Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1978, 13 Os 167/77 (RiZ. 1978/62), ist die Nötigung einer unmündigen Person zur Unzucht im allgemeinen (nur) nach der Bestimmung des § 207 Abs. 1 StGB. zu beurteilen, welche Unzuchtshandlungen mit Unmündigen schlechthin - also ohne Unterschied ob freiwillig oder abgenötigt -Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1978, 13 Os 167/77 (RiZ. 1978/62), ist die Nötigung einer unmündigen Person zur Unzucht im allgemeinen (nur) nach der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB. zu beurteilen, welche Unzuchtshandlungen mit Unmündigen schlechthin - also ohne Unterschied ob freiwillig oder abgenötigt -
mit strengerer Strafe bedroht als die Vorschrift des § 204 Abs. 1 StGB. für die Nötigung einer (nicht unmündigen oder jugendlichen) Person zur Unzucht in Aussicht nimmt. § 207 Abs. 1 StGB. nimmt in einem solchen Fall gegenüber der Bestimmung des § 204 Abs. 1 StGB. die Stellung einer lex specialis ein (vgl. auch 13 Os 144/76), weshalb die angewendete Gewalt oder gefährliche Drohung gegenüber einem Unmündigen lediglich bei der Strafbemessung als Erschwerungsumstand zu werten ist.mit strengerer Strafe bedroht als die Vorschrift des Paragraph 204, Absatz eins, StGB. für die Nötigung einer (nicht unmündigen oder jugendlichen) Person zur Unzucht in Aussicht nimmt. Paragraph 207, Absatz eins, StGB. nimmt in einem solchen Fall gegenüber der Bestimmung des Paragraph 204, Absatz eins, StGB. die Stellung einer lex specialis ein vergleiche auch 13 Os 144/76), weshalb die angewendete Gewalt oder gefährliche Drohung gegenüber einem Unmündigen lediglich bei der Strafbemessung als Erschwerungsumstand zu werten ist.
Liegen aber bei einer an sich dem § 207 Abs. 1 StGB. zu unterstellenden Tat die Voraussetzungen des Abs. 3 vor, d.h. übersteigt das Alter des Täters jenes der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und trat keine der in Abs. 2 leg. cit. genannten Folgen ein, dann ist der Täter 'nach Abs. 1 nicht zu bestrafen'. Dies gilt nach der angeführten Entscheidung auch für jene Fälle, in denen die Unzuchtshandlungen der unmündigen Person abgenötigt wurden, weil Abs. 3 nicht auf das Begehungsmittel der Tat, sondern nur auf die (Tat-)Folgen in Verbindung mit der vorausgesetzten Altersrelation zwischen Täter und Opfer abstellt. In einem solchen - hier zutreffenden - Fall kommt aber zufolge des Zurücktretens der lex specialis des § 207 Abs. 1 StPO. wieder die (geringere Strafe androhende) lex generalis des § 204 Abs. 1 StGB.Liegen aber bei einer an sich dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB. zu unterstellenden Tat die Voraussetzungen des Absatz 3, vor, d.h. übersteigt das Alter des Täters jenes der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und trat keine der in Absatz 2, leg. cit. genannten Folgen ein, dann ist der Täter 'nach Absatz eins, nicht zu bestrafen'. Dies gilt nach der angeführten Entscheidung auch für jene Fälle, in denen die Unzuchtshandlungen der unmündigen Person abgenötigt wurden, weil Absatz 3, nicht auf das Begehungsmittel der Tat, sondern nur auf die (Tat-)Folgen in Verbindung mit der vorausgesetzten Altersrelation zwischen Täter und Opfer abstellt. In einem solchen - hier zutreffenden - Fall kommt aber zufolge des Zurücktretens der lex specialis des Paragraph 207, Absatz eins, StPO. wieder die (geringere Strafe androhende) lex generalis des Paragraph 204, Absatz eins, StGB.
- und nicht etwa die Vorschrift des § 105 Abs. 1 StGB. - zum Zuge, deren sämtliche objektiven und subjektiven Tatbildmerkmale an sich verwirklicht sind. Denn § 207 Abs. 3- und nicht etwa die Vorschrift des Paragraph 105, Absatz eins, StGB. - zum Zuge, deren sämtliche objektiven und subjektiven Tatbildmerkmale an sich verwirklicht sind. Denn Paragraph 207, Absatz 3
StGB. bestimmt lediglich, daß bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Tat nach dem Abs. 1 des § 207StGB. bestimmt lediglich, daß bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Tat nach dem Absatz eins, des Paragraph 207
StGB. straflos sei, nicht aber daß sie unter allen Umständen straflos sein müsse. Denn in einem solchen Fall läßt der Gesetzgeber das Tatgeschehen nur in bezug auf die Art des Tatobjekts straffrei, ohne damit auch die Art der Tatbegehung zu berücksichtigten. So gesehen kommt daher bei einer mit Gewalt oder gefährlicher Drohung begangenen Unzucht mit Unmündigen wieder die gegenüber dem § 207 Abs. 1 StGB. generellere Norm des § 204 Abs. 1 StGB. zum Tragen, es sei denn, daß die Folgen der Tat schwer sind, ein Umstand, der die Strafbarkeit des Täters nach dem § 207 Abs. 2 StGB. ermöglichte. Bei dieser Argumentation soll nicht verkannt werden, daß auch eine andere bereits von Foregger-Serini2 Anm. III zu § 203 StGB. (Anm. I zu § 204 StGB.) aufgezeigte, für den Täter jedoch in keiner Weise günstigere Lösung denkbar wäre. Der Gesetzgeber stellt nämlich einerseits im § 204 StGB. einen in Bezug auf Unzuchtshandlungen denkbaren Spezialnötigungstatbestand, im § 207 StGB. jedoch einen Unzuchtstatbestand dar, der das Begehungsmittel nicht erwähnt, sondern lediglich auf das Alter des Opfers abstellt. Damit dürfte er zu erkennen geben, daß sowohl das eine als auch das andere Tatgeschehen gesondert strafbar sein soll, d.h., daß bei Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegenüber einem Unmündigen zwecks Vornahme von Unzuchtshandlungen an diesem der Täter in Idealkonkurrenz sowohl nach dem § 204 StGB. als auch nach dem § 207 StGB. zu bestrafen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß § 207 Abs. 2 StGB. schwere Tatfolgen unter eine erhöhte Strafsanktion stellt, denn solche sind, insbesondere etwa bei Kleinkindern, auch dann denkbar, wenn keine Gewalt im Sinne des § 204 StGB. angewendet wurde.StGB. straflos sei, nicht aber daß sie unter allen Umständen straflos sein müsse. Denn in einem solchen Fall läßt der Gesetzgeber das Tatgeschehen nur in bezug auf die Art des Tatobjekts straffrei, ohne damit auch die Art der Tatbegehung zu berücksichtigten. So gesehen kommt daher bei einer mit Gewalt oder gefährlicher Drohung begangenen Unzucht mit Unmündigen wieder die gegenüber dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB. generellere Norm des Paragraph 204, Absatz eins, StGB. zum Tragen, es sei denn, daß die Folgen der Tat schwer sind, ein Umstand, der die Strafbarkeit des Täters nach dem Paragraph 207, Absatz 2, StGB. ermöglichte. Bei dieser Argumentation soll nicht verkannt werden, daß auch eine andere bereits von Foregger-Serini2 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 203, StGB. Anmerkung römisch eins zu Paragraph 204, StGB.) aufgezeigte, für den Täter jedoch in keiner Weise günstigere Lösung denkbar wäre. Der Gesetzgeber stellt nämlich einerseits im Paragraph 204, StGB. einen in Bezug auf Unzuchtshandlungen denkbaren Spezialnötigungstatbestand, im Paragraph 207, StGB. jedoch einen Unzuchtstatbestand dar, der das Begehungsmittel nicht erwähnt, sondern lediglich auf das Alter des Opfers abstellt. Damit dürfte er zu erkennen geben, daß sowohl das eine als auch das andere Tatgeschehen gesondert strafbar sein soll, d.h., daß bei Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegenüber einem Unmündigen zwecks Vornahme von Unzuchtshandlungen an diesem der Täter in Idealkonkurrenz sowohl nach dem Paragraph 204, StGB. als auch nach dem Paragraph 207, StGB. zu bestrafen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß Paragraph 207, Absatz 2, StGB. schwere Tatfolgen unter eine erhöhte Strafsanktion stellt, denn solche sind, insbesondere etwa bei Kleinkindern, auch dann denkbar, wenn keine Gewalt im Sinne des Paragraph 204, StGB. angewendet wurde.
Geht man von dieser Warte aus, dann würde zwar im konkreten Fall mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 207 Abs. 3 StGB. die Strafbarkeit der Angeklagten nach dem § 207 Abs. 1 StGB., nicht aber jene nach dem § 204 Abs. 1Geht man von dieser Warte aus, dann würde zwar im konkreten Fall mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 207, Absatz 3, StGB. die Strafbarkeit der Angeklagten nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB., nicht aber jene nach dem Paragraph 204, Absatz eins
StGB. entfallen. Diese Ansicht läßt sich auch dem Justizausschußbericht (31) entnehmen, weil sich darnach Jugendliche nicht ganz selten in geschlechtlicher Neugier oder in der Unsicherheit ihres erwachenden Triebs in Unzuchtshandlungen mit Unmündigen einlassen, derartige Vorfälle in aller Regel pädagogisch erledigt werden und solche Jugendtaten nicht auf einen zukünftigen Sittlichkeitsverbrecher schließen lassen, sondern lediglich einen Ausfluß der Unreife darstellen, diese Privilegierung jedoch nicht in jenen Fällen in Frage kommt, in denen der Täter gegen sein unmündiges Opfer mit hinreichender Gewaltanwendung oder gefährlicher Drohung vorgeht, weil sich darin eine Gesinnung manifestiert, die nicht mehr mit Neugier oder mit der Unsicherheit erwachender Triebe allein erklärbar ist.
Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Angeklagten des teils vollendeten Vergehens nach dem § 204 Abs. 1 StGB., teils versuchten Vergehens nach dem § 204 Abs. 1 StGB. in Verbindung mit § 15 StGB. schuldig erkennen müssen. Sie sind hingegen entgegen dem Beschwerdebegehren für die am 3.September 1977 der Elisabeth C zugefügten (leichten) Verletzungen nicht auch wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs. 1 (oder Abs. 2) StGB. schuldig zu erkennen, denn, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargetan hat, ist in allen jenen Fällen, in denen eine schwere Körperverletzung nur zur Anwendung eines höheren Strafsatzes führt (z.B. § 204 Abs. 2 und 207 Abs. 2 StGB.) die leichte Körperverletzung nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Strafzumessung dem Täter zuzurechnen (ÖJZ-LSK. 1976/59). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Angeklagten des teils vollendeten Vergehens nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB., teils versuchten Vergehens nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB. in Verbindung mit Paragraph 15, StGB. schuldig erkennen müssen. Sie sind hingegen entgegen dem Beschwerdebegehren für die am 3.September 1977 der Elisabeth C zugefügten (leichten) Verletzungen nicht auch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 83, Absatz eins, (oder Absatz 2,) StGB. schuldig zu erkennen, denn, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargetan hat, ist in allen jenen Fällen, in denen eine schwere Körperverletzung nur zur Anwendung eines höheren Strafsatzes führt (z.B. Paragraph 204, Absatz 2 und 207 Absatz 2, StGB.) die leichte Körperverletzung nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Strafzumessung dem Täter zuzurechnen (ÖJZ-LSK. 1976/59). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis der Angeklagten und den Umstand, daß eine der Taten nur beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Das Verschulden der Täter und ihre Persönlichkeit lassen eine zweimonatige Freiheitsstrafe als ausreichend erscheinen. In Anbetracht des noch sehr jugendlichen Alters und ihrer sozialen Eingliederung in Familie und Beruf sowie ihres Vorlebens ist eine günstige Prognose gerechtfertigt, weshalb die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafen erwarten läßt, daß die Täter nicht mehr strafbar werden (§ 43 Abs. 1 StGB.). Hingegen war ein vorläufiges Absehen von einem Strafausspruch im Sinne des § 13 JGG. mit Rücksicht auf die Tatwiederholung nicht möglich.Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis der Angeklagten und den Umstand, daß eine der Taten nur beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Das Verschulden der Täter und ihre Persönlichkeit lassen eine zweimonatige Freiheitsstrafe als ausreichend erscheinen. In Anbetracht des noch sehr jugendlichen Alters und ihrer sozialen Eingliederung in Familie und Beruf sowie ihres Vorlebens ist eine günstige Prognose gerechtfertigt, weshalb die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafen erwarten läßt, daß die Täter nicht mehr strafbar werden (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.). Hingegen war ein vorläufiges Absehen von einem Strafausspruch im Sinne des Paragraph 13, JGG. mit Rücksicht auf die Tatwiederholung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.