Diesen Ausführungen kommt in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls (Punkt I des Urteilssatzes) Berechtigung zu.Diesen Ausführungen kommt in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) Berechtigung zu.
Laut Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Johann A und Herbert B Anfang Oktober 1978 dem Hans C ein Kaninchen im Werte von ca. 80 S und der Angeklagte Johann A allein Mitte Oktober 1978 dem Hans C eine Henne im Werte von ca. 75 S sowie am 25. Oktober 1978 der Maria D ein Kaninchen im Werte von ca. 70 S weggenommen, weil sie Hunger hatten und kein Geld besaßen, um sich etwas kaufen zu können (Seiten 97-98 und 99-100 d. A).
Nach Ansicht des Erstgerichtes war die Wegnahme der Tiere nicht als Entwendung im Sinne des § 141 Abs. 1Nach Ansicht des Erstgerichtes war die Wegnahme der Tiere nicht als Entwendung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins
StGB, sondern als Diebstahl zu qualifizieren, weil bei Beurteilung der Frage des geringen Wertes die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen im Vordergrund stehe; für Hans C als 73-jährigen Pensionisten und für Maria D als 56-jährige Hausfrau seien aber die Kaninchen und die Henne ein empfindlicher Verlust gewesen, weshalb aus deren Sicht die Tiere nicht mehr als Sachen geringen Wertes bezeichnet werden könnten. Zudem müsse, da die Angeklagten schon längere Zeit ohne Einkommen gewesen waren, die Wegnahme der Kaninchen und der Henne als eine Gesamttat gewertet werden, die auf einen einheitlichen Willen, nämlich die Bestreitung des Lebensunterhaltes, zurückgegangen sei. Schließlich könne man von einer Entwendung nur dann sprechen, wenn ein gegenwärtiges Bedürfnis befriedigt werden soll; Johann A habe aber den bei Maria D gestohlenen Hasen nicht sofort zur Gänze aufgegessen, sondern eine Hälfte eingefroren (S. 100 d. A).
Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht hält einer überprüfung
nicht stand.
(Nur) Entwendung nach dem § 141 Abs. 1 StGB fällt demjenigen zur Last, der aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der § 129, 131, 138 Z 2 und Z 3 und 140 StGB handelt. 'Geringer Wert' ist relativ nach den Umständen des Einzelfalles unterhalb einer Maximalgrenze von 500 S aufzufassen, in welchem Zusammenhang auch der Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen Bedeutung zukommt (vgl. dazu u. a. SSt 46/71 = ÖJZ-LSK 1976/28).(Nur) Entwendung nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB fällt demjenigen zur Last, der aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der Paragraph 129, 131, 138, Ziffer 2 und Ziffer 3 und 140 StGB handelt. 'Geringer Wert' ist relativ nach den Umständen des Einzelfalles unterhalb einer Maximalgrenze von 500 S aufzufassen, in welchem Zusammenhang auch der Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen Bedeutung zukommt vergleiche dazu u. a. SSt 46/71 = ÖJZ-LSK 1976/28).
Eine Zusammenrechnung (§ 29 StGB) der Werte von bei mehreren Entwendungen erbeuteten Sachen findet nicht statt, es sei denn, daß es sich um fortgesetzte Angriffe handelt, die einem einheitlichen Willensentschluß entsprungen sind, der die wiederholten Angriffe als eine Gesamttat erscheinen läßt.Eine Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) der Werte von bei mehreren Entwendungen erbeuteten Sachen findet nicht statt, es sei denn, daß es sich um fortgesetzte Angriffe handelt, die einem einheitlichen Willensentschluß entsprungen sind, der die wiederholten Angriffe als eine Gesamttat erscheinen läßt.
Im vorliegenden Fall bewegt sich den Urteilsfeststellungen zufolge der Wert der von den Angeklagten weggenommenen Tiere zwischen 70 und 80 S und liegt damit jeweils so weit unter der von der Rechtsprechung mit 500 S angenommenen Maximalgrenze, daß selbst unter der Annahme, das Abhandenkommen der Tiere stelle für die Geschädigten einen empfindlichen Verlust dar, die - jedenfalls nicht nur nach subjektiven Gesichtspunkten zu beantwortende (vgl. ÖJZ-LSK 1975/122) - Frage des geringen Wertes zu bejahen ist. Von einer 'Gesamttat' kann auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellung (Seiten 97-98 d. A) nicht gesprochen werden, weil die Tathandlungen des Angeklagten Johann A keinem (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschluß, sondern (wenngleich situationsbedingt gleichartigen) wiederholten Willensentschlüssen entsprungen sind, und dem Angeklagten Herbert B überhaupt nur eine derartige Tathandlung (Punkt I/1 des Schuldspruches) zur Last liegt.Im vorliegenden Fall bewegt sich den Urteilsfeststellungen zufolge der Wert der von den Angeklagten weggenommenen Tiere zwischen 70 und 80 S und liegt damit jeweils so weit unter der von der Rechtsprechung mit 500 S angenommenen Maximalgrenze, daß selbst unter der Annahme, das Abhandenkommen der Tiere stelle für die Geschädigten einen empfindlichen Verlust dar, die - jedenfalls nicht nur nach subjektiven Gesichtspunkten zu beantwortende vergleiche ÖJZ-LSK 1975/122) - Frage des geringen Wertes zu bejahen ist. Von einer 'Gesamttat' kann auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellung (Seiten 97-98 d. A) nicht gesprochen werden, weil die Tathandlungen des Angeklagten Johann A keinem (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschluß, sondern (wenngleich situationsbedingt gleichartigen) wiederholten Willensentschlüssen entsprungen sind, und dem Angeklagten Herbert B überhaupt nur eine derartige Tathandlung (Punkt I/1 des Schuldspruches) zur Last liegt.
Daß die Angeklagten in den von den Punkten I/1 und I/2/a des Schuldspruches erfaßten Fällen 'aus Not' bzw. 'zur Befriedigung eines Gelüstes' gehandelt haben, wird vom Erstgericht nicht in Zweifel gezogen. Was aber die den Gegenstand des Punktes I/2/b des Schuldspruches bildende Tat anbelangt, so kann Entwendung auch durch Zueignung von Sachen begangen werden, die objektiv wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht nur die (sofortige) Befriedigung eines Gelüsts ermöglichen, sondern auch später zum Zwecke der Bedürfnisbefriedigung weiterverwendet werden können (ÖJZ-LSK 1978/170).
Die vom Punkt I des Schuldspruches erfaßten Tathandlungen sind demnach nicht als Diebstahl, sondern als Entwendung im Sinne des § 141 Abs. 1 StGB zu beurteilen, zu deren Verfolgung jedoch die Verletzten die gemäß dem § 141 Abs. 2 StGB erforderliche Ermächtigung nicht erteilt haben (s. auch S. 99 d. A).Die vom Punkt römisch eins des Schuldspruches erfaßten Tathandlungen sind demnach nicht als Diebstahl, sondern als Entwendung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu beurteilen, zu deren Verfolgung jedoch die Verletzten die gemäß dem Paragraph 141, Absatz 2, StGB erforderliche Ermächtigung nicht erteilt haben (s. auch S. 99 d. A).
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Johann A und Herbert B war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt I des Schuldspruches sowie im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und im Umfange dieser Aufhebung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Johann A und Herbert B war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt römisch eins des Schuldspruches sowie im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und im Umfange dieser Aufhebung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.
In bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei (Punkt II des Urteilssatzes) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten jedoch zu verwerfen, weil es sich laut taxativer Aufzählung im § 141 Abs. 1 StGB bei Hehlerei um kein für eine Privilegierung im Sinne dieser Gesetzesstelle in Betracht kommendes Delikt handelt, weshalb auch der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen, unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzufassenden Frage des Wertes der von den Angeklagten verhehlten Hennen entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt.In bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten jedoch zu verwerfen, weil es sich laut taxativer Aufzählung im Paragraph 141, Absatz eins, StGB bei Hehlerei um kein für eine Privilegierung im Sinne dieser Gesetzesstelle in Betracht kommendes Delikt handelt, weshalb auch der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen, unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzufassenden Frage des Wertes der von den Angeklagten verhehlten Hennen entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt.
Bei der infolge Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, bei Johann A überdies die Begehung von zwei strafbaren Handlungen (verschiedener Art), hingegen als mildernd: die vernachlässigte Erziehung und das Geständnis, (siehe S. 85 und 86/87) bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. insbesondere S. 88 und 89), bei B auch den Umstand, daß er die (Hehlerei-)Tat (zwar) nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres beging.Bei der infolge Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, bei Johann A überdies die Begehung von zwei strafbaren Handlungen (verschiedener Art), hingegen als mildernd: die vernachlässigte Erziehung und das Geständnis, (siehe S. 85 und 86/87) bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche insbesondere S. 88 und 89), bei B auch den Umstand, daß er die (Hehlerei-)Tat (zwar) nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres beging.
Im Gegensatz zu B hat A zwei Delikte zu verantworten, diesem kommt jedoch die (strafsatzhalbierende) Bestimmung des § 11 JGG zugute. Auf der Basis der festgestellten Strafzumessungsgründe und der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld (§ 32, 19 Abs. 1 StGB) sowie der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (§ 19 Abs. 2 StGB) - beide haben keine Sorgepflicht, nach den an den Obersten Gerichtshof erstatteten Berichten des Bewährungshelfers vom 14. März 1979 ist nunmehr A als Hilfsarbeiter und B als Hilfsspengler beschäftigt - erscheinen die verhängten Geldstrafen angemessen.Im Gegensatz zu B hat A zwei Delikte zu verantworten, diesem kommt jedoch die (strafsatzhalbierende) Bestimmung des Paragraph 11, JGG zugute. Auf der Basis der festgestellten Strafzumessungsgründe und der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld (Paragraph 32, 19, Absatz eins, StGB) sowie der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) - beide haben keine Sorgepflicht, nach den an den Obersten Gerichtshof erstatteten Berichten des Bewährungshelfers vom 14. März 1979 ist nunmehr A als Hilfsarbeiter und B als Hilfsspengler beschäftigt - erscheinen die verhängten Geldstrafen angemessen.
Infolge der Strafneubemessung wurde die Berufung der Angeklagten gegenstandslos. Sie waren daher mit diesem Rechtsmittel auf die vom Obersten Gerichtshof gefällte Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.