akten), legte die Staatsanwaltschaft * K* ein im Juli 2009 begangenes, als Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

[2] Im Ermittlungsverfahren war der Genannte bloß informell (und zumindest teilweise telefonisch) von der Kriminalpolizei befragt worden (ON 2 S 6 f, 11). Eine förmliche Vernehmung gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf hatte nicht stattgefunden.

[3]           Im (daraufhin eingeleiteten) Verfahren AZ 2 U 90/09d des Bezirksgerichts Irdning wurde die Hauptverhandlung am 10. November 2010 in Abwesenheit des Angeklagten, der trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung (ON 15) nicht erschienen war, durchgeführt (ON 17).

[4] In der Hauptverhandlung wurde (unter anderem) der Abschlussbericht der Polizeiinspektion Irdning vom 29. Oktober 2009 (ON 2) „nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO“ verlesen (ON 17 S 3). Dieser enthält (unter anderem) das Protokoll über die Vernehmung einer Zeugin (ON 2 S 13 f).

[5] Mit Abwesenheitsurteil vom 10. November 2010 (ON 18 der U-Akten) wurde * K* sodann anklagekonform des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

[6]           Der Angeklagte, dem das Abwesenheitsurteil in schriftlicher Ausfertigung mit Rechtsbelehrung zugestellt wurde (ON 1, ON 19), hat dagegen weder Rechtsbehelf noch Rechtsmittel erhoben.

[7]                  Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die angesprochenen Vorgänge das Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

[8] (1) Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO setzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten (unter anderem) zwingend voraus, dass dieser bereits „gemäß Paragraphen 164, oder 165“ StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (RIS-Justiz RS0130532; näher Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 243).

[9] Eine – hier nach Lage der Akten ausschließlich erfolgte – bloß informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO) des Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des Paragraph 152, Absatz eins, StPO dar. Deren Ergebnis – das in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (Paragraph 152, Absatz 3, StPO) – erfüllt die angesprochene Voraussetzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO nicht (14 Os 86/18f, 87/18b, 88/18z, 89/18x mwN).

[10] (2) Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 447, 458, zweiter Satz StPO) dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nur in den in Ziffer eins bis 4 leg cit genannten Fällen verlesen werden. Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung kann dessen Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) mit einer Verlesung nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012). In Bezug auf das oben erwähnte Vernehmungsprotokoll lag, – nach dem Akteninhalt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6) – auch sonst keiner der Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO vor.

[11] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E134844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00029.22G.0503.000

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220503_OGH0002_0110OS00029_22G0000_000