Gründe:
Ing.Franz H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er "im Sommer 1990 in Wiener Neustadt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Walter A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich daß er einen Betrag von 1,000.000 S zur Durchführung eines gewinnbringenden Gutscheingeschäftes verwenden wolle, zu einer Handlung, nämlich zur Mitwirkung (an) der Gewährung eines Kredites durch die ***** Sparkasse in der Höhe von 1,000.000 S an die H***** GesmbH, verleitet, wodurch letztgenannte (laut US 4: die ***** Sparkasse) um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde".Ing.Franz H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er "im Sommer 1990 in Wiener Neustadt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Walter A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich daß er einen Betrag von 1,000.000 S zur Durchführung eines gewinnbringenden Gutscheingeschäftes verwenden wolle, zu einer Handlung, nämlich zur Mitwirkung (an) der Gewährung eines Kredites durch die ***** Sparkasse in der Höhe von 1,000.000 S an die H***** GesmbH, verleitet, wodurch letztgenannte (laut US 4: die ***** Sparkasse) um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde".
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen führte der Angeklagte für die Betriebsangehörigen seiner Arbeitgeberfirma, aber auch für die Belegschaften anderer Unternehmen Gutscheinaktionen durch, die verbilligte Einkäufe in Filialen der Firma B***** ermöglichten. Im Mai 1990 verwendete er den Erlös von an die Firma S***** verkauften Gutscheinen nicht zur Begleichung der korrespondieren Forderung der Firma B*****, sondern für Zwecke der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen H***** HandelsGesmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er war. Um seine Verbindlichkeiten der Firma B***** gegenüber aber dennoch abdecken zu können, trat er an den Zeugen Walter A***** heran und veranlaßte diesen - unter Zusage einer Gewinnbeteiligung - dolos, indem er den Abschluß eines (weiteren) lukrativen Gutscheingeschäftes mit der Firma B*****, für das er 1,000.000 S benötige, in Aussicht stellte, zur Aufnahme eines Kredites in dieser Höhe bei der Filiale ***** der ***** Sparkasse (US 2 ff).
Die Kreditsumme wurde im August 1990 in Form eines Schecks "an den Angeklagten ausbezahlt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob A***** sich diesen Scheck bei der genannten Bank ausstellen ließ oder dieser direkt von der Bank an den Angeklagten übergeben wurde" (US 4).
Dazu gab Walter A***** sowohl im Verfahren zum AZ 15 Cg 103/92 des Handelsgerichtes Wien (als Beklagter) als auch im gegenständlichen Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 14.Februar 1994 (als Zeuge) konform an, den gegenständlichen Bankscheck nicht ausgehändigt erhalten zu haben, weshalb er ihn auch nicht an den Angeklagten weitergeben habe können; wie dieser in den Besitz des Schecks gelangt sei, wisse er nicht. Einen Auftrag oder eine Ermächtigung an Mitarbeiter der ***** Sparkasse, dem Angeklagten den Scheck auszufolgen, habe er nicht erteilt, schon weil Detailfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäftes offen gewesen seien (79, 85, 99, 139, 486, 488 f, 492, 497/I). Die Angestellten der ***** Sparkasse Mag.Sch*****, St***** und Sp***** ließen die Frage, wem und unter welchen Modalitäten der in Rede stehende Scheck ausgefolgt wurde, offen (99, 501, 504; 506; 509/I). Hingegen deponierte der Angeklagte, den Scheck vom Zeugen A***** erhalten zu haben (135, 434, 483/I).